Treffer
BGH Beschluss

Sofortige Beschwerde gegen Entschädigungsentscheidung nach StrEG teilweise erfolgreich

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 76/96
Datum
19.03.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft erhob sofortige Beschwerde gegen die Nebenentscheidung des LG, beiden Angeklagten Entschädigung für Untersuchungshaft zuzusprechen. Der BGH hob die Entschädigungszusage für einen Angeklagten auf, da das Verfahren für diesen noch nicht endgültig abgeschlossen war (vorläufige Einstellung, Wiederaufnahmemöglichkeit). Die Beschwerde gegen die Entscheidung zugunsten der Mitangeklagten blieb ohne Erfolg; deren Kosten trägt die Staatskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung über die Verpflichtung der Staatskasse zur Entschädigung nach dem StrEG setzt voraus, dass das Strafverfahren in den für die Entschädigung maßgeblichen Teilen endgültig erledigt ist.

2

Wurde eine Anklage vorläufig gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und besteht eine Wiederaufnahmemöglichkeit nach § 154 Abs. 4 und 5 StPO, darf über die Entschädigung erst nach Ablauf der Wiederaufnahmefrist oder nach sonstiger endgültiger Erledigung der Anklagepunkte entschieden werden.

3

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft nach § 8 Abs. 3 StrEG ist zulässig und kann zur Aufhebung einer Entschädigungsentscheidung führen, soweit das Verfahren nicht abschließend beendet ist.

4

Die weiterhin mit der Sache befasste Kammer bleibt zur Entscheidung über die Entschädigung zuständig, bis die Verfahrenslage hinsichtlich der relevanten Anklagepunkte endgültig geklärt ist.

Vorinstanzen

Landgericht Aschaffenburg, 26. Juni 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 76/96 vom 19. März 1996 in der Strafsache gegen

██ ██ aus ████████████, geboren am ██, Heinz ██, geboren am ██ 1940 in ██████, K. ██, geborene ████, Margarethe ███ █████, geboren am ██ 1940 in ███, wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. Entschädigung nach dem StrEG

hier nur:

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am **19. März 1996

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 26. Juni 1995 im Ausspruch über die Entschädigungspflicht der Staatskasse für die bei dem Angeklagten Heinz ██ vollzogene Untersuchungshaft aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Ausspruch über die Entschädigungspflicht zugunsten der Angeklagten Margarethe ███ wird als unbegründet verworfen. Die Kosten sowie die durch dieses Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse.

Gründe

Das Landgericht hat in einer Nebenentscheidung des Urteils beiden Angeklagten Entschädigungen aus der Staatskasse für die in dieser Sache vollzogene Untersuchungshaft zugesprochen. Die hiergegen gerichtete, mit der Revision verbundene sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gemäß § 8 Abs. 3 StrEG hat nur hinsichtlich Heinz ██ Erfolg; bezüglich Margarethe ███ war sie zu verwerfen, da die angegriffene Entscheidung der Rechtslage entspricht.

Was die Entscheidung über die Entschädigung für Heinz ██ angeht, war und ist hierfür noch kein Raum. Das Verfahren ist auch nach der Revisionsentscheidung vom heutigen Tage noch nicht vollständig abgeschlossen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StrEG). Die Anklage vom 16. November 1992 hatte ihm weitere gemäß § 78c Abs. 3 i. V. m. § 78 Abs. 3 StGB nicht verjährte Delikte, u. a. ein Verbrechen gemäß § 177 StGB zum Nachteil der Angela [REDACTED] im Jahre 1974, vorgeworfen. Das Verfahren war insoweit am 11. Mai 1993 durch Beschluss des Landgerichts Aschaffenburg nur vorläufig gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.

Ungeachtet der Frage, ob dies aussichtsreich ist, können jene Anklagepunkte binnen drei Monaten nach der durch die heutige, einen Freispruch bestätigende Revisionsentscheidung eingetretenen Rechtskraft in diesem Verfahrensteil durch Gerichtsbeschluss wieder aufgenommen werden (§ 154 Abs. 4 und 5 StPO). Erst wenn diese Ausschlussfrist ohne Wiederaufnahme verstrichen sein sollte oder die vorläufig ausgeschiedenen Anklagepunkte anderweitig – etwa durch eingetretene Verfolgungsverjährung – ihre endgültige und vollständige Erledigung gefunden haben, hat die weiterhin mit der Sache befasste Jugendkammer (vgl. Schätzler, StrEG 2. Aufl. Rdn. 11 ff. zu § 2 sowie Rdn. 8 ff. zu § 8) über die Entschädigungspflicht zu entscheiden (vgl. für den Fall der Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO: OLG Stuttgart NStZ 1992, 137).

UlsamerMaulWahl
GründerathSchomburg
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