Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fortgesetzte Unzucht mit Jugendlichem (§175 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 768/51
Datum
28.10.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Unzucht mit einem damals 13–15 Jahre alten Jungen nach §175 StGB zu 1 Jahr und 6 Monaten Haft verurteilt. Die Revision beanstandete Abgrenzung zur bloßen Zuneigung, die Qualifikation der Einzelhandlungen und die Fortsetzungswertung. Der BGH verwirft die Revision: Unzucht ist jede Handlung, die das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzt; die tatrichterlichen Feststellungen seien tragfähig begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Begriff ‚Unzucht‘ in § 175 StGB entspricht dem allgemeinen strafrechtlichen Verständnis; unzüchtig ist jede Handlung, die nach Auffassung eines unvoreingenommenen, natürlich empfindenden Menschen die allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühle in geschlechtlicher Beziehung verletzt.

2

Bei der Würdigung von Unzucht kommt es auf die äußeren Umstände der Handlung und ihre innere Tendenz an.

3

Fortgesetzte Unzucht liegt vor, wenn wiederholt sexuelle Handlungen in einem Zeitraum vorgenommen werden; mehrere gleichgelagerte Handlungen mit einem Jugendlichen können somit als fortgesetzt gewertet werden.

4

Tatrichterliche Feststellungen zu Tatsachen und deren rechtliche Bewertung sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit sie tragfähig begründet und durch Tatsachen gestützt sind.

5

Unzüchtige Handlungen, die ihrer Art nach nicht unzüchtig sind (z. B. bestimmte Handlungen zwischen Erwachsenen), fallen nicht unter § 175 StGB.

Vorinstanzen

Landgericht Preuistein (Saar), 28. Juni 1952

Leitsatz

Der Begriff „Unzucht“ in § 175 StGB bedeutet grundsätzlich dasselbe wie sonst im Strafrecht. Unzüchtig ist jede Handlung, die nach der Auffassung eines unvoreingenommenen, natürlich empfindenden Menschen die allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühle in geschlechtlicher Beziehung verletzt.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Preuistein (Saar) vom 28. Juni 1952 wird verworfen.

Tatbestand

Der Angeklagte, der am 19. April 1904 in Meyrberg geboren ist, hat sich nach den Feststellungen des Landgerichts seit 1945/46 bis Ende 1947 fortgesetzt unzüchtige Handlungen mit dem damals 13 bis 15 Jahre alten [REDACTED::<1>] begangen. Er hat ihn in dieser Zeit etwa 20- bis 30mal in sein Bett genommen und dabei unzüchtige Handlungen vorgenommen, die darauf abzielten, die Geschlechtsteile des [REDACTED::<1>] zu berühren und seine eigene Geschlechtslust zu erregen. Der Angeklagte hat dabei auch den [REDACTED::<1>] aufgefordert, seine Geschlechtsteile zu berühren.

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Jugendlichen nach § 175 StGB zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt worden.

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Jugendlichen nach § 175 StGB zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten richtet sich gegen dieses Urteil.

II. Die Revision ist unbegründet.

1. Der Begriff „Unzucht“ in § 175 StGB bedeutet grundsätzlich dasselbe wie sonst im Strafrecht. Unzüchtig ist jede Handlung, die nach der Auffassung eines unvoreingenommenen, natürlich empfindenden Menschen die allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühle in geschlechtlicher Beziehung verletzt. Dabei kommt es auf die äußeren Umstände der Handlung und ihre innere Tendenz an (vgl. RGSt 1, 60, 82; 25, 233). Unzüchtige Handlungen zwischen erwachsenen Männern, die ihrer Art nach nicht unzüchtig sind, fallen nicht unter die Vorschrift (vgl. RGSt 67, 110).

2. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte mit dem [REDACTED::<1>] in der Zeit von 1945/46 bis Ende 1947 etwa 20- bis 30mal unzüchtige Handlungen vorgenommen hat. Diese Feststellungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision rügt zwar, dass das Landgericht die Grenzen zwischen der bloßen Zuneigung und der unzüchtigen Handlung nicht hinreichend beachtet habe. Dies trifft jedoch nicht zu. Das Landgericht hat die einzelnen Handlungen des Angeklagten genau beschrieben und dabei auch die Umstände berücksichtigt, unter denen sie vorgenommen wurden. Es hat insbesondere festgestellt, dass der Angeklagte den [REDACTED::<1>] in sein Bett genommen und dabei unzüchtige Handlungen vorgenommen hat, die darauf abzielten, die Geschlechtsteile des [REDACTED::<1>] zu berühren und seine eigene Geschlechtslust zu erregen.

3. Die Revision macht weiter geltend, dass das Landgericht die einzelnen Handlungen des Angeklagten nicht hinreichend als unzüchtig qualifiziert habe. Auch dies trifft nicht zu. Das Landgericht hat die einzelnen Handlungen des Angeklagten genau beschrieben und dabei auch die Umstände berücksichtigt, unter denen sie vorgenommen wurden. Es hat insbesondere festgestellt, dass der Angeklagte den [REDACTED::<1>] in sein Bett genommen und dabei unzüchtige Handlungen vorgenommen hat, die darauf abzielten, die Geschlechtsteile des [REDACTED::<1>] zu berühren und seine eigene Geschlechtslust zu erregen.

4. Die Revision rügt schließlich, dass das Landgericht die einzelnen Handlungen des Angeklagten nicht hinreichend als fortgesetzte Handlung qualifiziert habe. Auch dies trifft nicht zu. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte in der Zeit von 1945/46 bis Ende 1947 etwa 20- bis 30mal unzüchtige Handlungen mit dem [REDACTED::<1>] vorgenommen hat. Diese Feststellungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision rügt zwar, dass das Landgericht die Grenzen zwischen der bloßen Zuneigung und der unzüchtigen Handlung nicht hinreichend beachtet habe. Dies trifft jedoch nicht zu. Das Landgericht hat die einzelnen Handlungen des Angeklagten genau beschrieben und dabei auch die Umstände berücksichtigt, unter denen sie vorgenommen wurden. Es hat insbesondere festgestellt, dass der Angeklagte den [REDACTED::<1>] in sein Bett genommen und dabei unzüchtige Handlungen vorgenommen hat, die darauf abzielten, die Geschlechtsteile des [REDACTED::<1>] zu berühren und seine eigene Geschlechtslust zu erregen.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Preuistein (Saar) vom 28. Juni 1952 wird verworfen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig.

Vorinstanzen:

Landgericht Preuistein (Saar) – Urteil vom 28. Juni 1952 – [REDACTED::<2>]

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