Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Gesamtstrafenbildung des LG genügt § 54 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 766/77
Datum
07.03.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Bildung der Gesamtstrafe nach Verurteilung wegen fünffachen Betrugs und beantragt Revision, beschränkt auf die Gesamtstrafenbildung. Das BGH verwirft die Revision und hält die knappe, aber zusammenfassende Begründung des Landgerichts für ausreichend. Es sei zulässig, bei der Gesamtstrafenbildung auf bereits bei Einzelstrafen erörterte Zumessungstatsachen zu verweisen; ein Ermessensmissbrauch werde nicht dargetan.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB ist rechtsfehlerhaft nur, wenn die gesetzlich geforderte zusammenfassende Würdigung fehlt oder die Begründung ersichtlich lückenhaft ist.

2

Es genügt den Anforderungen an § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB, wenn der Tatrichter in knapper Form das Gesamtgewicht der Taten darstellt und auf die bei den Einzelstrafen erörterten Zumessungstatsachen verweist, um Wiederholungen zu vermeiden.

3

Eine Sachrüge der Staatsanwaltschaft gegen die Gesamtstrafenbildung ist unzulässig, soweit sie keinen konkreten Ermessensmissbrauch aufzeigt oder nicht darlegt, welche maßgeblichen Gesichtspunkte vom Tatrichter übergangen wurden.

4

Bei der Bemessung von Einzel- und Gesamtstrafen dürfen persönliche Verhältnisse des Täters (z.B. Alter, Gesundheitszustand, bisherige Straffreiheit) als mildernde Umstände berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 28. Juni 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 766/77 in der Strafsache gegen den Kaufmann Erwin S. █████ aus M[REDACTED], geboren am ███ ██████ 1923 in B[REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen Betruges

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. März 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Zipfel, Kuhn als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. Dr. ██████ █████ als Verteidiger, Justizhauptsekretärin ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28. Juni 1977 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Rechtsmittelzug fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in fünf Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, beschränkt auf die Gesamtstrafenbildung, mit der Sachrüge. Die von der Bundesanwaltschaft vertretene Revision hat keinen Erfolg.

Zwar ist die ausgesprochene Gesamtstrafe in Anbetracht der Summe der Einzelstrafen verhältnismäßig milde. Daß darin ein Ermessensmißbrauch liege, behauptet die Revision aber selbst nicht. Sie macht nur geltend, daß die Begründung der Gesamtstrafe den Anforderungen der gesetzlichen Vorschrift des § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht genüge. Das trifft jedoch nicht zu. Sie ist zwar knapp, enthält aber eine ausreichende zusammenfassende Würdigung der Person des Täters und der einzelnen Straftaten. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer im vorliegenden Falle zur Vermeidung von Wiederholungen weitgehend auf die bei der Bildung der Einzelstrafen erörterten Zumessungstatsachen Bezug nimmt (vgl. BGHSt 24, 268, 271) und auf das Gesamtgewicht der Taten ohne nähere Erörterungen lediglich verweist.

In der Begründung zur Bemessung der Einzelstrafen hat der Tatrichter die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten, insbesondere seine auf einem angeschlagenen Gesundheitszustand beruhende erhöhte Strafempfindlichkeit hervorgehoben. Er hat auch die für das Gesamtgewicht der Taten maßgebenden Gesichtspunkte, insbesondere den ausnehmend hohen Schaden, den der Angeklagte in den Fällen B I und B V der Urteilsgründe angerichtet hat, und die erhebliche kriminelle Energie im Falle B I herausgestellt. Mit dem Hinweis „auf das schon fortgeschrittene Alter“ des 54-jährigen Angeklagten wollte das Landgericht offensichtlich nur nochmals die bisherige Straffreiheit und die Strafempfindlichkeit des gesundheitlich angeschlagenen Angeklagten betonen.

Welche Gesichtspunkte die Strafkammer bei der Gesamtschau nicht berücksichtigt haben soll, ist von der Revision nicht vorgetragen.

Die Revision ist daher zu verwerfen.

PikartMayrZipfel
LoesdauKuhn
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