Aufhebung und Zurückverweisung wegen lückenhafter Beweiswürdigung bei Sexualdelikt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 766/75
- Datum
- 20.01.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, jede denkbare beweiserhebliche Tatsache zu erwähnen; er hat jedoch Tatsachen, die bestimmte Schlüsse zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten nahelegen, in den Urteilsgründen umfassend zu würdigen.
Das Vorhandensein von Spermien kann ein nahezu zwingendes Indiz für die Vornahme von Geschlechtsverkehr sein, wirkt aber nur dann gegen den Beschuldigten, wenn mögliche anderweitige sexuelle Kontakte der Geschädigten in Betracht gezogen und in den Urteilsgründen behandelt wurden.
Eine Rüge nach § 244 Abs. 3 StPO ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn der Rüge nicht der genaue Inhalt des Beweisantrags und der Wortlaut des Ablehnungsbeschlusses beigefügt sind.
Die tatrichterliche Bewertung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen ist grundsätzlich Sache des Sachrichters und nur dann von der Revision zu beanstanden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine unzureichende oder fehlerhafte Würdigung vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 19. März 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 766/75 in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Klaus-Dieter █ geboren am ██ 1943 in ███ wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Januar 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mös1, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 19. März 1975 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das genannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten, Beleidigung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Dagegen hat die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde Erfolg.
I. Revision des Angeklagten
1.) In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer die Ablehnung des Antrags auf Einholung eines Obergutachtens zur Glaubwürdigkeit der Zeugin S. C. Soweit diese Rüge sich auf § 244 Abs. 3 StPO stützt, ist sie unzulässig, weil sie entgegen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO weder den genauen Inhalt des Beweisantrags noch den Wortlaut des Ablehnungsbeschlusses mitteilt. Als Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO ist das Vorbringen jedenfalls unbegründet, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass der Tatrichter, zu dessen ureigenen Aufgaben die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen gehört, im vorliegenden Fall Anlass gehabt hatte, seiner Sachkunde zu misstrauen, nachdem er noch zur Überprüfung der Aussage der – bereits volljährigen – Zeugin den sachverständigen Zeugen Dr. Vogler beigezogen hatte (UA S. 12).
2.) Mit der Sachbeschwerde wendet sich der Angeklagte im Wesentlichen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Diese lässt jedoch Rechtsfehler zu seinem Nachteil nicht erkennen. Dass die Strafkammer den Aussagen der Zeugin S. C. in einem Punkt nicht zu folgen vermochte, hinderte sie keineswegs daran, die Zeugenbekundung im Übrigen als uneingeschränkt glaubhaft anzusehen und die Verurteilung des Angeklagten darauf zu stützen. Ebenso ist die Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt rechtlich nicht zu beanstanden; das gilt insbesondere auch für die Strafzumessungserwägungen.
II. Revision der Staatsanwaltschaft
Ob die Rüge eines Verstoßes gegen § 267 Abs. 6 StPO teilweise durchgreifen könnte (vgl. hierzu den „Berichtigungs- und Ergänzungsbeschluss“ der Strafkammer vom 12. August 1975), bedarf keiner Erörterung, weil jedenfalls die zum Nachteil des Angeklagten erhobene Sachbeschwerde Erfolg haben muss, und zwar im vollen Umfang der Verurteilung.
Das Landgericht hat sich insofern nicht von der Richtigkeit der von der Zeugin ██ zum Tathergang gemachten Angaben überzeugen können, als die Zeugin ausgesagt hat, der Angeklagte habe sie durch Gewalt zum außerehelichen Beischlaf genötigt. Für eine Vergewaltigung hätten sich zwar erhebliche Verdachtsmomente ergeben; so habe der sachverständige Zeuge Dr. Vogler, der die Zeugin am Tage nach der Tat untersucht hatte, das Vorhandensein von Spermien und Verletzungen im Genitalbereich nachgewiesen (UA S. 12). Spermien seien jedoch nur in so geringer Zahl festgestellt worden, dass ein Blutgruppennachweis nicht möglich gewesen sei; außerdem habe nicht mehr ermittelt werden können, wie lange sich die Samenzellen in Vagina und Cervix der Zeugin befunden hätten. Ebenso habe aus der Art der vorgefundenen Verletzungen nicht mit Sicherheit auf die Vornahme eines Geschlechtsverkehrs geschlossen werden können. Es komme hinzu, dass die Angaben der Zeugin über die näheren Umstände des angeblichen Geschlechtsverkehrs ungenau und unsicher gewesen seien. Nach alledem habe zu Gunsten des Angeklagten davon ausgehen werden müssen, dass es nicht zu einem Geschlechtsverkehr gekommen sei (UA S. 13).
Diese Beweiswürdigung wird den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht. Der Tatrichter ist zwar nicht verpflichtet, in den Urteilsgründen alle als beweiserheblich in Betracht kommenden Umstände ausdrücklich anzuführen (BGH, Urteile vom 1. Juli 1971 – 1 StR 362/70 – und vom 22. Januar 1975 – 1 StR 341/74). Er ist aber nach anerkannten Rechtssätzen gehalten, den festgestellten Sachverhalt, soweit er bestimmte Schlüsse zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten nahelegt, im Urteil erschöpfend
zu würdigen (BGH NJW 1959, 780; BGH, Urteile vom 2. Juni 1970 – 1 StR 109/70, vom 3. Oktober 1972 – 1 StR 411/72 – und vom 4. November 1975 – 1 StR 552/75). Eine solche Erörterung lässt das Urteil vermissen. Das Vorhandensein von Spermien hatte neben den sonstigen Feststellungen nur dann als nahezu zwingendes Indiz für die Vornahme eines Geschlechtsverkehrs durch den Angeklagten und damit für die Erfüllung des Tatbestands der Vergewaltigung ausgeschieden werden dürfen, wenn bei der Zeugin ██ die Möglichkeit anderweitigen sexuellen Umgangs in Betracht zu ziehen war. Die Strafkammer hätte sich deshalb in den Urteilsgründen damit auseinandersetzen müssen, ob die Zeugin S. C. während der in Frage kommenden Zeit mit anderen Männern Geschlechtsverkehr gehabt hat oder nicht. Das Fehlen einer derartigen Erörterung deutet darauf hin, dass auch die tatrichterlichen Überlegungen eine entsprechende Lücke aufweisen; jedenfalls lässt sich das Vorliegen einer unzureichenden Würdigung nicht ausschließen. Damit liegt ein Rechtsfehler vor, der das
Urteil in seinem ganzen Bestand berührt und infolgedessen insgesamt zur Aufhebung und Zurückverweisung führen muss.
Pfeiffer Mös1 Pikart Woesner Herdegen