Treffer
BGH Urteil

BGH: §20a StGB und Sicherungsverwahrung – Strafausspruch aufgehoben, zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 772/51
Datum
11.03.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen mehrfacher Unzucht und Verführung Minderjähriger. Die Staatsanwaltschaft rügte insbesondere, dass die Prüfung der Voraussetzungen des § 20a Abs. 2 StGB erst nach Festsetzung der Einzelstrafen erfolgte und das Gericht trotz bejahter Sachlage die Aussprechung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher unterließ. Der BGH hob den Strafausspruch und die Feststellungen insoweit auf und verwies zur neuerlichen Entscheidung zurück; die Revision des Angeklagten wurde verworfen. Maßgeblich sei die Beurteilung zur Zeit der Hauptverhandlung; von bloßer Hoffnung auf Besserung darf das Gericht nicht ausgehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Feststellung, ob ein Täter ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher i.S.v. § 20a Abs. 2 StGB ist, ist die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und der Straftaten zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung maßgeblich; nicht entscheidend sind die voraussichtlichen Verhältnisse nach Verbüßung der Strafe.

2

Hat das Gericht die sachlichen Voraussetzungen des § 20a Abs. 2 StGB bejaht, ist es verpflichtet, die Aussprechung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu treffen; ein Unterlassen ist rechtlich fehlerhaft.

3

Die Strafverschärfung nach § 20a Abs. 2 StGB liegt im Ermessen des Tatrichters, dieses Ermessen ist jedoch an Sinn und Zweck der Vorschrift gebunden; von einer Verschärfung darf nur aus besonderen, dargelegten Gründen abgesehen werden.

4

Bei der Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42e StGB sind die vorhersehbaren Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft maßgeblich; von der Maßnahme darf nur abgesehen werden, wenn konkrete Tatsachen eine Beseitigung der Gefährlichkeit erwarten lassen, nicht bloße Hoffnung auf Besserung.

Vorinstanzen

Landgericht Deggendorf, 26. September 1951

Rubrum

In der Strafsache gegen den Verwaltungsangestellten Josef ████ aus ████, dort geboren am ███, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. März 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Dr. Jagusch als ███████████ Richter, Bundesanwalt ████████ ███ ████████████████████ als Justizangestellter, ██████████████ ███ als Geschäftsstellenleiter,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 26. September 1951, soweit der Angeklagte verurteilt ist, im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit Verführung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht und im anderen Falle in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht zwischen Männern, ferner wegen Verführung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht in acht Fällen, wegen versuchter Verführung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht in Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern in einem Falle, wegen fortgesetzter Unzucht zwischen Männern in neun Fällen und wegen Unzucht zwischen Männern in einem Falle zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt.

Gegen das Urteil hat der Angeklagte in vollem Umfang und die Staatsanwaltschaft zum Strafausspruch Revision eingelegt.

Die Revision des Angeklagten, die einen Verstoß gegen § 338 Nr. 8 StPO darin erblickt, dass das Landgericht den Antrag der Verteidigung auf Vernehmung des Graphologen K. C. aus ██ als Sachverständigen abgelehnt hat, und ferner allgemein die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist offensichtlich unbegründet.

Hingegen kann der Revision der Staatsanwaltschaft der Erfolg nicht versagt bleiben.

Mit Recht wendet sie sich zunächst dagegen, dass das Landgericht erst nach der Festsetzung der Einzelstrafen und der Bildung der Gesamtstrafe in die Prüfung der Frage eingetreten ist, ob die Voraussetzungen des § 20a Abs. 2 StGB gegeben sind; denn die Höhe der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe hing davon ab, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist (RGSt 72, 356, 557).

Wie die erst am Schlusse der Urteilsgründe (Abschnitt VI) gemachten Ausführungen erkennen lassen, hat das Landgericht die sachlichen Voraussetzungen des § 20a Abs. 2 StGB als gegeben erachtet und das zutreffend damit begründet, dass beim Angeklagten ein anlagemäßiger und durch die bisherige Übung verstärkter Hang zur Verbrechenswiederholung bestehe und nach der Persönlichkeit des Angeklagten, wie sie heute erscheint, ein Schutz der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, erforderlich erscheine. Es ist rechtlich fehlerhaft, wenn es trotzdem von der Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher mit der Begründung absieht, dass er noch keine Freiheitsstrafe verbüßt habe und sich das Gericht deshalb der Hoffnung hingebe, dass ihn die ausgesprochene beträchtliche Zuchthausstrafe zur Einsicht und Wandlung bringen werde, wenigstens insoweit, dass er keine Gefahr für die Jugend mehr bilde. Für die Beurteilung, ob jemand ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, sind nicht die voraussichtlichen Verhältnisse am Ende der Strafverbüßung maßgebend; vielmehr die Sachlage, wie sie sich zur Zeit der Hauptverhandlung darstellt. Ergibt sich für diesen Zeitpunkt die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und der Straftaten des Täters eine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür, dass er auch in Zukunft den Rechtsfrieden durch weitere, aus seinem Hang entspringende Straftaten erheblich stören werde, so ist er als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher anzusehen (RGSt 68, 149; 72, 259 und 356; 74, 219; BGHSt 1, 94, 100). Das wollte das Landgericht ersichtlich bejahen. Dann durfte es aber den Ausspruch, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei, nicht unterlassen. Auch von einer Strafverschärfung durfte das Gericht unter den gegebenen Umständen ohne nähere Begründung nicht absehen. Wohl steht im Falle des § 20a Abs. 2 die Strafverschärfung im Ermessen des Tatrichters; doch ist er in Ausübung seines Ermessens an Sinn und Zweck der Vorschrift gebunden. Dass er das beachtet hat, wird nur dann erkennbar sein, wenn er besondere Gründe darlegt, die die Strafverschärfung als nicht geboten erscheinen lassen (RG in DR 1941, 47 und in DJ 1941, 91).

Obwohl die Anordnung der Sicherungsmaßnahme nach § 42e StGB die Verurteilung des Täters als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher voraussetzt und das Landgericht den Angeklagten nicht als solchen verurteilt hat, hat es auch geprüft, ob seine Sicherungsverwahrung erforderlich sei.

Die Begründung, mit der es die Voraussetzungen für diese Maßnahme verneint hat, gibt zu folgenden Bemerkungen Anlass: Für die Frage, ob die öffentliche Sicherheit die Sicherungsverwahrung eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers erfordert, sind die für die Zeit der Entlassung aus der Strafhaft vorauszusehenden Verhältnisse entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (RGSt 72, 356; BGHSt 1, 66) darf von der Maßnahme nur dann abgesehen werden, wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass der Täter in jenem Zeitpunkt nicht mehr für die Allgemeinheit gefährlich sein werde. Für diese Annahme reicht die bloße Hoffnung auf eine Besserung des Täters nicht aus. Hierfür bedarf es vielmehr der aus bestimmten Tatsachen sich ergebenden Wahrscheinlichkeit, dass die Gefährlichkeit des Täters durch die Wirkung des Strafvollzugs beseitigt werden wird. Das spricht das Urteil für den Angeklagten nicht aus. Überdies würde auch eine sichere Wahrscheinlichkeit dafür, dass er sich voraussichtlich soweit bessern werde, dass er keine Gefahr mehr für die Jugend bildet, noch nicht sicherstellen, dass die von ihm bisher ausgehende Gefahr der Verführung Minderjähriger beseitigt sein wird.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft war demgemäß das Urteil, soweit der Angeklagte verurteilt ist, im Strafausspruch samt den Feststellungen aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zurückzuverweisen, während die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen war.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

RichterDr. Geier
MantelJagusch
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