Revision: Schuldumfang beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 76/88
- Datum
- 19.04.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Handeltreiben im Sinne des BtMG umfasst jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit, unabhängig davon, ob es tatsächlich zu Umsatzgeschäften gekommen ist.
Für den Schuldumfang des Handeltreibens ist die Menge maßgeblich, auf deren Beschaffung und Veräußerung sich die schuldhaften Bemühungen richteten; vereinbarte oder geplante Liefermengen können über die tatsächlich sichergestellte Menge hinausgehen.
Eine bloße, ergebnislose Anfrage nach Lieferbarkeit von Betäubungsmitteln begründet noch kein Handeltreiben; es müssen darüber hinaus konkrete, auf Umsatz gerichtete Aktivitäten vorliegen.
Hat das Tatgericht den Schuldumfang fehlerhaft zu niedrig angesetzt und ist nicht sicher auszuschließen, dass dies die Strafzumessung beeinflusst hat, bleibt der Strafausspruch nicht bestehen und ist insoweit aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Aschaffenburg, 2. Dezember 1987
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 76/88
in der Strafsache gegen
██ avs A, codoren am Bettina Isolde 1. ███ bs ███ ██ ██ aus M████, Roland geboren am ██ 1957, aus ████, Arno geboren am ██ 1957 in ████, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. April 1988, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, von Gerlach, Dr. █████████████████████ als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ als Verteidiger für die Angeklagte █████, Rechtsanwalt ██████ als Verteidiger für den Angeklagten K███████, Justizangestellte █████ in der Verhandlung, ████████████████████ ███ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 2. Dezember 1987, soweit es die Angeklagten ███ und P████████ betrifft, im Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die 2. Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verwor- 3. fen.
Soweit die Revision den Angeklagten 4. ███ betrifft, trägt die Staatskasse die Kosten des Rechtsmittels und die diesem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten T█████████ und P████████ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln jeweils zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung und den Angeklagten ███ wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe verurteilt; im Übrigen hat es den Angeklagten M██████████ freigesprochen. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft die Annahme eines zu geringen Schuldumfangs des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln der Angeklagten ███████ ███ sowie die Teilfreisprechung des Angeklagten M██████████. Das Rechtsmittel führt lediglich zur Aufhebung der gegen die Angeklagten ███ und ████ verhängten Strafen; in diesem Umfang wird es vom Generalbundesanwalt vertreten; im Übrigen hat die Revision keinen Erfolg.
1. Die Verurteilung der Angeklagten ████ und ███ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln weist zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zugunsten oder zuungunsten der beiden Angeklagten auf. Doch kann jeweils der Strafausspruch keinen Bestand haben.
Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit Recht, dass die Strafkammer von einem zu geringen Schuldumfang ausgegangen ist, indem sie als die Menge Haschisch, mit der Handel getrieben wurde, lediglich die 1.424,3 Gramm zugrunde gelegt hat, die nach Abschluss der Verkaufsverhandlungen von den beiden Angeklagten schließlich den Scheinaufkäufern der Polizei ausgehändigt und von diesen sichergestellt worden sind (UA S. 16, 17, 24).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fällt unter den Begriff des Handeltreibens jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit, unabhängig davon, ob es zu Umsatzgeschäften gekommen ist (BGHSt 29, 239, 240; 30, 359, 361; 31, 145, 147) oder der Täter sich im Besitz des zum Umsatz bestimmten Rauschgifts befunden hat (BGHSt 25, 290, 291; BGH MDR 1980, 683, 684).
Nach den Feststellungen ist mit den Scheinaufkäufern der Polizei die Lieferung von zwei Kilogramm Haschisch, nicht lediglich der tatsächlich ausgehändigten und sichergestellten 1.424,3 Gramm, vereinbart worden (UA S. 8). Auf die Beschaffung von zwei Kilogramm Haschisch richteten sich die für den Schuldumfang der Tat maßgeblichen Bemühungen der Angeklagten ███ und ███ (UA S. 7, 9).
Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft liegt ein Handeltreiben im Sinne des Gesetzes nicht auch in der – ergebnislosen – Anfrage der Angeklagten ███ bei dem Zeugen ███████, ob dieser zwei Kilogramm Haschisch liefern könne. Über diese bloße Anfrage hinaus hat die Angeklagte insoweit keine weitere Tätigkeit entfaltet. Ihr Bestreben war insgesamt nur darauf gerichtet, zwei Kilogramm Haschisch dem Interesse der Scheinaufkäufer entsprechend zu beschaffen und an diese zu veräußern. Darin liegt der Schuldumfang der Tat.
Dem steht nicht, wie die Verteidigung meint, der Beschluss der Strafkammer vom 2. Dezember 1987 entgegen, durch den das Landgericht „die Verfolgung bezüglich der Angeklagten ███ und ███ auf den Tatkomplex ‘Handeltreiben mit 1.424,3 Gr. Haschisch’ beschränkt (§ 154 I, II StPO)” hat. Eine wirksame Beschränkung des Schuldumfangs auf die sichergestellte Menge von 1.424,3 Gramm Haschisch liegt darin nicht. Angesichts der zahlreichen ursprünglichen Anklagepunkte hat die Strafkammer mit dieser Formulierung ersichtlich nur deutlich gemacht, dass sich die Hauptverhandlung nunmehr ausschließlich auf denjenigen „Tatkomplex“ des Handeltreibens mit Haschisch erstreckt, in dem es zur Sicherstellung der 1.424,3 Gramm Haschisch gekommen ist.
Der Senat vermag nicht sicher auszuschließen, dass sich der zugrunde gelegte unzutreffende Schuldumfang zugunsten der Angeklagten auf die Strafzumessung ausgewirkt hat.
2. Der Freispruch des Angeklagten M██████████ vom Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und der unerlaubten Veräußerung von Betäubungsmitteln hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Es ist allein Aufgabe des Tatrichters, sich eine Überzeugung von der Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten zu bilden. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob dem Tatrichter dabei ein Rechtsfehler unterlaufen ist, insbesondere ob die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, die Beweismittel nicht ausgeschöpft, Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufweist oder ob der Tatrichter überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat (BGH NStZ 1984, 180 m.w.N.).
Solche Fehler sind weder von der Revision aufgedeckt noch sonst ersichtlich. Die Strafkammer hat die wechselnden Angaben des Mitangeklagten ███████, die Bekundungen der Mitangeklagten T█████████ sowie der vernommenen Zeugen und Sachverständigen und die Erwägungen, auf die sich der Freispruch stützt, umfassend und sorgfältig mitgeteilt, sie hat die Beweise einzeln und in ihrer Gesamtheit gewürdigt und dabei weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze verstoßen und auch keine überspannten Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt.
Richter am Bundesgerichtshof Kuhn ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert.
| Ulsamer | Gerlach | Vv. | |||
| Schauenburg | Maul |