Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Mordes verworfen: Verwertbarkeit vor Belehrung und Vorstrafenkenntnis

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 768/95
Datum
13.02.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Regensburg wegen Mordes. Zentrale Frage war die Verwertbarkeit von vor einer Beschuldigtenbelehrung gemachten Äußerungen. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergab. Vorstrafen des Angeklagten sprechen für seine Kenntnis des Aussageverweigerungsrechts, ein Verwertungsverbot bestand somit nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung aufgrund der Voraussetzungen der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die Verwertbarkeit von vor einer Beschuldigtenbelehrung gemachten Äußerungen ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen; maßgeblich sind die konkreten Umstände des Einzelfalls.

3

Vorzustrafen des Beschuldigten können als Indiz dafür dienen, dass dieser seine Rechte — insbesondere das Recht, die Aussage zu verweigern — kannte; daraus folgt nicht zwingend ein Verwertungsverbot von vorbelehrten Äußerungen.

4

Eine bloße Unterlassung der Belehrung begründet nur dann ein Verwertungsverbot, wenn daraus eine entscheidungserhebliche Rechtsgutverletzung folgt, die den Schuldspruch beeinflusst haben kann.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 31. Juli 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 768/95

vom 13. Februar 1996

in der Strafsache gegen ██ aus █████, geboren am 8. ██ 1947, wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 1996 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 31. Juli 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zu I, 2 der Revisionsbegründung vom 1. November 1995 bemerkt der Senat ergänzend: Den zahlreichen und teilweise schweren Vorstrafen des Angeklagten entnimmt der Senat, dass der Angeklagte jedenfalls zur Sache als Beschuldigter nicht aussagen zu müssen, kannte. Ein Verbot, seine Äußerungen zu verwerten, die er vor der Beschuldigtenbelehrung gemacht hatte, bestand daher nicht (BGHSt 38, 214, 224).

Der Schriftsatz der Verteidigung vom 8. Februar 1996 war Gegenstand der Beratung.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

MaulGranderathWahl
UlsamerBringing
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