Treffer
BGH Beschluss

Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 76/88
Datum
19.04.1988
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts Aschaffenburg sofortige Beschwerde ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Beschwerde: Verurteilte tragen zu Recht die Verfahrenskosten und ihre notwendigen Auslagen; bei Freispruch wurden ausscheidbare Kosten der Staatskasse zugewiesen. Die Auferlegung nach § 469 StPO erfolgt durch Beschluss, nicht im Urteil. Eine Entscheidung zur Entschädigungspflicht der Staatskasse war mangels fristgerechter sofortiger Beschwerde nicht möglich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Auferlegung der Verfahrenskosten und der notwendigen Auslagen auf verurteilte Angeklagte ist zulässig.

2

Ausscheidbare Verfahrenskosten und notwendige Auslagen eines freigesprochenen Beschuldigten können der Staatskasse auferlegt werden.

3

Die Auferlegung der Kosten und notwendigen Auslagen des freigesprochenen Angeklagten nach § 469 StPO ist keine im Urteil nach § 464 StPO zu treffende Entscheidung, sondern erfolgt durch Beschluss und kann auch nach der Hauptverhandlung ergehen.

4

Über die Entschädigungspflicht der Staatskasse nach § 8 Abs. 3 StrEG kann der Senat nur aufgrund einer fristgerecht erhobenen sofortigen Beschwerde entscheiden.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 76/88

in der Strafsache gegen

██, Bettina Isolde, geboren am ███, ██, Roland, geboren am █ 1957, █████, Arno, geboren am ██████, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Angeklagten am 19. April 1988

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 2. Dezember 1987 wird verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die den Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

Die Staatsanwaltschaft hat durch den Schriftsatz vom 3. Dezember 1987, durch den sie Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 2. Dezember 1987 eingelegt hat, zugleich gegen die Entscheidung über die Kosten in diesem Urteil sofortige Beschwerde eingelegt und hierzu in der Revisionsbegründungsschrift vom 20. Januar 1988 nähere Ausführungen gemacht.

Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es die Angeklagten ███ und ███ betrifft. Da sie verurteilt worden sind, hat ihnen das Landgericht mit Recht die Kosten des Verfahrens und ihre eigenen notwendigen Auslagen auferlegt.

Auch hinsichtlich des Angeklagten █████ entspricht die Kostenentscheidung ersichtlich der Sach- und Rechtslage, insoweit, als er im Umfang seiner Verurteilung die Verfahrenskosten und seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat und, soweit er freigesprochen worden ist, die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und der notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt worden sind.

Unzulässig ist die Beschwerde, soweit die Staatsanwaltschaft beanstandet, dass die Strafkammer im Urteil keine Entscheidung über die Belastung des Angeklagten ████ gemäß § 469 Abs. 1 StPO mit den ausscheidbaren Verfahrenskosten und den dem Angeklagten ████ hinsichtlich des mit Freispruch endenden Verfahrensteils entstandenen notwendigen Auslagen getroffen hat. Zwar ist der Angeklagte ████ dem Strafverfahren in dem Umfang, in dem er freigesprochen worden ist, nur aufgrund der unwahren Angaben des Angeklagten █████ ausgesetzt worden. Die Auferlegung der Kosten und notwendigen Auslagen des freigesprochenen Angeklagten gemäß § 469 StPO auf den Anzeigenden ist aber keine Entscheidung im Sinne des § 464 StPO, die im Urteil zu treffen ist; sie geschieht vielmehr stets durch Beschluss, der auch noch in einem Nachverfahren nach der Hauptverhandlung ergehen kann (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 38. Aufl. § 464 Rdn. 13, § 469 Rdn. 11 m.w.N.; Schikora/Schimansky KK 2. Aufl. § 469 Rdn. 3).

Eine Sachentscheidung über die erstmals in der Revisionsbegründungsschrift der Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 1988 aufgeworfene Frage, ob das Landgericht in dem Urteil vom 2. Dezember 1987 die Entschädigungspflicht der Staatskasse zugunsten des Angeklagten ███ zutreffend festgestellt hat, könnte der Senat nur aufgrund einer gemäß § 8 Abs. 3 StrEG erhobenen sofortigen Beschwerde treffen. Eine derartige Beschwerde hat die Staatsanwaltschaft jedoch nicht, jedenfalls nicht fristgerecht (§ 8 Abs. 3 StrEG i.V.m. § 311 Abs. 2 StPO), eingelegt.

Richter am Bundesgerichtshof Kuhn ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert.

UlsamerGerlach
SchauenburgMaul
Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung verworfen — Themis