Treffer
BGH Beschluss

Revisionsteilgewinn: Aufhebung wegen fraglicher Versuchsfeststellungen bei sexueller Nötigung (Chloroform)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 769/79
Datum
12.02.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen mehrerer Taten sexueller Nötigung. Der BGH hebt die Verurteilungen in zwei Fällen auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, da Feststellungen zum Versuch (Chloroformeinsatz) und zur Frage des freiwilligen Abbruchs nicht tragfähig sind oder rechtsdogmatisch zweifelhaft begründet wurden. Die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anwendung eines Betäubungsmittels setzt der Versuch sexueller Nötigung voraus, dass der Täter für sicher hielt oder zumindest damit rechnete, dass die betäubende Wirkung ein Ausmaß erreicht, das den erwarteten Widerstand des Opfers bricht oder verhindert.

2

Es genügt für den Versuch nicht, wenn der Täter das Opfer nur in einen leichter beeinflussbaren Zustand versetzen wollte, in dem es noch in der Lage ist, Widerstand zu leisten.

3

Die Frage des freiwilligen Rücktritts von der weiteren Tatausführung ist gesondert zu prüfen; ein freiwilliges Aufgeben schließt den Tatentschluss nur aus, wenn es nicht durch äußere Umstände erzwungen ist und tatsächlich zur Beendigung der Tatausführung führt.

4

Feststellungen zum Beginn der Versuchshandlung müssen mit § 22 StGB und der obergerichtlichen Rechtsprechung vereinbar sein; auf unklare oder rechtsungleiche Erwägungen gestützte Annahmen genügen nicht.

5

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass Verurteilungen in bestimmten Fällen die Strafzumessung in anderen Fällen zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben, ist der gesamte Rechtsfolgenausspruch außer unbetroffenen Teilen aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 1. August 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 769/79 in der Strafsache gegen den Ingenieur Johann [REDACTED] aus [REDACTED], geboren ████ ████ 1939 in [REDACTED], wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und – soweit er nach § 349 Abs. 2 StPO entscheidet – auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO am 12. Februar 1980 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 1. August 1979 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte in den Fällen II 2 und II 3 der Urteilsgründe (UA S. 11 bis 15) verurteilt worden ist; b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme der im Falle II 1 der Urteilsgründe verhängten Geldstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

I. Soweit die Revision des Angeklagten sich gegen den Schuldspruch in den Fällen II 1, II 4 und II 5 der Urteilsgründe und gegen die im Falle II 4 verhängte Geldstrafe richtet, ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

II. Sie hat Erfolg im Übrigen.

1. Im Falle II 2 der Urteilsgründe hat der Angeklagte eine versuchte sexuelle Nötigung nur begangen, wenn er für sicher hielt oder wenigstens damit rechnete, dass die betäubende Wirkung der Chloroformdämpfe ein Ausmaß erreicht, das zur Brechung oder Verhinderung erwarteten Widerstands des Mädchens gegen seine sexuellen Handlungen führt (vgl. BGHSt 1, 145, 147; 14, 81, 82). Es genügt nicht, dass der Angeklagte das Mädchen, das er aus dem Schlaf aufweckte, weil es sich „aktiv“ beteiligen sollte (und beteiligte), nur in einen Zustand versetzen wollte, in dem es zwar leichter beeinflussbar, aber noch in der Lage war, dem Ansinnen des Angeklagten zu widerstehen. Wenn er davon ausging, dass er durch die Chloroformdämpfe den Widerstand des Mädchens bricht oder verhindert, stellt sich die Frage, ob der Angeklagte freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgab, als er das Mädchen aufweckte, um es zu „aktiver“ Beteiligung zu „stimulieren“ (UA S. 12).

Die bisherigen Feststellungen ermöglichen keine abschließende Entscheidung.

2. Im Falle II 3 der Urteilsgründe hat das Tatgericht die Erreichung des Stadiums des Versuchs auf Grund von Erwägungen angenommen (vgl. UA S. 26), deren Übereinstimmung mit dem Gesetz (§ 22 StGB) und der Rechtsprechung (vgl. BGHSt 26, 201; BGH NJW 1979, 378; BGH bei Holtz MDR 1978, 985) fraglich ist. Die bisherigen Feststellungen ermöglichen es dem Senat nicht, die Übereinstimmung von sich aus zu bejahen.

3. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Tatsache der Verurteilung auch in den Fällen II 2 und II 3 der Urteilsgründe die in den Fällen II 4 und II 5 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat, war es geboten, den gesanten Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme der im Falle II 1 der Urteilsgründe ausgesprochenen Geldstrafe aufzuheben.

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