Revision gegen Freispruch im Sexualstrafverfahren verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 76/96
- Datum
- 19.03.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verfahrensrügen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO sind unzulässig, wenn sie die erforderliche konkrete und zutreffende Wiedergabe des angegriffenen Beschlusswortlauts oder eine substantiiert begründete Rüge nicht enthalten.
Die Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens kann gerechtfertigt sein, wenn das Gericht die streitgegenständliche Frage bereits sachverständig hat prüfen lassen.
Eine Verfahrensrüge, die im Ergebnis lediglich die Einholung eines weiteren Gutachtens verlangt, ist unbegründet, sofern das Vorliegen entscheidungserheblicher Aufklärungspflichten nicht dargetan wird.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn bei Überprüfung keine sachlich-rechtlichen Mängel festgestellt werden, die eine Aufhebung oder Änderung des Freispruchs rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Aschaffenburg, 26. Juni 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 76/96
in der Strafsache gegen
███████████████████, geboren am ██, Heinz ██, geboren am ██ 1940 in █████, und Margarethe ███ ██ ██, geboren am ██ 1940 in █████, wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März 1996, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Wahl, Schomburg als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus ██████ als Verteidiger des Angeklagten Heinz ██, Rechtsanwalt Dr. ███ aus ██████ als Verteidiger der Angeklagten Margarethe ████, Justizobersekretär ███████
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 26. Juni 1995 werden verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten von dem Vorwurf der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen nach einer auf Revision der Angeklagten durchgeführten erneuten Hauptverhandlung freigesprochen. Gegen diesen Freispruch richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin Corinna ██████. Sie haben keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen der Staatsanwaltschaft entsprechen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (zu a) oder sind jedenfalls unbegründet (zu b).
a) Soweit eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin gesehen wird, dass das Landgericht einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Glaubwürdigkeit des Kindes Corinna ████ abgelehnt hat, werden die Gründe des ablehnenden Gerichtsbeschlusses nicht mitgeteilt. Ergänzend sei bemerkt, dass das Gericht zur Frage der Glaubwürdigkeit auch dieser Zeugin und zur Glaubhaftigkeit ihrer Angaben bereits sachverständig beraten war.
b) Bezüglich der Bescheidung eines Hilfsbeweisantrages könnte es schon an der korrekten Wiedergabe seines maßgeblichen – im Protokoll dokumentierten – Wortlautes fehlen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Jedenfalls ist die Rüge unbegründet, zielt doch auch sie im Ergebnis auf die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ab.
2. Eine Überprüfung des Urteils auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin deckt einen sachlich-rechtlichen Mangel zum Vorteil einer der beiden Angeklagten nicht auf.
| Maul | Granderath | Schomburg | |||
| Ulsamer | Wahl |