Treffer
BGH Urteil

Revision wegen möglicher Fehlwürdigung der Notwehr bei Körperverletzung mit Todesfolge

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 76/71
Datum
06.07.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt; der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Das Schwurgericht hatte die Notwehrlage bejaht, zugleich jedoch die vom Angeklagten angewandte Abwehr als nicht erforderlich bewertet. Der BGH bemängelt Unklarheiten in der rechtlichen Würdigung und fordert Prüfung von Tatirrtum und Erforderlichkeitsmaßstab.

Abstrakte Rechtssätze

1

Notwehr ist erforderlich im Rahmen der Stärke und Hartnäckigkeit des Angriffs, der verfügbaren Abwehrmittel und des Maßes der wirksamen Verteidigung, das zur sofortigen Beendigung des Angriffs notwendig ist.

2

Die körperliche Unterlegenheit des Angreifers schließt die Zulässigkeit einer erforderlichen Verteidigung nicht aus.

3

Ein Tatirrtum darüber, ob ein weniger gefährliches Abwehrmittel ausgereicht hätte, kann die Vorsatzseite beseitigen und – bei Vermeidbarkeit des Irrtums – lediglich zu fahrlässigem Verhalten führen.

4

Ein Urteil ist aufzuheben, wenn die Feststellungen oder die rechtliche Würdigung nicht hinreichend darlegen, worauf die Annahme der Nicht-Erforderlichkeit der Verteidigung beruht, und daher von Rechtsfehlern beeinflusst sein können.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Rottweil, 28. Oktober 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Generalvertreter Guido D. ███ aus ███████████, Kreis ██, geboren am █████, wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juli 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,

Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ██ ███ als ████████████,

Justizhauptsekretär ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Rottweil vom 28. Oktober 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht Tübingen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Geldstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Der Tatrichter hat rechtsirrtumsfrei die Notwehrlage bejaht, jedoch den Stoß, den der Angeklagte dem Angreifer HO versetzte, als nicht erforderlich zur Abwehr des Angriffs angesehen (UA S. 8); nach Auffassung des Schwurgerichts hätte der Angeklagte rückwärts gehend die Wohnung verlassen können. Zur inneren Tatseite wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass zur Abwehr nicht ein mit solcher Wucht geführter Stoß notwendig gewesen sei. Es ist nicht auszuschließen, dass diese Auffassung des Tatrichters von Rechtsfehlern beeinflusst ist.

Der Angeklagte hatte nach den Feststellungen HO einmal durch schnelles Umdrehen abgeschüttelt (UA S. 4); gleichwohl wurde er in derselben Weise wiederum von hinten angefasst, als er seinen Gang zur Tür fortsetzen wollte (UA S. 4). Wenn er nunmehr nach dem Fehlschlag des ersten Versuchs ein anderes Mittel wählte, um ein unbehelligtes Verlassen der Wohnung zu erreichen, so kann er sich damit nach Sachlage im Rahmen zulässiger Notwehr gehalten haben.

Die Art der Abwehr bestimmte sich nach Stärke und Hartnäckigkeit des Angriffs, nach den zur Verfügung stehenden Abwehrmitteln und nach dem Maß der wirksamen Verteidigung, das er aufwenden musste, um den Angriff schnell von sich abwehren zu können – und zwar so, dass er die Gewissheit einer sofortigen Beendigung dieses Angriffs hatte (BGH GA 1969, 23 mit weiterer Rechtsprechung).

Das gilt auch bei körperlicher Unterlegenheit des Angreifers (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1962 – 5 StR 304/62), wie hier des 71-jährigen HO. Ob das Schwurgericht diese Rechtsgrundsätze bei der Würdigung des Sachverhalts hinreichend beachtet hat, ist dem Urteil nicht deutlich zu entnehmen; der Stoß mit beiden Fäusten, durch den sich der Angeklagte genügenden Abstand von ████ verschaffte, konnte noch im Rahmen erforderlicher Verteidigung liegen.

Zumindest ist aus dem Urteil nicht zu ersehen, worauf sich die Ansicht des Tatrichters gründet, der Angeklagte selbst habe diese Art der Abwehr nicht für geboten gehalten. Die bloße Anführung im Rahmen der rechtlichen Würdigung (UA S. 9), er habe gewusst, dass die von ihm gewählte Art der Verteidigung nicht erforderlich war, reicht nach Sachlage nicht aus.

Das Urteil kann deshalb nicht bestehen bleiben.

Für die neue Hauptverhandlung ist auf Folgendes hinzuweisen: Sollte der Angeklagte darüber geirrt haben, dass ein weniger gefährliches Abwehrmittel ausgereicht hätte, so hatte er sich in einem Tatirrtum befunden; war dieser Irrtum vermeidbar, so wäre der Angeklagte nur einer fahrlässigen Straftat schuldig zu sprechen (BGH: GA 1969, 23).

PfeifferPikartStrickert
LoesdauWoesnerBae
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