Revisionen wegen Betäubungsmittelhandels als unbegründet verworfen; §265 StPO nicht entscheidungserheblich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 768/94
- Datum
- 21.03.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Eine Verletzung der Belehrungspflicht des § 265 StPO begründet nur dann einen Rechtsfehler, wenn die unterlassene Belehrung für die Verteidigungsführung entscheidungserheblich gewesen sein könnte.
Kann ausgeschlossen werden, dass sich ein Angeklagter durch einen unterlassenen Hinweis anders verteidigt hätte (z. B. weil der beantragte Entzug der Fahrerlaubnis einen anderen Beteiligten betrifft), liegt kein erhebliches Verteidigungsdefizit vor.
Hat ein Rechtsmittel keinen Erfolg, hat jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten (Allgäu), 21. Juli 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 768/94
vom 21. März 1995
in der Strafsache gegen
███ Salman aus ███, geboren am ██ 1963 in ███ █████
Öztürk A ██ aus █, geboren am █████ 1964 in ██ █████
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. März 1995 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 21. Juli 1994 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Auf der Verletzung des § 265 StPO durch Unterlassen eines Hinweises auf die Möglichkeit einer Entziehung einer Fahrerlaubnis gegenüber dem Angeklagten ████ beruht das Urteil insoweit nicht. In der Hauptverhandlung hatte sich entgegen der Anklageschrift ergeben, dass nicht der Angeklagte ███, sondern ████ das Fahrzeug zum Übergabeort gelenkt hatte; der Staatsanwalt hatte deshalb in seinem Schlussvortrag gegen ████ die Entziehung der Fahrerlaubnis beantragt. Bei dieser Sachlage kann ausgeschlossen werden, dass sich der Angeklagte ███ zur Entziehung der Fahrerlaubnis und zur Dauer der Sperrfrist bei einem erteilten Hinweis anders als geschehen hätte verteidigen können.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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