Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen sexueller Nötigung und Nötigung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 772/96
Datum
13.03.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, Universitätsprofessor, wandte sich mit der Sachrüge gegen seine Verurteilung wegen sexueller Nötigung und Nötigung in zwei Fällen gegenüber einer Doktorandin. Streitpunkt war insbesondere die Beweiswürdigung in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation sowie die rechtliche Einordnung der Handlungen. Der BGH hielt die tatrichterliche Würdigung für rechtsfehlerfrei und bestätigte die Annahme von Gewalt i.S.d. § 178 StGB sowie von Drohung bzw. Gewalt i.S.d. § 240 StGB im Abhängigkeitsverhältnis. Die Revision wurde verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten und notwendige Auslagen der Nebenklägerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

In Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen muss der Tatrichter alle naheliegenden, die Beweiswürdigung beeinflussenden Möglichkeiten erkennbar in seine Würdigung einbeziehen.

2

Die Androhung erheblicher beruflicher Nachteile gegenüber einer abhängig beschäftigten oder ausbildungsabhängigen Person kann das Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels i.S.d. § 240 Abs. 1 StGB darstellen.

3

Eine Drohung ist nach § 240 Abs. 2 StGB verwerflich, wenn sie in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Durchsetzung sachfremder, insbesondere sexuell motivierter Zwecke eingesetzt wird.

4

Körperliche Einwirkungen wie Festhalten, Stoßen, Niederdrücken oder das Verhindern des Weggehens sind Gewalt i.S.d. § 178 StGB bzw. § 240 StGB, wenn sie gegen den entgegenstehenden Willen der betroffenen Person erfolgen.

5

Das Abbrechen weiterer Übergriffe nach einsetzender Gegenwehr oder emotionaler Reaktion lässt die Tatbestandsmäßigkeit bereits ausgeübter Gewalt im Rahmen der sexuellen Nötigung unberührt.

Vorinstanzen

Landgericht Konstanz, 31. Mai 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 772/96 Kypez, vom 13. März 1997 in der Strafsache gegen ███ ████ Prof. Dr. Dr. Alfred aus geboren am █████ in ████ wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 11. März 1997, in der Sitzung am 13. März 1997, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Granderath, Dr. Dr. Wahl, Boetticher als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ in der ███████████ vom ███ März 1997, Staatsanwalt in der ███████ ██ ███ ████ 1997 als Vertreter der Bundesanwaltschaft, und Rechtsanwältin Rechtsanwalt Pro aus in der ███████████ vom ███ ████ █████ Rechtsanwalt aus in der ███████ am ███ ████ ████ als Verteidiger, Justizamtsinspektor als **██████████████ ███ ████████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 31. Mai 1996 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung und Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision ist nicht begründet.

I.

Das Landgericht geht im Wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:

1. Der Angeklagte ███ war Professor am Fachbereich Psychologie der Universität ████. Der Angeklagte ist geschieden. Nach der Scheidung seiner Ehe lebte er nacheinander mit zwei seiner Doktorandinnen zusammen. Aus diesen Beziehungen ist jeweils ein Kind hervorgegangen.

2. Im Sommersemester 1992 begann Margarete ███████, die spätere Geschädigte, ihr Promotionsstudium am Fachbereich Psychologie. Der Angeklagte war für die Betreuung externer Doktoranden zuständig. Er richtete ihr in dem von ihm geleiteten Schlaflabor seines Instituts einen Arbeitsplatz neben seinem eigenen ein. Schon bald entwickelte er ein persönliches Interesse an Frau █████████, lud sie mehrfach zum Abendessen ein und machte ihr eine Liebeserklärung. Der Angeklagte suchte danach durch weitere Liebeserklärungen, Geschenke und Berührungen Kontakt zu ihr. Er flehte sie dann jeweils an und erklärte ihr auch einmal seinen Heiratswunsch. Während des gemeinsamen Aufenthalts im Labor demonstrierte er ihr ungeniert seine Erektion und erklärte, ein Fachgespräch mit einer jungen Frau sei für ihn erotisch besonders reizvoll. Er wollte von ihr selbst verfasste Texte, um sich – wie er sagte – bei deren Lesen selbst zu befriedigen. Er äußerte, eines Tages werde er sie „soweit“ haben, sie sei „nur noch zu spröde und zu katholisch“. Frau SC war dies alles peinlich. Sie akzeptierte zwar ein freundschaftliches Verhältnis mit dem Angeklagten, wollte aber keinen intimen Kontakt mit ihm und wies ihn immer wieder zurück. Später wurde er zunehmend aggressiv und wütend. Frau ███ reagierte mit vorsichtiger Zurückhaltung, zum einen, weil sie vom Angeklagten im Promotionsverfahren abhängig war, zum anderen, weil sie als Heranwachsende früher einmal erlebt hatte, dass ein älterer Verehrer, den sie zurückwies, sich das Leben genommen hatte. Ihre Schuldgefühle wegen dieses Vorfalls, von dem sie dem Angeklagten berichtet hatte, nutzte dieser aus.

3. Das Landgericht hat an verschiedenen Stellen des Urteils festgestellt, dass Margarete ███████ keinerlei sexuelle Kontakte mit dem Angeklagten wollte, da sie ihm dies unmissverständlich erklärt hatte und da der Angeklagte sich auch darüber im Klaren war. Nur so ist auch die vom Landgericht festgestellte, mehrfach gefallene Äußerung des Angeklagten zu verstehen, ein Professor müsse schon einen Mord begehen, bevor diesem etwas angehängt werden könnte.

Vor diesem Hintergrund ist im Einzelnen festgestellt:

a) Im August 1992 entzog sich Frau █████ den fortgesetzten Annäherungsversuchen des Angeklagten dadurch, dass sie nicht an ihrem Arbeitsplatz im Labor erschien, sondern zu Hause arbeitete. Der Angeklagte rief sie an, erklärte ihr, dass er wegen ihres Fernbleibens „todunglücklich“ sei, und fragte sie, wie sie sich ihre Arbeit vorstelle, wenn sie nicht ins Labor komme. Er „teilte ihr mit, sie solle sich eines klarmachen, unter den Umständen gäbe es keine Doktorarbeit.“ Der Angeklagte wollte Druck auf sie ausüben, um dadurch wieder die körperliche Nähe zu Margarete ████████ herzustellen. Dem gab sie einige Tage später durch vorzeitige Rückkehr an ihren Arbeitsplatz im Labor nach.

b) Im September 1992 hielt sich Frau ████████████ allein im Labor auf, als der Angeklagte erschien. Er verriegelte die Haupttür der Räumlichkeiten, die danach von innen ohne Weiteres, von außen nur mit einem passenden Schlüssel, den allein die Labormitarbeiter hatten, zu öffnen war. Er ging auf die Zeugin zu, packte sie, ohne ein Wort zu sagen, an einer Hand, zog sie zu sich her und küsste sie fest auf den Mund. Gleichzeitig fasste er mit seiner anderen Hand unter ihre Bluse, schob ihren BH nach oben und griff nach ihren nackten Brüsten. Anschließend drängte er sie mit seinem Körper zum Bett des Schlaflabors. Er rieb hierbei seinen erigierten Penis an ihr. Schließlich stieß er sie auf das Bett und legte sich auf sie. Er küsste weiterhin Frau ████ und öffnete seine Hose. Sie wollte ihren Kopf auf die Seite drehen und versuchte sich aufzubäumen. Sie flehte den Angeklagten an: „Bitte nicht“. Dieser drückte seine linke Hand gegen ihre Stirn, sodass ihre Abwehrbewegungen vergeblich waren. Nun fuhr der Angeklagte mit einer Hand unter ihren Rock und schob den Slip zur Seite. Er fasste sie mit einer Hand an ihrer unbedeckten Scheide an. Körperliche Schmerzen empfand die Geschädigte dadurch nicht. Sie begann zu weinen. Daraufhin sagte der Angeklagte, dass es ihm so keinen Spaß mache. Er habe nun keine Erektion mehr. Frau █████████████ brachte ihre Sachen in Ordnung. Der Angeklagte war nun wütend. Margarete SC konnte gehen. Der Vorfall hatte drei bis sechs Minuten gedauert. Sie hatte es nicht gewagt, um Hilfe zu rufen, da sie den Vorfall als so beschämend empfunden hatte.

c) Im November 1992 brachte der Angeklagte Frau ██████ mit seinem Fahrzeug nach einer Veranstaltung zum Parkplatz der Universität, wo ihr Auto geparkt war. Als sie aussteigen wollte, setzte er sich zu ihr auf den Beifahrersitz und umarmte sie fest. Er presste seinen Mund auf den ihren und gab ihr einen kurzen Zungenkuss, bei dem sie Ekel empfand. Die Geschädigte brauchte ca. eine halbe Minute, bis es ihr gelang, den Kopf wegzudrehen und sich dem Angeklagten zu entwinden.

II.

Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Prüfung stand.

1. Der Angeklagte hat die Vorwürfe bestritten. Er habe Margarete ████████ sehr gemocht. Es sei ein freundschaftliches und herzliches Verhältnis gewesen. Er habe jedoch Frau ██ nicht geliebt und ihr nie die Liebe gestanden. Er habe sie nie sexuell belästigt, vielmehr ihr nur die Haare gestreichelt.

2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist weder lückenhaft noch weist sie sonstige Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

a) Die im Urteil zu Fall I. 3a festgestellte Aufforderung an Frau ███ könnte zwar, wie dies die Revision vorträgt, ihrem Wortsinn nach auch als dienstlich veranlasste Mahnung zu verstehen sein, mit der Rückkehr an den Arbeitsplatz der Erstellung der Doktorarbeit Fortgang zu geben. Diese Deutung hat das Landgericht jedoch rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Entscheidend dafür sind die Umstände des konkreten Geschehens. Dazu gehört auch die in diesem Zusammenhang gefallene Äußerung, er sei todunglücklich, und er könne so nicht leben. Dem Verhalten des Angeklagten kann deshalb entnommen werden, dass es ihm in erster Linie um die Möglichkeit ging, Frau ███████ wieder in seiner Nähe zu haben, um mit ihr weitere sexuell bezogene Kontakte zu haben.

b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss in Fällen, in denen „Aussage gegen Aussage“ steht, der Tatrichter alle naheliegenden Möglichkeiten in Betracht ziehen, die geeignet sind, seine Beweiswürdigung zu beeinflussen, und er muss erkennen lassen, dass er sie berücksichtigt hat (BGH StV 1995, 398, 399; 1996, 249 f.; NStZ 1996, 98; weitere Nachw. bei Eisenberg, Beweisrecht der StPO 2. Aufl. Rdn. 1480). Dem wird das angefochtene Urteil gerecht.

Das Landgericht hat bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Geschädigten im Wesentlichen auf ihren persönlichen Eindruck und ihr Aussageverhalten bei der fünfstündigen Vernehmung in der Hauptverhandlung abgestellt. Es legt dar, dass die Aussage widerspruchsfrei ist und im Kern unverändert blieb. Dabei berücksichtigt das Landgericht, dass Frau ██████████ das Geschehen bereits am 30. März 1995 zur Vorbereitung auf ein Gespräch mit der Universitätsverwaltung schriftlich niedergelegt und diesen Bericht am 12. Oktober 1995 für die Vernehmung bei der Polizei überarbeitet hat. Dass die Zeugin nach den ersten Annäherungen nicht jegliche Kontakte zu dem Angeklagten abgebrochen hat, erklärt das Landgericht überzeugend mit der Situation, in der sie sich als angehende Doktorandin am Lehrstuhl des Angeklagten befand. Ohne an ihrer ablehnenden Haltung gegen sexuelle Kontakte Zweifel zu lassen, versuchte sie den Angeklagten trotz seiner fortlaufenden Annäherungsversuche auf vorsichtiger Distanz zu halten. Ein Komplott von Personen aus dem Umfeld der Geschädigten gegen den Angeklagten hat das Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.

c) Soweit das Landgericht hervorhebt, dass die Geschädigte „nicht die erste Frau war, die er im beruflichen Bereich bedrängt hatte“, hat es ersichtlich nur zum Ausdruck gebracht, dass sich keine Anhaltspunkte für ein im Übrigen beanstandungsfreies Verhalten des Angeklagten gegenüber Frauen im dienstlichen Bereich haben finden lassen, die im Falle ihres Vorliegens Zweifel an der Richtigkeit des anderweitig gefundenen Beweisergebnisses hätten begründen können.

III.

Die rechtliche Würdigung ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

1. Die Verurteilung wegen Nötigung im Fall I. 3a hält rechtlicher Prüfung stand. Die telefonische Androhung, dass es „unter diesen Umständen keine Doktorarbeit“ gebe, stellt angesichts des Abhängigkeitsverhältnisses der Geschädigten von ihrem Doktorvater das in Aussichtstellen eines empfindlichen Übels (§ 240 Abs. 1 StGB) dar. Die Nötigungshandlung führte mit dem Zurückkehren der Zeugin ████████ an den Arbeitsplatz im Labor auch zur erstrebten Handlung und dem zumindest gewünschten Erfolg, Frau ██████ wieder in seiner körperlichen Nähe zu haben. Die Androhung des Scheiterns der Promotion war deshalb in diesem Zusammenhang im Verhältnis zum Nötigungszweck verwerflich (§ 240 Abs. 2 StGB).

2. Die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte bei dem zweiten Vorfall, der im Labor stattgefunden hat (oben I. 3b), objektiv den Tatbestand der sexuellen Nötigung (§ 178 StGB) erfüllt hat, ist aufgrund der getroffenen Feststellungen rechtlich nicht zu beanstanden. Das Packen an der Hand, das Stoßen auf das Bett des Labors, das sich Legen auf die Zeugin und das Drücken ihres Kopfes sind Gewalt im Sinne dieser Vorschrift, wenn die Betroffene damit nicht einverstanden ist (vgl. BGHSt 35, 76, 78).

Das Landgericht hat angesichts der Vorgeschichte und der mehrfach erklärten Weigerung von Frau SC, mit dem Angeklagten ein sexuelles Verhältnis einzugehen, aus den objektiven Tatumständen und seinen Tathandlungen auch das Vorliegen der inneren Tatseite hergeleitet. Der Angeklagte hat durch die wiederholten Zurückweisungen gewusst, dass die Geschädigte nicht freiwillig zu sexuellen Handlungen bereit war. Zwar hat der Angeklagte von Frau ███ abgelassen, als er sie rückwärts auf das Bett im Schlaflabor gestoßen hatte und sie zu weinen begann. An der Tatbestandsmäßigkeit der bis dahin angewandten Gewalt ändert dies nichts.

3. Auch die Verurteilung des Angeklagten bezüglich der dritten Tat (oben I. 3c) wegen Nötigung enthält keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Der Angeklagte hat die Zeugin durch Körperkraft daran gehindert, den PKW zu verlassen, und gezwungen, einen Zungenkuss zu dulden. Auch wenn die Tathandlung nur eine kurze Zeit angedauert hat, ist der Tatbestand des § 240 Abs. 1 StGB erfüllt. Die Voraussetzungen des § 240 Abs. 2 StGB sind im Hinblick auf das bestehende Abhängigkeitsverhältnis und die vorausgegangenen Tathandlungen gegenüber der Zeugin ebenfalls gegeben.

IV.

Der Rechtsfolgenausspruch hält hinsichtlich aller drei festgestellten Straftaten rechtlicher Prüfung stand. Im Fall I. 3b hat das Landgericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des gesamten objektiven und subjektiven Tatbildes, der Täterpersönlichkeit und der Nebenfolgen der Verurteilung erwogen, ob ein minder schwerer Fall des § 178 Abs. 2 StGB vorliegt. Es konnte das Ausnutzen des Abhängigkeitsverhältnisses durch den Angeklagten als so schwerwiegend ansehen, dass es trotz der erörterten gewichtigen Strafmilderungsgründe nicht geboten war, vom Regelstrafrahmen des § 178 Abs. 1 StGB abzuweichen.

Granderath Ulsamer Schäfer Herr Dr. Wahl befindet sich im Urlaub und ist deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert.

Boetticher
Schäfer
Revision gegen Verurteilung wegen sexueller Nötigung und Nötigung verworfen — Themis