Revision verworfen: Prüfung des minder schweren Falls bei schwerer räuberischer Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 770/96
- Datum
- 06.03.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Liegt ein gesetzlicher Milderungsgrund nach § 30 Abs. 1 StGB vor, ist grundsätzlich zu prüfen, ob die Tat als minder schwerer Fall zu beurteilen ist.
Bei weit fortgeschrittenen Tatvorbereitungen, die eine erhebliche Rechtsgutgefährdung begründen (z. B. Beschaffung von Waffen, Fesseln, Unterbringungsort, Observation und unmittelbare Ausführungsbereitschaft), ist die Annahme eines minder schweren Falls in der Regel nicht angezeigt.
Wird die Tatausführung erst durch das Einschreiten der Polizei verhindert, kann dies die Gefährlichkeit der Tat steigern und einer Bewertung als Versuch oder als schwereren Fall entsprechen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 29. März 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 770/96
vom 6. März 1997
in der Strafsache gegen
geboren am ████ M aus ██ 1955 in [REDACTED] (Russland),
wie geboren am █████ J aus ██ 1969 in █████████████
██ █ geboren am ██████ aus █
██████ ███ aus [REDACTED] geboren am ██████████
geboren am ████ aus 1964 in [REDACTED] (Russland),
geboren ██████████ aus █
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. März 1997 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 29. März 1996 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
In der Regel ist bei Vorliegen des gesetzlich vertypen Strafmilderungsgrundes nach § 30 Abs. 1 StGB (hier in Verbindung mit § 239b Abs. 2 StGB) zu prüfen, ob die Tat als minder schwerer Fall zu beurteilen ist (vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Strafrahmenwahl 8) – die Rechtsgutgefahrdung ist bei einer Verabredung zu einem Verbrechen noch nicht so weit fortgeschritten wie beim ebenfalls gesetzlichen Milderungsgrund des Versuchs.
Hier konnte jedoch ausnahmsweise von der Prüfung abgesehen werden, da die Tatvorbereitungen weit fortgeschritten waren (Waffe, Fesseln und Unterbringungsort für die Geiseln waren besorgt; die Opfer wurden bereits observiert und der Ausführungs-
zeitpunkt stand kurz bevor) und der Beginn der Tatausführung erst durch Eingreifen der Polizei verhindert wurde (vgl. auch BGH NStZ 1989, 571).
| Schafer | Maul | Brüning | |||
| Ulsamer | Wahl |