Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Mordurteil verworfen; Vollstreckung lebensl. Freiheitsstrafe auf 30 Jahre begrenzt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 768/93
Datum
08.02.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein wegen Mordes wird vom BGH als unbegründet verworfen, da die Revisionsnachprüfung keinen gegen den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergab. Gleichzeitig ergänzt der Senat die Urteilsformel wegen einer Auslieferungsbewilligung des spanischen Staates dahingehend, dass die lebenslange Freiheitsstrafe nur bis zu 30 Jahren vollstreckt werden darf. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen rechtsfehlerlichen Nachteil für den Angeklagten ergibt.

2

Das Urteil kann in der Urteilsformel ergänzend eine Begrenzung der Vollstreckungsdauer einer lebenslangen Freiheitsstrafe enthalten, wenn dies zur Berücksichtigung von Auslieferungsauflagen oder -bewilligungen erforderlich ist.

3

Wird die Revision verworfen, hat der Revisionsführer grundsätzlich die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

4

Bei Vorliegen einer Auslieferungsbewilligung eines anderen Staates ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anpassung der Vollstreckung an Auslieferungsauflagen zu beachten und entsprechend im Urteil umzusetzen.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 29. Juni 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 768/93 vom 8. Februar 1994 in der Strafsache gegen ██ jo █ ████████ geboren am ████ ██ 1952 in ██ wegen Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Februar 1994 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 29. Juni 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird die Urteilsformel mit Rücksicht auf die Auslieferungsbewilligung des Spanischen Staates dahin ergänzt, dass die gegen den Angeklagten festgesetzte lebenslange Freiheitsstrafe nur bis zur Höchstdauer von 30 (dreißig) Jahren vollstreckt werden darf (vgl. BGH, Beschl. vom 20. November 1987 – 4 StR 553/87).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

GribbohmMaulWahl
UlsamerGranderath
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