Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Prüfung des minder schweren Falls bei schwerer räuberischer Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 770/96
Datum
06.03.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten richteten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn wegen schwerer räuberischer Erpressung. Streitpunkt war die Anwendung des gesetzlichen Milderungsgrundes nach § 30 Abs. 1 StGB und die Frage eines "minder schweren Falls". Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet, da keine revisionsrechtlichen Fehler vorliegen. Der Senat betont, dass bei weit fortgeschrittenen Tatvorbereitungen eine Einstufung als minder schwerer Fall regelmäßig nicht angezeigt ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Liegt ein gesetzlicher Milderungsgrund nach § 30 Abs. 1 StGB vor, ist grundsätzlich zu prüfen, ob die Tat als minder schwerer Fall zu beurteilen ist.

3

Bei weit fortgeschrittenen Tatvorbereitungen, die eine erhebliche Rechtsgutgefährdung begründen (z. B. Beschaffung von Waffen, Fesseln, Unterbringungsort, Observation und unmittelbare Ausführungsbereitschaft), ist die Annahme eines minder schweren Falls in der Regel nicht angezeigt.

4

Wird die Tatausführung erst durch das Einschreiten der Polizei verhindert, kann dies die Gefährlichkeit der Tat steigern und einer Bewertung als Versuch oder als schwereren Fall entsprechen.

5

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 29. März 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 770/96

vom 6. März 1997

in der Strafsache gegen

geboren am ████ M aus ██ 1955 in [REDACTED] (Russland),

wie geboren am █████ J aus ██ 1969 in █████████████

██ █ geboren am ██████ aus █

██████ ███ aus [REDACTED] geboren am ██████████

geboren am ████ aus 1964 in [REDACTED] (Russland),

geboren ██████████ aus █

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. März 1997 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 29. März 1996 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

In der Regel ist bei Vorliegen des gesetzlich vertypen Strafmilderungsgrundes nach § 30 Abs. 1 StGB (hier in Verbindung mit § 239b Abs. 2 StGB) zu prüfen, ob die Tat als minder schwerer Fall zu beurteilen ist (vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Strafrahmenwahl 8) – die Rechtsgutgefahrdung ist bei einer Verabredung zu einem Verbrechen noch nicht so weit fortgeschritten wie beim ebenfalls gesetzlichen Milderungsgrund des Versuchs.

Hier konnte jedoch ausnahmsweise von der Prüfung abgesehen werden, da die Tatvorbereitungen weit fortgeschritten waren (Waffe, Fesseln und Unterbringungsort für die Geiseln waren besorgt; die Opfer wurden bereits observiert und der Ausführungs-

zeitpunkt stand kurz bevor) und der Beginn der Tatausführung erst durch Eingreifen der Polizei verhindert wurde (vgl. auch BGH NStZ 1989, 571).

SchaferMaulBrüning
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