Revision gegen Strafaussetzung zur Bewährung bei versuchtem Versicherungsbetrug verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 771/84
- Datum
- 08.01.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Besondere Umstände im Sinne des §56 Abs.2 StGB sind solche, die gegenüber gewöhnlichen Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind und die Strafaussetzung trotz erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts rechtfertigen können.
Familiäre Einflussnahme und eine familiär geprägte Motivationslage können als derartige besondere Umstände i.S.v. §56 Abs.2 StGB gewertet werden.
Die Tatsache, dass die Verurteilte wegen mehrerer Taten verurteilt wurde oder die Strafhöhe den erheblichen Schuldgehalt widerspiegelt, schließt eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht zwingend aus; das Vorliegen besonderer Umstände kann dies ausgleichen.
Ob die Verteidigung der Rechtsordnung (§56 Abs.3 StGB) der Bewährung entgegensteht, ist vom Gericht zu prüfen und gegebenenfalls zu begründen; allein die Strafhöhe rechtfertigt dies nicht ohne Prüfung.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten (Allgäu), 28. Juli 1984
Rubrum
IM NAMEN DES ██████
1 StR 771/84 URTEIL in der Strafsache gegen die Hausfrau Anita █████████████████, geborene [REDACTED::HC], aus [REDACTED::SC], geboren am ███████ 1947 in [REDACTED::UO], wegen versuchter Brandstiftung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Januar 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Schikora, Dr. Foth, Granderath, Dr. █ als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt [REDACTED::C] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 28. Juli 1984 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte wurde durch Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 28. Juni 1984 wegen eines Verbrechens des versuchten Versicherungsbetrugs in Tateinheit mit einem versuchten Verbrechen der Brandstiftung sowie eines Vergehens des Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Strafvollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit der Angeklagten gemäß § 56 Abs. 2 StGB Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt wurde.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung genügen als besondere Umstände i. S. v. § 56 Abs. 2 StGB solche Umstände, die im Vergleich zu gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen.
Hier durfte die Strafkammer wesentliche Bedeutung dem Umstand beimessen, dass die Angeklagte als Ehefrau und Mutter dem Einfluss ihres Mannes ausgesetzt war und durch ihn zur Mitwirkung an der Tat bestimmt wurde, die im Interesse der Familie den wirtschaftlichen Zusammenbruch abwenden sollte (UA S. 42). Die Strafkammer hat das Vorliegen einer besonders gearteten und familiär bedingten Motivationslage angenommen. Es kommt nicht darauf an, ob die Strafkammer in diesem Zusammenhang dem Umstand Bedeutung beimessen durfte, dass die Angeklagte drei minderjährige Kinder zu versorgen hat. Dass die Angeklagte wegen zwei Straftaten verurteilt worden ist, hat die Strafkammer ausdrücklich berücksichtigt.
Die Strafkammer hat nicht übersehen, dass bei der Strafhöhe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe die Verteidigung der Rechtsordnung die Strafaussetzung zur Bewährung verbieten könnte (§ 56 Abs. 3 StGB). Sie hat ihre Auffassung allerdings nicht näher begründet (UA S. 43). Der Sachverhalt weist keine schwerwiegenden Besonderheiten auf, welche die Strafaussetzung als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor dem Verbrechen erscheinen lassen und daher dazu führen könnten, dass der bloße Strafausspruch ohne Vollstreckung die rechtliche Gesinnung in der Bevölkerung zu erschüttern vermöchte (vgl. BGHSt 24, 40 ff.; 24, 64 ff.).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Kuhn | Schikora | Granderath | |||
| Herdegen | Foth |