Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Verurteilung wegen Missbrauchs von Titeln entfällt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 769/91
Datum
21.01.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte sein Urteil; der Generalbundesanwalt beantragte Korrektur wegen Tateinheit zwischen Missbrauch von Titeln und weiteren Diebstahlsdelikten. Der BGH änderte das Landgerichtsurteil dahin, dass die Verurteilung wegen Missbrauchs von Titeln entfällt, und schloss die Verfolgung dieses Vergehens aus. Die Gesamtstrafe blieb unberührt, da die Einzelstrafe ohne messbaren Einfluss war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Liegt eine fortdauernde Handlung vor, die der Täter als Mittel einsetzt, um andere strafbare Handlungen zu ermöglichen, kann zwischen der Dauerstraftat und den dadurch begangenen Taten Tateinheit vorliegen.

2

Auch wenn eine Dauerstraftat im Einzelfall als weniger schwer anzusehen ist, schließt dies nicht aus, dass sie Tateinheit mit anderen aus derselben Verhaltensweise resultierenden Delikten begründet.

3

Das Gericht kann gemäß § 154a Abs. 2 StPO ein Vergehen aus der Strafverfolgung ausschließen und das Urteil entsprechend berichtigen, wenn dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Rechtsfolge geboten ist.

4

Die Berichtigung oder der Ausschluss einer Einzelverurteilung erfordert nicht die Aufhebung der Gesamtstrafe, wenn mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die wegfallende Einzelstrafe die Höhe der Gesamtstrafe messbar beeinflusst hat.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 769/91 vom 21. Januar 1992 in der Strafsache gegen Peter Rouven C___, geboren am █ 1951 in ██ (Israel), wegen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 21. Januar 1992 einstimmig

Tenor

Das Vergehen des Missbrauchs von Titeln

1. wird aus der Strafverfolgung ausgeschieden.

Auf die Revision des Angeklagten wird das 2. Urteil des Landgerichts München I vom 6. August 1991 dahin geändert, dass die Verurteilung des Angeklagten wegen Missbrauchs von Titeln entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte. 4.

Gründe

Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt: „Der Angeklagte hat sich in den Fällen II 7 (vgl. UA S. 31 d. A.), II 10 (vgl. S. 38, 39/40 d. A.), II 13 (vgl. S. 39, 43–45, 59/60 d. A.) und II 14 der Gründe (vgl. UA S. 39, 45–47 d. A.) als ‘Dr. ███’ von ████ ausgegeben, ‘um so günstigere Möglichkeiten zu haben, sich in das Vertrauen von Menschen einzuschleichen, die er in Einzelfällen dann in strafrechtlich relevanter Weise schädigte’ (UA S. 36). Deshalb besteht zwischen den vom Angeklagten in den genannten Fällen begangenen Straftaten und der Dauerstraftat des Missbrauchs eines akademischen Grades nicht Tatmehrheit, sondern Tateinheit. Dass die Dauerstraftat als minder schwere Straftat nicht die Kraft hat, die anderen Straftaten zur Tateinheit zu verbinden, steht dem nicht entgegen. Der Angeklagte hätte daher nicht wegen eines rechtlich selbständigen Vergehens des Missbrauchs von Titeln verurteilt werden dürfen, sondern wegen der in den genannten Fällen begangenen Vergehen jeweils in Tateinheit mit Missbrauch von Titeln.

Deshalb erscheint es angemessen, das Vergehen des Missbrauchs von Titeln gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung auszunehmen und den Schuldspruch entsprechend zu berichtigen. Das hat den Wegfall der für dieses Vergehen verhängten Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe zur Folge.

Dies nötigt aber nicht zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Die Gesamtstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe ist im Verhältnis zu der Summe der Einzelstrafen von 191 Monaten sehr milde. Es kann deshalb mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sich die Einzelstrafe von acht Monaten für das Vergehen des Missbrauchs von Titeln messbar auf die Höhe der Gesamtstrafe ausgewirkt hat.

Insoweit fällt auch ins Gewicht, dass die Strafkammer wegen der für das Vergehen des Missbrauchs von Titeln verhängten zusätzlichen Einzelstrafe für die tateinheitlich begangenen Vergehen ausdrücklich mildere Einzelstrafen verhängt hat (vgl. UA S. 73, 74). Hätte sie das Verhältnis der Straftaten zueinander richtig beurteilt, hätte sie für diese Taten mit Sicherheit höhere Einzelstrafen verhängt.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemein erhobenen Sachrüge hat sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.“

Dem tritt der Senat bei.

[Unterschriften]

MaulGribbohmBrüning
UlsamerWahl
Revision teilweise stattgegeben: Verurteilung wegen Missbrauchs von Titeln entfällt — Themis