Treffer
BGH Beschluss

Zustellung wirksam durch rechtsgeschäftliche Strafprozessvollmacht des Verteidigers

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 772/96
Datum
18.02.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte die Wirksamkeit der Zustellung des Landgerichtsurteils bestritten. Der BGH stellte fest, dass dem zusätzlich beauftragten Verteidiger durch eine am 21. Juli 1996 erteilte Strafprozessvollmacht eine rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht eingeräumt wurde. Diese Vollmacht berechtigte ihn, Zustellungen aller Art entgegenzunehmen und wurde nachträglich nachgewiesen. Deshalb war die Zustellung am 19. August 1996 wirksam.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine rechtsgeschäftliche Strafprozessvollmacht, die den Verteidiger ausdrücklich zur Entgegennahme von Zustellungen ermächtigt, begründet eine eigene Zustellungsvollmacht, die über die gesetzliche Bevollmächtigungsfiktion des § 145a StPO hinausgeht.

2

Fehlt eine in den Akten befindliche § 145a StPO-konforme Untervollmacht oder Protokollbeurkundung, kann die Zustellungsermächtigung durch eine gesonderte Strafprozessvollmacht des Angeklagten begründet werden.

3

Der Nachweis einer rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht kann auch nachträglich geführt werden; wird der Nachweis erbracht, ist eine bereits bewirkte Zustellung wirksam.

4

Eine rechtsgeschäftlich eingeräumte Empfangsvollmacht berechtigt den Verteidiger, insbesondere Ladungen, Urteile und Beschlüsse entgegenzunehmen, und macht ihn hinsichtlich der Empfangsbefugnis einem Dritten gleich.

Vorinstanzen

Landgericht Konstanz, 31. Mai 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 772/96 vom 18. Februar 1997 in der Strafsache gegen █████ ███ Professor Dr. Alfred geboren am ██████ in AC wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Februar 1997

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 31. Mai 1996 an den Verteidiger am 19. August 1996 wirksam zugestellt worden ist.

Gründe

Zwar ergibt sich die Zustellungsvollmacht des zusätzlich für das Revisionsverfahren beauftragten Verteidigers, Rechtsanwalt Professor Dr. ██████████ ████, nicht aus der Untervollmacht vom 19. Juli 1996, die ihm die für den Angeklagten in der Hauptverhandlung als Verteidigerin aufgetretene Rechtsanwältin █████████████ aus ██████ erteilt hat. Für die Verteidigerin befindet sich weder eine vom Angeklagten ausgestellte, dem § 145a StPO genügende Verteidigervollmacht bei den Akten noch ist die mündliche Erteilung der Vollmacht im Sitzungsprotokoll beurkundet (BGHSt 41, 303). Der Angeklagte hat jedoch Rechtsanwalt Professor Dr. ████████ am 21. Juli 1996 eine Strafprozessvollmacht erteilt, die ausdrücklich auch den Passus enthält, dass der Verteidiger ermächtigt wird, Zustellungen aller Art, insbesondere von Ladungen, Urteilen und Beschlüssen in Empfang zu nehmen. Dem Verteidiger ist damit für das Revisionsverfahren eine zusätzliche, rechtsgeschäftliche Rechtsmacht verliehen worden, die über die gesetzliche Bevollmächtigungsfiktion des § 145a StPO hinausgeht (so auch Schnarr NStZ 1997, 15, 16). Der Verteidiger ist damit empfangsberechtigt, wie dies auch ein Dritter sein könnte.

Diese mit Abschluss des Verteidigungsvertrags als Geschäftsbesorgung entstandene rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht muss, notfalls auch nachträglich, nachgewiesen werden. Diesen Nachweis hat der Verteidiger am 27. November 1996 mit Einreichen der Strafprozessvollmacht vom 21. Juli 1996 geführt. Damit ist die an ihn am 19. August 1996 bewirkte Zustellung des Urteils wirksam.

BriiningUlsamerWahl
GranderathBoetticher
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