Revision gegen Sexualstrafurteil: Strafausspruch aufgehoben, Schuldspruch berichtigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 771/96
- Datum
- 24.01.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Berichtigung der Urteilsformel nach Abschluss der Urteilsverkündung ist nur bei offensichtlichen Schreibversehen zulässig; widersprüchliche Angaben zwischen Tenor und Urteilsgründen rechtfertigen keine nachträgliche Änderung.
Ein Schuldspruch kann vom Revisionsgericht anhand der Urteilsgründe berichtigt werden, wenn der entsprechende Tatvorwurf bereits in der Anklage enthalten ist und dadurch keine unzulässige Verschlechterung der Rechtsfolgen eintritt.
Bei der Annahme eines besonders schweren Falls nach § 176 Abs. 3 StGB hat der Tatrichter eine Gesamtabwägung vorzunehmen und ausdrücklich zu prüfen, ob mildernde Umstände (etwa verminderte Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB) ein Abweichen vom Regelstrafrahmen rechtfertigen.
Zweifel an der Begehungsweise oder an konkreten tatrelevanten Handlungen sind zuungunsten der Belastung zu entscheiden (in dubio pro reo); unbewiesene Annahmen über zusätzliche Sexualhandlungen dürfen nicht zur Strafschärfung herangezogen werden.
Die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe darf sich nicht an einer rechtsfehlerhaften Orientierung an der bloßen Summe der Einzelstrafen orientieren; unklare oder fehlerhafte Einzelstrafbemessungen führen zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Vorinstanzen
Landgericht Konstanz, 12. Juni 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 771/96 vom 24. Januar 1997 in der Strafsache gegen ███, dort geboren am ██████, Horst ███████, dort geboren am ███, Karl-Heinz ██████, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 1997
Tenor
Auf die Revisionen beider Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 12. Juni 1996 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Urteil wird bezüglich des Angeklagten Horst ███ im Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass dieser Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 25 Fällen schuldig ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Horst ███ wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Durch Beschlüsse vom 23. Juli 1996 und vom 17. September 1996 hat das Landgericht Ziffer 1 a der Urteilsformel dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte neben anderem statt des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 26 Fällen insoweit des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 25 Fällen schuldig ist.
Den Angeklagten Karl-Heinz ██████ hat das Landgericht wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 52 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
II. Dieses Urteil greifen die Angeklagten mit der Sachrüge an. Die Rechtsmittel haben im Ergebnis nur zum Strafaussprach Erfolg.
1. Die Berichtigungsbeschlüsse des Landgerichts hinsichtlich des Angeklagten Horst ████████ sind unwirksam. Die Berichtigung der Urteilsformel ist nur solange möglich, wie die Urteilsverkündung noch nicht abgeschlossen ist. Danach dürfen nur noch offensichtliche Schreibversehen und Unrichtigkeiten berichtigt werden (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 268 Rdn. 9). Das Versehen muss sich aus Tatsachen ergeben, die für alle Verfahrensbeteiligten offenkundig sind und auch den entfernten Verdacht einer unzulässigen nachträglichen Änderung ausschließen (BGHSt 12, 374). Ein solches Versehen liegt hier angesichts des Widerspruchs zwischen dem Tenor und den schriftlichen Urteilsgründen hinsichtlich der Zahl der festgestellten Fälle und der angewandten Strafgesetze nicht vor.
2. Der Senat kann allerdings den Schuldspruch hinsichtlich des Angeklagten Horst ███ wie geschehen an Hand der Urteilsgründe berichtigen. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil bereits die Anklage den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) enthält. Das bei einer Revision des Angeklagten zu beachtende Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) hindert ebenfalls nicht, das angefochtene Urteil im Schuldspruch zu ändern. Die Wirkung des Verschlechterungsverbots beschränkt sich allein auf Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat.
3. Die Ausführungen des Landgerichts zur Strafzumessung zwingen jedoch zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch. Der Generalbundesanwalt hat zusammenfassend dazu ausgeführt:
„Obwohl es nur jedes zweite Mal zum Geschlechtsverkehr ████████ und der Geschädigten gekommen war, also in 26 Fällen, ist das Landgericht bei der Strafzumessung davon ausgegangen, dass in allen 56 Fällen Beischlaf stattgefunden habe. Soweit es dabei auch noch 56 Fälle nennt, handelt es sich ersichtlich um ein Schreibversehen. Weiter hat es Oralverkehr mit Samenerguss in den Mund zugrunde gelegt, was von den Feststellungen ebenfalls nicht getragen wird. Da offen geblieben ist, in welchen Fällen überhaupt Oralverkehr stattgefunden hat, muss nach dem Zweifelssatz zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, dass dieser an den Tagen des Beischlafs zusätzlich erfolgt ist, allenfalls in einem einzigen weiteren Fall. Damit fehlt bei 26 bzw. 25 Taten schon die Grundlage für die Annahme besonders schwerer Fälle im Sinne des § 176 Abs. 3 Satz 2 StGB.
Im Übrigen hat das Landgericht – und das gilt zugleich für den Angeklagten Horst ████ – die nach der ständigen Rechtsprechung vorgeschriebene Prüfung unterlassen, ob hier nicht Umstände vorliegen, die ein Abweichen vom Regelstrafrahmen gebieten. Wie schon die Formulierung des Gesetzes zeigt, ist bei Geschlechtsverkehr oder schweren Perversionen nicht stets ein besonders schwerer Fall anzunehmen, vielmehr sind Ausnahmen möglich. Sie können auf Umständen in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters beruhen, so dass der Tatrichter – wie sonst auch – insoweit eine Gesamtabwägung vorzunehmen hat; daran fehlt es.
Nach den Feststellungen war die Steuerungsfähigkeit der beiden Angeklagten bei allen Taten nicht ausschließbar im Sinne des § 21 StGB vermindert. Ein solcher ‚vertypter‘ Milderungsgrund kann schon für sich allein zur Nichtannahme besonders schwerer Fälle beziehungsweise der Annahme minder schwerer Fälle nach § 176 Abs. 1 StGB führen, erst recht in Verbindung mit den anderen für die Angeklagten sprechenden Umständen. Insoweit fehlt bei beiden Angeklagten eine Erörterung, inwieweit die Gewöhnung nach und nach ihre Hemmschwelle herabgesetzt hat.
Bei dem Angeklagten Karl-Heinz ████████ sind zudem wesentliche mildernde Gesichtspunkte nicht erkennbar berücksichtigt worden, worauf die Revision mit Recht hinweist. Dieser Angeklagte hatte vorher keine sexuellen Kontakte zu Mädchen oder einer Frau gehabt (UA S. 6), er hatte sich in das Mädchen verliebt (UA S. 7) und hörte mit seinem Tun jeweils auf, wenn es über Schmerzen klagte (UA S. 10). Unter diesen Umständen könnten sogar die Annahme minder schwerer Fälle in Betracht kommen, bei den vier Taten des Angeklagten Horst ███ ohnehin. In jedem Fall aber kann über eine Strafmilderung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB erst befunden werden, wenn der Strafrahmen festgelegt ist und feststeht, ob dafür der ‚vertypte‘ Milderungsgrund verbraucht ist oder nicht.
Danach müssen sämtliche Einzelstrafen und mit ihnen die weiteren Bedenken gegen die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe – ungewöhnlich starke Erhöhung der Einsatzstrafen und die Formulierung vom strafschärfenden Zusammenzug, die auf eine rechtsfehlerhafte Orientierung an der Summe der Einzelstrafen schließen lässt – aufgehoben werden. Diese Bedenken bedürfen unter diesen Umständen keiner Erörterung.“
| Granderath | Schafer | Wahl | |||
| Ulsamer | Boetticher |