Revision gegen Mordurteil verworfen; Vollstreckung lebensl. Freiheitsstrafe auf 30 Jahre begrenzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 768/93
- Datum
- 08.02.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen rechtsfehlerlichen Nachteil für den Angeklagten ergibt.
Das Urteil kann in der Urteilsformel ergänzend eine Begrenzung der Vollstreckungsdauer einer lebenslangen Freiheitsstrafe enthalten, wenn dies zur Berücksichtigung von Auslieferungsauflagen oder -bewilligungen erforderlich ist.
Wird die Revision verworfen, hat der Revisionsführer grundsätzlich die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bei Vorliegen einer Auslieferungsbewilligung eines anderen Staates ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anpassung der Vollstreckung an Auslieferungsauflagen zu beachten und entsprechend im Urteil umzusetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 29. Juni 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 768/93 vom 8. Februar 1994 in der Strafsache gegen ██ jo █ ████████ geboren am ████ ██ 1952 in ██ wegen Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Februar 1994 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 29. Juni 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird die Urteilsformel mit Rücksicht auf die Auslieferungsbewilligung des Spanischen Staates dahin ergänzt, dass die gegen den Angeklagten festgesetzte lebenslange Freiheitsstrafe nur bis zur Höchstdauer von 30 (dreißig) Jahren vollstreckt werden darf (vgl. BGH, Beschl. vom 20. November 1987 – 4 StR 553/87).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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