Treffer
BGH Beschluss

Revisionen verworfen — Hinweise zur Ausgestaltung der Urteilsgründe im Strafverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 769/96
Datum
06.02.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wandten sich mit Revisionen gegen ein Urteil des Landgerichts Landshut; der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet, da die Nachprüfung keinen zuungunsten der Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergab. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten. Der Senat erteilt zudem prägnante Hinweise zur Funktion und Ausgestaltung schriftlicher Urteilsgründe und zur Beweiswürdigung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die nachprüfende Instanz keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler feststellt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die schriftlichen Urteilsgründe haben die in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise zu dokumentieren und die Grundlage der Entscheidung so darzustellen, dass eine Nachprüfung möglich ist.

3

Die Beweiswürdigung hat sich mit der Einlassung des Angeklagten auseinanderzusetzen, soweit diese von den für Schuld- und Rechtsfolgenausspruch wesentlichen Feststellungen abweicht.

4

Bei Anwendung des Erwachsenenstrafrechts genügt grundsätzlich eine knappe Kennzeichnung des Tatvorwurfs; sonstige Umstände (z. B. Alkoholgenuss) sind nur insoweit darzustellen, als sie für die Entscheidung von Bedeutung sind.

Vorinstanzen

Landgericht Landshut, 8. Juli 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 769/96 Landgericht Landshut

vom 6. Februar 1997

in der Strafsache gegen

███, geboren am ████████ 1972 in ███████ (ehemaliges Jugoslawien),

████████████████, geboren am ██ 1974 in ████████████████ (Jugoslawien),

wegen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. Februar 1997 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 8. Juli 1996 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat sieht sich erneut veranlasst, darauf hinzuweisen, dass die schriftlichen Urteilsgründe dazu dienen, den Inhalt der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise zu dokumentieren. Sie sollen das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen. Die Beweiswürdigung setzt sich mit der Einlassung des Angeklagten auseinander, soweit diese von den für Schuld- und Rechtsfolgenausspruch wesentlichen Feststellungen abweicht. Mit der Beweiswürdigung soll der Tatrichter lediglich belegen, warum er bestimmte, bedeutsame tatsächliche Umstände so festgestellt hat. Hierzu wird er Zeugenaussagen, Urkunden u. a. heranziehen, soweit deren Inhalt für die Überzeugungsbildung wesentlich ist.

Deshalb ist es regelmäßig verfehlt, nach den tatsächlichen Feststellungen (und der überflüssigen Aufzählung der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise, auf denen das Urteil beruhen soll), die Aussagen der Zeugen der Reihe nach und in ihren Einzelheiten mitzuteilen, weder in ihrem Wortlaut noch mit eigenen Worten in ihrem ganzen Umfang wiederzugeben (s. dazu auch BGHR StPO § 267 Abs. 1 Strafzumessung 13, 16).

Bei Anwendung von Erwachsenenstrafrecht ist der Tatvorwurf kurz zu kennzeichnen; außerdem ist auf sonstige Umstände hinzuweisen (z. B. Alkoholgenuss), soweit sie für die neue Entscheidung von Bedeutung sind.

(Der Hinweis erfolgt auch im Hinblick auf die Abfassung der Urteilsgründe der gleichen Jugendkammer im ebenfalls heute entschiedenen Verfahren 1 StR 748/96).

MaulSchaferBrüning
UlsamerWahl
Revisionen verworfen — Hinweise zur Ausgestaltung der Urteilsgründe im Strafverfahren — Themis