Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Keine Zurechnung des gezielten Schusses zum Mittäterschaftsplan

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 766/79
Datum
15.01.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft beantragt Revision mit dem Vorwurf, der Angeklagte sei als Mittäter des versuchten Mordes zu verurteilen gewesen. Der BGH verwirft die Revision, weil das Tatgericht zu Recht keinen Nachweis erbracht sah, dass der Angeklagte dem gezielten Schuss des Mitangeklagten zugestimmt oder diesen einkalkuliert hatte. Das bloße Mitführen bzw. Feststellen einer geladenen Pistole begründet keine automatisch zurechenbare Zustimmung. Die Beweiswürdigung des Tatgerichts ist nicht rechtsfehlerhaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurechnung der vorsätzlichen Tat eines Mittäters setzt den Nachweis voraus, dass der Beteiligte mit dem konkreten Einsatz der Gewalt zumindest stillschweigend einverstanden war; bloßes Mitführen einer geladenen Waffe reicht hierfür nicht ohne weiteres aus.

2

Allgemeine Lebenserfahrung, wonach Waffenführer in unerwarteten Situationen schießen können, ersetzt nicht den erforderlichen individuellen Beweis der stillschweigenden Zustimmung oder des Vorsatzes des Mittäters.

3

Das Tatgericht darf aus Indizien nur dann auf gemeinsame strafrechtliche Verantwortlichkeit schließen, wenn die Gesamtschau der Anzeichen die für eine überzeigende Überzeugung notwendige Beweiswürdigung trägt.

4

Eine Zustimmung zum Mitführen oder zur Einsatzbereitschaft einer Schusswaffe umfasst nicht ohne weiteres die Einwilligung in gezielte Tötungshandlungen; zwischen Warnschüssen und gezielten Schüssen ist differenziert zu prüfen.

Vorinstanzen

Jugendkammer des Landgericht Augsburg, 20. März 1979

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL 1 StR 766/79 in der Strafsache gegen Joachim ███ aus █, dort geboren am ██, zur Zeit in Haft,

Sachbezeichnung: HO Ue wegen Versuchs der schweren räuberischen Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Januar 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Zipfel, Herdegen, Dr. Ulsamer, Dr. Maul als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████████████ ████████████████ als Verteidiger, Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Augsburg vom 20. März 1979 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten HC) erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Staatsanwaltschaft greift mit der Sachbeschwerde das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Augsburg vom 20. März 1979 an, soweit es den Angeklagten HC) betrifft, der wegen Versuchs der schweren räuberischen Erpressung schuldig gesprochen worden ist.

Die Anklagebehörde vertritt die Auffassung, wie der Mitangeklagte HaC hätte auch er außerdem wegen eines (gemeinschaftlich begangenen) Verbrechens des versuchten Mordes verurteilt werden müssen.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Tatgericht hat dem Angeklagten HC) die Abgabe des gezielten Schusses auf einen Bankangestellten durch den Mitangeklagten ███ „nicht zugerechnet“, weil der Nachweis nicht erbracht werden konnte, dass der Angeklagte mit einem solchen Schusswaffengebrauch wenigstens im Falle „einer ... nicht einkalkulierten Ausnahmesituation“ einverstanden war (UA S. 27). Die Verabredung des Angeklagten und des Mitangeklagten sei dahin gegangen, mit der beim Überfall verwendeten, scharf geladenen Pistole (Kaliber 7,65 mm) „auf keinen Fall“, „unter keinen Umständen“ zu schießen (UA S. 10, 28).

2. Die Anklagebehörde ist der Auffassung, dass die Jugendkammer die Prüfung unterlassen habe, ob nicht schon nach allgemeiner Lebenserfahrung in gleichgelagerten Fällen der die geladene Schusswaffe führende Täter hiervon Gebrauch macht, wenn er mit nicht vorher-

gesehenen und nicht eingeplanten Reaktionen des oder der Opfer konfrontiert wird. Werde diese Frage bejaht, sei für die Annahme eines nicht vom Angeklagten zu verantwortenden Exzesses des Mitangeklagten kein Raum.

Die Anklagebehörde beanstandet auch, die Jugendkammer habe bei der Prüfung der gemeinsamen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten und des Mitangeklagten außer acht gelassen, dass der Angeklagte auf der Fahrt zum Tatort die Pistole näher betrachtete und feststellte, dass sie geladen war (UA S. 11). Die Staatsanwaltschaft meint, der Angeklagte habe nach dieser Prüfung die Möglichkeit gehabt, die Pistole zu entladen, um die Abgabe eines Schusses zu verhindern. Die Tatsache, dass der Angeklagte die Pistole nicht entlud, lasse sich als Zustimmung „zum erkennbaren Plan des Mittäters, eventuell doch noch zu schießen“, deuten.

Einen anderen Zweck als den, die schussbereite Waffe im Eventualfall einzusetzen, habe das Mitführen der Pistole gar nicht haben können. Auch der vorausgesehene und stillschweigend in den Tatplan einbezogene Exzess begründe eine gemeinsame strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mittäter.

3. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft ist zwar nicht abwegig. Aber die Beweiswürdigung des Tatgerichts und ihr Ergebnis können nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden.

a) Es mag sein, dass die Lebenserfahrung „in gleichgelagerten Fällen“ dafür spricht, dass derjenige (Alleinoder Mit-)Täter, der eine geladene und gebrauchsfertige Pistole mit sich führt, auch bereit ist, sie wenigstens im Eventualfall als Schusswaffe einzusetzen. Ein allgemein und ausnahmslos, auch für den Angeklagten geltender Erfahrungssatz, dass der Täter sich so und nicht anders verhalten werde, besteht jedoch nicht. Deshalb ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Tatgericht den von der Staatsanwaltschaft für zutreffend angesehenen Schluss nicht gezogen hat, der Angeklagte habe wenigstens für den Fall einer nicht eingeplanten Reaktion eines Bankangestellten mit dem Einsatz der Pistole als Schusswaffe gerechnet und dem Einsatz zugestimmt. Wie der Tatrichter einerseits nicht gehindert werden kann, an sich mögliche, wenn auch nicht zwingende Folgerungen zu ziehen (BGHSt 26, 56, 63), so kann ihm andererseits nicht vorgeschrieben werden, dass er an sich mögliche Folgerungen ziehen und zu einem bestimmten Ergebnis kommen müsse (BGHSt 10, 208, 210).

b) Diese Erwägungen gelten auch für den zweiten Gesichtspunkt, den die Anklagebehörde ins Feld führt. Das Tatgericht hat aus einem gegen den Angeklagten sprechenden Indiz nicht den Schluss gezogen, den die Staatsanwaltschaft für geboten hält, weil ihm der Beweiswert des Beweisanzeichens nicht ausgereicht hat, um darauf die Überzeugung zu stützen, der Angeklagte habe die Abgabe eines gezielten Schusses stillschweigend in den gemeinsamen Tatentschluss und Tatplan einbezogen. Das kann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, weil eine bestimmte „Überzeugung auch bei höchstmöglicher Wahrscheinlichkeit ihrer Richtigkeit nicht gefordert werden kann“ (BGHSt aaO).

Im Übrigen kann die Staatsanwaltschaft für ihre Folgerung „höchstmögliche Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit“ kaum in Anspruch nehmen. Die Pistole musste auch geladen und gebrauchsfähig sein, um einen niemanden gefährdenden Warn- oder Schreckschuss aus ihr abgeben zu können. Ein Einverständnis des Angeklagten mit einem solchen Schuss umfasste nicht das gezielte Schießen des Mitangeklagten auf einen Bankangestellten.

4. Auch die unabhängig vom Vorbringen der Staatsanwaltschaft vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keine Gesetzesverletzungen bei Anwendung des Strafgesetzes (zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten) ergeben.

Infolgedessen ist in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts die Revision der Anklagebehörde zu verwerfen.

HerdegenPikartUlsamer
ZipfelMaul
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