Revision der Staatsanwaltschaft gegen BtM-Urteil als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 768/94
- Datum
- 21.03.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufklärungsrüge (Revision) ist nur zulässig, wenn konkret bezeichnet wird, welche Beweismittel unterblieben sind, welche zusätzlichen Tatsachen sich hieraus ergeben würden und inwieweit die Entscheidung hiervon beeinflußt worden wäre (§ 344 Abs.2 S.2 StPO).
Ein Vorwurf, das Gericht habe Zeugen nicht vernommen (§ 245 Abs.1 StPO), genügt nicht, wenn nicht dargelegt wird, ob die in Frage stehenden Zeugen geladen und erschienen sind und ob ihre Aussagegenehmigung die begehrte Beweisaufnahme umfaßte.
Die Verwertbarkeit von Aussagen verdeckt tätiger Scheinaufkäufer hängt von der Einhaltung der besonderen Vorschriften über verdeckte Ermittler (z.B. § 110b Abs.2 StPO) und den Beschränkungen des § 54 StPO ab; fehlende richterliche Zustimmung kann zur Unverwertbarkeit führen.
Eine Revision, die ausschließlich mit Verfahrensrügen angreift, kann als unzulässig verworfen werden, wenn die formellen und substantiierenden Anforderungen an die Revisionsbegründung nicht erfüllt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten, 21. Juli 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 768/94 vom 21. März 1995 in der Strafsache gegen
1. Salman ████, geboren am ████ in ████,
2. Öztürk ████, geboren am ████ in ████,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. März 1995, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath, Brünning, als beisitzende Richter, Staatsanwältin Scheuten als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus ███ als Verteidiger des Angeklagten ███, Rechtsanwalt ██ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten Öztürk,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 21. Juli 1994 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten dieser Revision und die den Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ███ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten Öztürk wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Waffengesetz, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt; daneben wurde dem Angeklagten ███ bei einer Sperrfrist von einem Jahr die Fahrerlaubnis entzogen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die dieses Urteil – wie der Generalbundesanwalt aufgrund einer Rückfrage bei der revisionsführenden Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vor dem Senat bestätigt hat – trotz einer mißverständlichen Begründung ausschließlich mit Verfahrensrügen angreift, ist nicht zulässig erhoben.
1. Mit ihrer Aufklärungsrüge beanstandet die Staatsanwaltschaft, das Landgericht habe zu Unrecht abgelehnt, die Zeugen Kriminalhauptkommissar ███ und Kriminalhauptkommissar ███ zum Scheinkauf zu vernehmen; seine dafür gegebene Begründung, eine Vernehmung sei insoweit unzulässig gewesen, weil die vom Bayerischen Landeskriminalamt eingesetzten Scheinaufkäufer ohne die nach § 110b Abs. 2 StPO erforderliche Zustimmung des Richters als verdeckte Ermittler tätig gewesen seien, sei unzutreffend.
Die Rüge ist nicht in zulässiger Form erhoben. Sie bezeichnet zwar die Beweismittel, deren sich das Landgericht zusätzlich hätte bedienen sollen, teilt jedoch nicht mit, welche zusätzlichen Tatsachen sich aus der unterbliebenen Beweiserhebung ergeben hätten und inwieweit die Entscheidung davon beeinflußt worden wäre. Der allgemeine Vortrag, wonach die Tatbeteiligung der Angeklagten nach der Vernehmung der beiden Polizeibeamten auch zum Scheinkauf differenzierter hätte festgestellt werden können, genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ebensowenig wie der Hinweis, das Urteil wäre „bei einem derartig veränderten Ergebnis der Beweisaufnahme anders ausgefallen“.
2. Gleiches gilt, soweit die Revision in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen § 245 Abs. 1 StPO geltend macht. Insoweit wird aus dem Revisionsvorbringen schon nicht deutlich, ob und von wem die erwähnten Polizeibeamten überhaupt als Zeugen vorgeladen und ob sie erschienen waren. Überdies fehlt es am Vortrag, daß ihre Aussagegenehmigung – was sich nicht von selbst versteht – sich auch auf die von der Revision vermißte Beweiserhebung erstreckte. Letzteres wäre aber erforderlich gewesen, da § 54 StPO ein Vernehmungsverbot enthält (Pelchen in KK 3. Aufl. § 54 Rdn. 1).
| Gribbohm | Maul | Brünning | |||
| Ulsamer | Granderath |