Revision der Staatsanwaltschaft wegen Strafzumessung bei Betäubungsmittelhandel verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 772/97
- Datum
- 27.01.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafzumessung ist primär Sache des Tatrichters; das Revisionsgericht greift nur ein, wenn ein Rechtsfehler vorliegt.
Eine auf den Strafausspruch beschränkte Revision setzt die substantielle Darlegung eines Rechtsfehlers in der Strafzumessung voraus.
Fehlen erkennbare Rechtsfehler in der Strafzumessung, ist die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.
Bei Verwerfung der Revision trägt die Staatskasse die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 22. September 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 772/97 vom 27. Januar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Januar 1998, an der teilgenommen haben
Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr., als Vorsitzender, und die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr., Granderath, Dr., Wahl, Dr., Boetticher, Dr., Richter am Oberlandesgericht [REDACTED], Staatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 22. September 1997 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt, erstrebt die Staatsanwaltschaft eine höhere als die verhängte Strafe. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Strafzumessung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn ein Rechtsfehler vorliegt. Ein solcher Mangel ist, wie die Verteidigung in der Erwiderungsschrift und der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt haben, nicht ersichtlich.
| Maul | Granderath | Wahl | |||
| Ulsamer | Boetticher |