Aufhebung wegen fehlenden Eröffnungsbeschlusses – Verfahren eingestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 771/76
- Datum
- 01.03.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein ordnungsmäßiger Eröffnungsbeschluss ist Verfahrensvoraussetzung; zu seinen wesentlichen Formlichkeiten gehören die schriftliche Abfassung und die Unterzeichnung durch die mitwirkenden Richter.
Das Fehlen eines schriftlich niedergelegten und unterschriebenen Eröffnungsbeschlusses führt zur Aufhebung des Urteils und kann die Einstellung des Verfahrens nach sich ziehen.
Ein nachträglich vorgelegter oder zurückdatierter Eröffnungsbeschluss ersetzt einen nicht bei den Akten befindlichen Beschluss nur, wenn feststeht, dass ursprünglich ein ordnungsgemäßer Beschluss ergangen war.
Die Aufhebung des Urteils wegen Fehlens einer von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensvoraussetzung erstreckt sich nach § 357 StPO auf Mitangeklagte.
Vorinstanzen
Landgericht Ravensburg, 7. Juli 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 771/76 in der Strafsache gegen den Steward Markus St ███, geboren am ███████, zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. März 1977, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshofs Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███ aus ██ als Verteidiger, Justizangestellter ███
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 771/76 in der Strafsache gegen den Steward Markus St ██, geboren am ███████, zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 1977 gemäß § 126 Abs. 3, § 120 Abs. 1 Satz 2 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten St ██████████ wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 7. Juli 1976 aufgehoben.
Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer und den Mitangeklagten K █ wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der beiden Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Ravensburg vom 7. November 1975, aufrechterhalten durch Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 27. April 1976, wird aufgehoben, da der Senat durch Urteil vom heutigen Tage wegen Fehlens des Eröffnungsbeschlusses (einer Prozessvoraussetzung) das Verfahren eingestellt hat.
Pfeiffer Mösl Pikart Woesner Herdegen
Ausgefertigt: [REDACTED] Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten ███████ wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in vier Fällen, wegen eines versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls, wegen gemeinschaftlicher Begünstigung und wegen Hehlerei – unter Freisprechung im Übrigen – zur Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 7 Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Auf die vom Beschwerdeführer im Einzelnen vorgebrachten Beanstandungen braucht nicht eingegangen zu werden, weil das Urteil, auch soweit es den bereits rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten █ betrifft, wegen Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung aufgehoben werden muss.
Die von Amts wegen vorgenommene Prüfung hat ergeben, dass gegen die Angeklagten ohne Eröffnungsbeschluss verhandelt worden ist. Zwar ist der dienstlichen Erklärung des Strafkammervorsitzenden vom 5. Januar 1977 zu entnehmen, dass die Strafkammer sich bereits am 20. Mai 1976, nachdem die an das Beschwerdegericht versandten Akten wieder beim Landgericht eingegangen waren, über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Zulassung der Anklage vom 20. April 1976 geeinigt hatte. Die Erklärung ergibt aber nicht, dass dieser Beschluss schriftlich abgesetzt wurde. Damit ist das Vorliegen eines ordnungsmäßigen Eröffnungsbeschlusses, zu dessen wesentlichen Formlichkeiten die schriftliche Abfassung und die Unterzeichnung durch die mitwirkenden Richter gehört, nicht dargetan.
Der Mangel des Eröffnungsbeschlusses ist durch die Nachreichung eines am 7. Januar 1977 „möglicherweise erneut“ schriftlich abgesetzten, auf den 20. Mai 1976 zurückdatierten und von den mitwirkenden Richtern unterschriebenen Beschlusses gleichen Inhalts nicht behoben worden. Ein nicht bei den Akten befindlicher Eröffnungsbeschluss kann nur ersetzt werden, wenn feststeht, dass ein ordnungsmäßiger Beschluss ergangen war (RGSt 55, 159; 65, 250, 251; Kleinknecht, StPO 33. Aufl. vor § 33 Rdn. 6; § 203 Rdn. [REDACTED]). An dieser Feststellung fehlt es jedoch hier; sie ist nach Überzeugung des Revisionsgerichts auch nicht mehr zu erbringen.
Hiernach ist das Urteil des Landgerichts insgesamt aufzuheben und das Verfahren gegen beide Angeklagte einzustellen. Die Erstreckung der Aufhebung auf den Mitangeklagten K █ folgt aus § 357 StPO; es ist anerkannt, dass diese Vorschrift auch dann anzuwenden ist, wenn das Urteil wegen Fehlens einer von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensvoraussetzung oder wegen des Vorliegens von Verfahrenshindernissen aufgehoben werden muss (BGHSt 12, 335, 340).
| Pfeiffer | Mösl | Woesner | |||
| Pikart | Herdegen |