Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 770/52
Datum
23.06.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit ein. Der BGH stellte fest, dass die VO Nr. 171 des Hohen Kommissars deutschen Gerichten die Zuständigkeit für Art. II § 1 KRG Nr. 10 entzogen hat, sodass die Tat nach deutschem Strafrecht zu beurteilen ist. Mangels ausreichender Feststellungen zur inneren Tatseite hob der BGH das Urteil auf und verwies die Sache gemäß § 80 Abs. 1 GVG an das Schwurgericht zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anordnung des Hohen Kommissars, die deutschen Gerichten die Zuständigkeit für bestimmte Tatbestände entzieht, schließt Verurteilungen nach diesen Besatzungs-/Kontrollratsnormen und führt dazu, dass die Tat nach deutschem Strafrecht zu beurteilen ist.

2

Fehlen für die Beurteilung der inneren Tatseite und des Verschuldens hinreichende Feststellungen, kann das Revisionsgericht nicht selbst abschließend über die Schuldfrage entscheiden, sondern hat die Sache zur weiteren Sachaufklärung zurückzuverweisen.

3

§ 80 Abs. 1 GVG verpflichtet das Revisionsgericht zur Zurückverweisung, wenn die Voraussetzungen für eine endgültige Entscheidung fehlen oder weitere Prüfungen durch das Tatgericht erforderlich sind.

4

Taten, die zuvor unter Vorschriften zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit subsumiert wurden, können nach Wegfall der einschlägigen Besatzungsnormen unter deutsche Straftatbestände (z. B. Freiheitsberaubung nach § 239 StGB) fallen und entsprechend zu prüfen sein.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 13. September 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Molkereifachmann Karl-Heinz ███ aus ███, geboren am ███ ███████ in ██ ███, wegen Verbrechens gegen KRG Nr. 10

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ███ bei der Verkündung als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ als ███ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 13. September 1951 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Schwurgericht in Frankenthal.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit kann nicht bestehen bleiben, da nach der VO Nr. 171 des Hohen Kommissars der Französischen Republik vom 31. August 1951 (ABl. 1951 S. 1133) die deutschen Gerichte nicht mehr zur Ausübung der Gerichtsbarkeit für die Fälle des Art. II § 1 KRG 10 ermächtigt sind.

Die Handlung des Angeklagten ist nunmehr ausschließlich nach deutschem Strafrecht zu beurteilen. Er kann sich einer Freiheitsberaubung schuldig gemacht haben.

Die bisherigen Feststellungen reichen jedoch zu einer abschließenden Beurteilung seines Verschuldens durch das Revisionsgericht, insbesondere nach der inneren Tatseite, nicht aus. Das Urteil muss daher mit den Feststellungen aufgehoben werden, ohne dass es eines näheren Eingehens auf die Rügen des Beschwerdeführers bedarf.

Nach § 80 Abs. 1 GVG ist die Sache an das Schwurgericht zurückzuverweisen, da auch zu prüfen ist, ob der Angeklagte sich etwa nach Abs. 3 des § 239 StGB schuldig gemacht hat.

Hinsichtlich der Gesichtspunkte, die für die neue Verhandlung und Entscheidung von Bedeutung sind, wird auf BGHSt 3, 55, 66 f. Bezug genommen.

PeetzGlanzmannHeimann-Trosien
MantelDr. Schalscha
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