Treffer
BGH Urteil

Revision: Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung wegen unzureichender Begründung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 76/76
Datum
27.04.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rief gegen die Aussetzung der Vollstreckung einer Unterbringung nach § 63 StGB zur Bewährung (vgl. § 67b StGB) die Revision ein. Der BGH hob die Aussetzungsanordnung auf, weil die Begründung unzureichend war: Hinweise auf erneute exhibitionistische Taten und auf nicht eingehaltene Kontrollvereinbarungen verhindern ohne nähere Feststellungen die Annahme, die Weisung zu ambulanter Behandlung erreiche den Zweck der Maßregel. Die Sache wurde insoweit zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aussetzung der Vollstreckung einer Unterbringung zur Bewährung nach § 67b StGB setzt eine nachvollziehbare und konkrete Darlegung voraus, dass der Zweck der Maßregel auch ohne unmittelbare Unterbringung erreicht wird.

2

Die Anordnung ambulanter Überwachung und medizinischer Behandlung genügt nicht von vornherein als Ersatz für die Vollstreckung, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die ein Fortbestehen der Rückfallgefahr oder eine mangelnde Compliance des Betroffenen nahelegen.

3

Wenn Tatsachen (z. B. erneute strafbare Handlungen während angeblicher Betreuung oder das Unterlassen vereinbarter Kontrolluntersuchungen) die Wirksamkeit ambulanter Maßnahmen in Frage stellen, ist die Aussetzung der Vollstreckung nicht ohne weitere konkrete Feststellungen tragfähig.

4

Fehlt es an einer ausreichenden Begründung, ist die Aussetzungsanordnung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 19. Juni 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 76/76

in dem Sicherungsverfahren gegen den Hilfsarbeiter Lorenz, geboren am █ 1939 in ████, Kreis Weilheim

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. April 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mosl, Pikart, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München II vom 19. Juni 1975 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als die Vollstreckung der Unterbringung des Beschuldigten zur Bewährung ausgesetzt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, weil er sich im Zustand hirnorganisch bedingter Unzurechnungsfähigkeit mehrfach vor Kindern exhibitionistisch betätigt hatte (§§ 176 Abs. 5 Nr. 1, 20, 63 StGB). Zugleich ist die Vollstreckung der Unterbringung nach § 67b StGB zur Bewährung ausgesetzt worden.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet sich mit der Sachbeschwerde gegen die Aussetzungsanordnung.

Das wirksam beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg.

Das Landgericht hat die Ansicht vertreten, der Zweck der Unterbringungsmaßregel werde auch durch die dem Beschuldigten erteilte Weisung erreicht werden, sich in regelmäßigen, von dem Facharzt Dr. ███████████, Nervenklinik der Universität München, zu bestimmenden Fristen bei diesem einzufinden und dessen Anordnungen im Rahmen der medizinischen und psychagogischen Heilbehandlung zu befolgen. Zur Begründung dieser Auffassung führt das Urteil u. a. aus, dass bei Durchführung der vorgesehenen Behandlung mit weiteren Verfehlungen nicht zu rechnen sei, wie auch der Umstand zeige, dass der Beschuldigte von 1969 bis Anfang 1973, solange er von der Psychiatrischen Klinik betreut und überwacht wurde, keine rechtswidrigen Taten begangen habe (UA S. 10). Damit ist nicht ohne weiteres zu vereinbaren, dass der Beschuldigte nach den Feststellungen sich bereits im Januar oder Februar 1973 wiederum – vor einer elfjährigen Schülerin – in exhibitionistischer Weise betätigte (UA S. 6, 7), also zu einem Zeitpunkt, in dem die regelmäßige nervenärztliche Betreuung des Angeklagten noch nicht mit Sicherheit abgeschlossen war oder jedenfalls nur dadurch ihr Ende gefunden hatte, dass der Angeklagte die Vereinbarungen über ihre Fortsetzung durch Kontrolluntersuchungen nicht einhielt.

Die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung ist somit unzureichend begründet. Dieser Mangel führt insoweit zur Aufhebung und Zurückverweisung.

PikartPfeifferHerdegen
MoslKuhn
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