Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen wirksamem Rechtsmittelverzicht; Nichtigkeit verneint

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 766/91
Datum
04.06.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung und legt Revision ein, nachdem er und sein Verteidiger unmittelbar nach Urteil einen Rechtsmittelverzicht erklärt hatten. Streitpunkt ist, ob dieser Verzicht durch Täuschung unwirksam ist und das Urteil nichtig wäre. Der BGH verwerft die Revision als unzulässig, hält den Verzicht für wirksam und verneint die Nichtigkeit. Eine außerhalb der Hauptverhandlung getroffene Absprache führt nicht ohne Weiteres zur Nichtigkeit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nach der Urteilsverkündung erklärter Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und führt zur Unzulässigkeit der Revision, solange die Wirksamkeit des Verzichts nicht wirksam und substantiiert angefochten wird.

2

Die Anfechtung eines Rechtsmittelverzichts wegen Täuschung setzt den substantiierten Nachweis voraus, dass die Erklärung ohne eigenes Verschulden infolge arglistiger Täuschung abgegeben wurde.

3

Die bloße Existenz einer außerhalb der Hauptverhandlung getroffenen Absprache zwischen Verfahrensbeteiligten begründet nicht automatisch die Nichtigkeit des Urteils; dies hängt von den konkreten, darzulegenden Umständen ab.

4

Ist der Rechtsmittelverzicht wirksam, führt dies zur Verwerfung der Revision gemäß Verfahrensrecht, ohne dass es auf das Vorliegen einer form- oder fristgerechten Revisionsbegründung ankommt.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 766/91 vom 4. Juni 1992 in der Strafsache gegen ███, den Betriebswirt Ingo C., geboren am ███ in [REDACTED], wegen Betrugs u. a.

Gründe

I. Der Entscheidung des Senats liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:

1. Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 31. Januar 1991 wegen Betrugs u. a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Nach der Urteilsverkündung haben der Angeklagte und sein Verteidiger, Rechtsanwalt ██████, Rechtsmittelverzicht zu Protokoll erklärt.

2. Mit Schreiben vom 16. Juli 1991 beantragte der Angeklagte „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ..., um das Rechtsmittel der Revision wahrzunehmen“. Zur Begründung seines Antrags trägt er u. a. folgendes vor:

„Im ob. Verfahren wurde von Verteidiger Rechtsanwalt B. und StA E. eine Prozessabsprache getroffen. Diese Absprache sah vor, dass der Antragsteller das Urteil unter folgenden Vorgaben annehmen soll:

a) Entlassung nach Verbüßung von 2/3 b) Kein Bewährungswiderruf aus Vorverurteilung c) Ausgang/Urlaub d) Anrechnung der U-Haft e) Strafe zur Bewährung für Ehefrau f) Haftort Nürnberg g) Forderung Ger./StA. auf 3,6 Jahre

Da bislang der Punkt ‚c‘ nicht eingehalten wurde und nunmehr auch Punkt ‚b‘ nicht eingehalten wird, folgere ich daraus, dass auch mit hoher Wahrscheinlichkeit Punkt ‚a‘ nicht eingehalten wird. In den ob. drei Punkten sehe ich mich daher durch die StA vorsätzlich und arglistig getäuscht und in meinen Menschenrechten gröblichst verletzt.“

Mit Schreiben vom gleichen Tag hat er Revision eingelegt und zur Begründung eine Verfahrensrüge erhoben.

3. Die vom Senat veranlassten Ermittlungen haben folgendes ergeben:

a) Staatsanwalt (jetzt: Richter am Amtsgericht) E. hat erklärt:

„Es ist richtig, dass in dem Prozess gegen den Anzeigeerstatter vor der 12. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth eine Absprache getroffen wurde. Eine Entlassung nach Verbüßung von 2/3 der Strafe stand dabei nicht zur Debatte, da der Anzeigeerstatter einschlägig vorbestraft war. Bei den Erwägungen über das Strafmaß wurde davon ausgegangen, dass ein Bewährungswiderruf aus der Vorverurteilung erfolgen würde.

Ausgang oder Urlaub aus der Haft sowie der Haftort standen nicht zur Debatte. Richtig ist allerdings, dass von einer Anrechnung der Untersuchungshaft allseits ausgegangen wurde und für die Ehefrau eine Haftstrafe zur Bewährung in Aussicht gestellt wurde. Bei den Verhandlungen gab ich als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft zu erkennen, dass ich zwar auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren plädieren würde, bei Verhängung einer 3-jährigen Gesamtfreiheitsstrafe jedoch kein Rechtsmittel einlegen würde.

Welche Nachteile dem Anzeigeerstatter durch Rechtsanwalt B. für den Fall seiner Weigerung in Aussicht gestellt wurden, ist mir nicht bekannt. Insgesamt ist mir noch gut in Erinnerung, dass der Anzeigeerstatter Ingo T. im Ergebnis entgegen der erfolgten Prozessabsprache von der 12. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth zu weniger als 3 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt wurde.“

b) Rechtsanwalt B. hat folgendes Schreiben an die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth gerichtet:

„Unter Bezugnahme auf Ihre Bitte um Stellungnahme gemäß Ihrem Schreiben vom 4.2.1992 teile ich mit, dass mich mein ehemaliger Mandant von der Schweigepflicht nicht entbunden hat. Mein Schreiben vom 11.2.1992 blieb unbeantwortet. Ich bedaure daher außerordentlich, keine Erklärung abgeben zu können.“

4. Dem Angeklagten wurde Gelegenheit zur Äußerung hierzu gegeben. Seine in Schreiben an den Generalbundesanwalt vom 28. April 1992 und 18. Mai 1992 enthaltenen Ausführungen gehen im Kern dahin, dass nach seiner Auffassung „hier zweifelsfrei eine Absprache getätigt wurde“, weshalb „das gesamte Verfahren rechtswidrig (ist) und ... für nichtig erklärt werden (muss)“.

II. Die Revision ist unzulässig.

1. Mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung macht der Angeklagte nicht geltend, er habe ohne eigenes Verschulden versäumt, die Frist von einer Woche nach Urteilsverkündung zur Einlegung der Revision einzuhalten, sondern, er sei durch Versprechungen, deren Einhaltung nicht beabsichtigt gewesen sei, zur Abgabe eines Rechtsmittelverzichts veranlasst worden (vgl. § 300 StPO). Diese Erklärung sei unwirksam, weil sie auf Täuschung beruhe.

2. Der Rechtsmittelverzicht des Angeklagten ist jedoch wirksam. Ein Rechtsmittelverzicht ist als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr., vgl. u. a. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 8; BGH NStZ 1986, 277, 278; StV 1988, 372). Eine Fallgestaltung, die ausnahmsweise ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigen könnte (vgl. hierzu BGH NJW 1962, 598; StV 1988, 372; OLG Frankfurt StV 1987, 289), liegt hier schon deshalb nicht vor, weil sich aus der Erklärung des (damaligen) Staatsanwalts █████ nicht ergibt, dass er Rechtsanwalt B. über den Bewährungswiderruf in einer anderen Sache, die vorzeitige Haftentlassung in dieser Sache und die Gewährung von Vergünstigungen während des Strafvollzugs getäuscht hatte. Auch sonst spricht nichts dafür, dass der damalige Staatsanwalt E. vorgespiegelt haben könnte, dass die Staatsanwaltschaft entgegen der tatsächlichen Rechtslage zur Entscheidung über die genannten Fragen berufen wäre und dass Rechtsanwalt B. dies geglaubt haben konnte. Im Übrigen legt auch der Angeklagte, wie sich aus dem ihm bekannten Schreiben des Rechtsanwalts B. (vgl. oben I 3 b) ergibt, ersichtlich keinen Wert darauf, dass Rechtsanwalt B. zu dem Vorbringen des Angeklagten eine Erklärung abgibt.

3. Die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führt dazu, dass die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen ist (vgl. BGH NStZ 1984, 181 m. w. Nachw.), ohne dass es darauf ankäme, wie es sich auswirkt, dass bisher eine den Formerfordernissen von § 345 Abs. 2 StPO entsprechende Revisionsbegründung nicht vorliegt.

4. Im Übrigen ist das Urteil entgegen der Auffassung des Angeklagten auch nicht nichtig. Das Begehren des Angeklagten, die Nichtigkeit des Urteils festzustellen, stützt sich offenbar nicht mehr auf das Vorbringen, die Abgabe des Rechtsmittelverzichts sei durch eine von der Staatsanwaltschaft begangene Täuschung über Fragen der Strafvollstreckung und des Strafvollzugs veranlasst worden, sondern darauf, dass – wie sich aus der dienstlichen Erklärung des (ehemaligen) Staatsanwalts ergibt – es in dieser Sache offenbar außerhalb der Hauptverhandlung zu einer „Absprache“ zwischen den Verfahrensbeteiligten gekommen ist. Eine derartige Absprache kann je nach den (hier im Einzelnen für den Senat nicht erkennbaren) Umständen des Einzelfalles zwar möglicherweise zum Erfolg einer gegen das Urteil gerichteten Revision führen (vgl. hierzu insgesamt Zschockelt NStZ 1991, 305 ff. m. w. Nachw.), nicht aber zu einer Nichtigkeit des Urteils (vgl. BGH NStZ 1984, 279).

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