Revision wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit: Urteil aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 766/52
- Datum
- 10.09.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wurde deutschen Gerichten durch eine völker- bzw. besatzungsrechtliche Regelung die Gerichtsbarkeit entzogen, ist ein erstinstanzliches Urteil insoweit aufzuheben und die Sache gegebenenfalls zur Neubeurteilung unter nationalem Recht zurückzuverweisen.
Die Beurteilung von Handlungen nach deutschem Strafrecht ist vorzunehmen, wenn eine zuvor bestehende Zuständigkeit entfällt; das Revisionsgericht braucht in diesem Fall nicht auf bereits erhobene Rügen einzugehen, soweit die Aufhebung geboten ist.
Eine Bestrafung wegen Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) durch Anzeige, die zur Verurteilung eines Dritten führt, setzt voraus, dass das erstinstanzliche Urteil rechtswidrig war und die Anzeigeerstatter damit rechnen mussten, bzw. für diesen Fall die Anzeige erstatteten.
Die Rechtswidrigkeit eines Schuldspruchs kann sich aus einer rechtsfehlerhaften Auslegung gesetzlicher Tatbestandsmerkmale (z. B. Öffentlichkeit) oder aus einem derart unverhältnismäßigen Strafmaß ergeben, dass von einem Missbrauch der richterlichen Ermessensausübung zu sprechen ist; insoweit sind vom Gericht klärende Feststellungen zu treffen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Aachen, 22. März 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███, geboren am ███ in ████, 1. ███████, geboren am ██ in ████, 2. ██, geboren am ███ in ██, wegen „Verbrechens gegen die Menschlichkeit“
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. September 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Martin Bundesrichter Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ██ bei der Verhandlung, Staatsanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
█ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Aachen vom 22. März 1950 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Aachen zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagten sind wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit verurteilt worden. Auf ihre Revision muss das Urteil aufgehoben werden, soweit den deutschen Gerichten die Gerichtsbarkeit entzogen worden ist (Verordnung Nr. 234 vom 31. August 1951, Amtsblatt AHK S. 1138). Eines Eingehens auf die von der Revision erhobenen Rügen bedarf es daher nicht mehr.
Die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Handlungen sind nunmehr nach deutschen Strafvorschriften zu beurteilen (BGH NJW 1952, 271). Das Schwurgericht hat den Sachverhalt zwar auch in dieser Richtung geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass kein deutschrechtlicher Straftatbestand verwirklicht worden sei. Die Würdigung ist aber nicht vollständig.
Nach den getroffenen Feststellungen haben die Angeklagten durch ihre im Wesentlichen wahren Angaben enthaltenden Anzeigen an den Kreisleiter die Verurteilung des Zeugen ███ wegen Wehrkraftzersetzung zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren herbeigeführt. Einen Teil der Strafe hat █████ ██████████ verbüßt.
Das Schwurgericht hat nicht geprüft, ob sich die Angeklagten durch ihr Verhalten der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) schuldig gemacht haben. Voraussetzung dafür wäre, dass das Urteil des Kammergerichts vom 9. November 1944 rechtswidrig war und die Angeklagten zumindest damit rechneten und auch für diesen Fall die Anzeige erstatten wollten (BGHSt 3, 110).
Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit des Schuldspruchs liegen bisher nicht vor; das Landgericht wird jedoch zu prüfen haben, ob das Kammergericht das Merkmal der Öffentlichkeit nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgelegt hat (BGHSt 2, 220).
Die Rechtswidrigkeit des Urteils könnte sich auch aus der Höhe des Strafmaßes ergeben. Das Schwurgericht hat hierzu ausgeführt, die Strafe stehe in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der geringen Schuld des Verurteilten. Daraus lässt sich noch nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, ob dieses Missverhältnis derart war, dass von einem Missbrauch der Ermessensfreiheit durch die Richter gesprochen werden kann. Zu berücksichtigen bleibt, dass es sich um eine ganze Reihe von abträglichen Äußerungen handelte, dass die Kriegsverhältnisse unter Umständen eine strengere Beurteilung zuließen, als es in ruhigen Zeiten der Fall war, und dass sich das Kammergericht, wenn es auch eine harte Strafe verhängte, immerhin von den möglichen Höchststrafen ferngehalten hat.
Das Landgericht, an das die Sache nunmehr zurückzuverweisen ist, wird die erforderlichen Feststellungen, insbesondere auch zum inneren Tatbestand, zu treffen haben.
| Martin | Peetz | Dr. Seibert | |||
| Glanzmann | Dr. Heimann-Trosien |