Revision wegen Mordes verworfen: Verwertbarkeit vor Belehrung und Vorstrafenkenntnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 768/95
- Datum
- 13.02.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung aufgrund der Voraussetzungen der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Verwertbarkeit von vor einer Beschuldigtenbelehrung gemachten Äußerungen ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen; maßgeblich sind die konkreten Umstände des Einzelfalls.
Vorzustrafen des Beschuldigten können als Indiz dafür dienen, dass dieser seine Rechte — insbesondere das Recht, die Aussage zu verweigern — kannte; daraus folgt nicht zwingend ein Verwertungsverbot von vorbelehrten Äußerungen.
Eine bloße Unterlassung der Belehrung begründet nur dann ein Verwertungsverbot, wenn daraus eine entscheidungserhebliche Rechtsgutverletzung folgt, die den Schuldspruch beeinflusst haben kann.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 31. Juli 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 768/95
vom 13. Februar 1996
in der Strafsache gegen ██ aus █████, geboren am 8. ██ 1947, wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 1996 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 31. Juli 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zu I, 2 der Revisionsbegründung vom 1. November 1995 bemerkt der Senat ergänzend: Den zahlreichen und teilweise schweren Vorstrafen des Angeklagten entnimmt der Senat, dass der Angeklagte jedenfalls zur Sache als Beschuldigter nicht aussagen zu müssen, kannte. Ein Verbot, seine Äußerungen zu verwerten, die er vor der Beschuldigtenbelehrung gemacht hatte, bestand daher nicht (BGHSt 38, 214, 224).
Der Schriftsatz der Verteidigung vom 8. Februar 1996 war Gegenstand der Beratung.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
| Maul | Granderath | Wahl | |||
| Ulsamer | Bringing |