Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Meineids und Beihilfe bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 766/51
Datum
06.06.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen Verurteilungen wegen Meineids bzw. Beihilfe wurden vom BGH verworfen. Die Angeklagten führten ehebrecherische Beziehungen; eine wahre Zeugenaussage wurde durch vorbereitende Handlungen und Unterlassungen gefördert. Das Landgericht hat die Beihilfe durch förderndes Tun bzw. pflichtwidrige Unterlassung festgestellt; die Aberkennung bürgerlicher Ehrenrechte wurde zu Recht angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beihilfe zum Meineid kann auch durch pflichtwidrige Unterlassung verwirklicht werden, wenn vorhergehendes Tun des Gehilfen den Meineid des Haupttäters objektiv fördert.

2

Wer durch sein Verhalten die Gefahr einer falschen Eidesleistung herbeiführt, ist rechtlich verpflichtet, den Erfolg abzuwenden; ein bloßer Verteidigungswiderspruch genügt nicht, wenn das Gericht dessen Unrichtigkeit feststellt.

3

Die Anordnung der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte fällt gemäß § 161 StGB in das Ermessen des Gerichts und ist bei ehrlosem Verhalten des Täters rechtlich tragfähig zu begründen.

4

Wenn § 161 Abs.1 StGB die Aberkennung vorschreibt, ist diese Nebenstrafe auch neben einer nach den Grundsätzen des Versuchs gemilderten Hauptstrafe auszusprechen (§§ 49, 45 Abs. 2 StGB).

Vorinstanzen

Landgericht Kempten, 18. September 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Postangestellten Wilhelm H██ aus █████████, geboren am ███, 2. die ███████████derin Anna DC aus ███, geboren ██,

wegen Meineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juni 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Geier, Bundesrichter Dr. ████, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kempten vom 18. September 1951 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1.) Die Angeklagten unterhielten mehrere Jahre hindurch ehebrecherische Beziehungen, die sie eine Zeitlang auch noch während des Ehescheidungsrechtsstreites, den der Ehemann DC angestrengt hatte, fortsetzten. Dieser hatte HC als Zeugen für die ehebrecherischen Beziehungen seiner Frau benannt. Die Angeklagte DC unterrichtete HC von der Ehescheidungsklage und erzählte, dass er als Hauptbelastungszeuge benannt sei. HC beruhigte sie und erklärte, er werde sich schon aus der Schlinge zu ziehen wissen. Frau DC verfasste mit Hilfe des HC einen Schriftsatz, in dem sie ihre ehebrecherischen Beziehungen bestritt, und überbrachte ihn ihrem Prozessvertreter, der daraufhin die Klagebehauptung bestritt, Widerklage erhob und HC als Zeugen benannte. In der Verhandlung wurde zunächst die Angeklagte DC gemäß § 619 ZPO vernommen; sie bestritt, mit HC Geschlechtsverkehr gepflogen zu haben, und stellte auch irgendwelche anderen unerlaubten Beziehungen zu ihm in Abrede. HC beschwor sodann in Gegenwart der Angeklagten DC, dass er zu ihr weder ehebrecherische noch ehewidrige Beziehungen irgendwelcher Art unterhalten habe.

Das Landgericht hat ███ wegen Meineids, HC wegen Beihilfe hierzu zu Gefängnisstrafen verurteilt und ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer eines Jahres aberkannt.

2.) Die Revision des Angeklagten HC ist in der vorstehenden Weise auf die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte beschränkt. Sie rügt, das Landgericht habe dem Angeklagten § 157 StGB zugebilligt, trotzdem aber von der Kannvorschrift des § 161 Abs. 2 Gebrauch gemacht, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben seien. Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte treffe den Angeklagten besonders hart, da sie ihm eine Rückkehr in den Postdienst unmöglich mache. Die Rüge ist unbegründet. § 161 Abs. 2 stellt die Nebenstrafe in das Ermessen des Gerichts. Das Landgericht hat sie wegen des ehrlosen Verhaltens des Angeklagten für erforderlich gehalten. Diese Erwägung ist rechtlich bedenkenfrei. Das Revisionsgericht kann die Entscheidung nur in dieser Hinsicht prüfen.

3.) Die Revision der Angeklagten DC greift das Urteil im vollen Umfang an und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.

Die Verurteilung wegen Beihilfe zum Meineid ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Landgericht führt aus, die Angeklagte habe durch ihr Bestreiten, das zur Vernehmung des Mitangeklagten führte, die Gefahr seiner falschen Aussage herbeigeführt. Sie sei daher rechtlich verpflichtet gewesen, dieser Gefahr dadurch vorzubeugen, dass sie spätestens im Beweistermin, als sich HC zur Beeidigung seiner unwahren Angaben anschickte, selbst der Wahrheit die Ehre gab. Ihr Vorbringen, sie habe in ihrer Bestürzung und Verwirrung die Lage nicht richtig übersehen, sei völlig unglaubwürdig. Sie sei sich der Forderung des Vorhabens des HC, einen Meineid zu leisten, bewusst gewesen.

Das Landgericht findet die Förderung des Meineids an einer pflichtwidrigen Unterlassung. Dabei ergeben die Feststellungen, dass die Angeklagte durch ihr vorhergehendes Tun die Tat des Mitangeklagten gefördert hat. HC sollte als Zeuge über Vorgänge aussagen, die sich zwischen ihm und der Angeklagten abgespielt hatten. Die wahrheitswidrige Ableugnung ehebrecherischer Beziehungen, die HC in Aussicht genommen hatte, hatte für ihn nur einen Sinn, wenn er sich dessen gewiss war, dass auch die Angeklagte im Prozess wie auch außerhalb des Prozesses Erklärungen abgeben würde, die sich mit seinen unwahren Aussagen deckten. Unter diesen Umständen wurde der Meineid des HC durch alle Handlungen der Angeklagten gefördert, durch die sie ihm zu erkennen gab, dass sie als die einzige Person, die die Vorgänge miterlebt hatte, seinen Bekundungen nicht entgegentreten werde (BGH, Urteil – 1 StR 68/51 vom 10. April 1951). Solche Handlungen hat das Landgericht in der Besprechung festgestellt, die die Angeklagte mit HC hatte, als sie mit ihm das Schreiben an den Rechtsanwalt anfertigte, und in einer späteren Unterhaltung. Die beiden Angeklagten haben noch mindestens bis zum Beweistermin einvernehmlich ehebrecherische Beziehungen unterhalten, ohne dass die Angeklagte DC erklärte, sie werde die Wahrheit sagen. Die Feststellungen tragen somit die Verurteilung wegen Beihilfe zum Meineid.

Die Revision bringt noch vor, die Angeklagte sei sich der Pflicht, den Erfolg abzuwenden, nicht bewusst gewesen. Der Irrtum über die Erfolgsabwendungspflicht schließe als Tatbestandsirrtum die Schuld aus. Die Angeklagte hat sich nach den Urteilsgründen nicht auf Irrtum berufen. Sie hat vorgebracht, als es zur Beeidigung des HC gekommen sei, sei sie so bestürzt gewesen, dass sie den Meineid nicht habe verhindern können. Das hat ihr das Landgericht nicht geglaubt. Es ist von der Unrichtigkeit des Verteidigungsvorbringens und davon überzeugt, dass sie den Meineid bewusst gefördert hat. Da die Angeklagte den Meineid aber auch durch ihr Tun gefördert hat, kommt es auf die Kenntnis der Erfolgsabwendungspflicht nicht an. Zur Frage des Unrechtsbewusstseins brauchte das Landgericht nicht ausdrücklich Stellung zu nehmen. Denn es ist so allgemein bekannt, dass der Meineid mit schwerer Strafe bedroht ist, dass sich dessen auch die Angeklagte bewusst war. Zudem hat sie die Eidesbelehrung des HC gehört.

Das Urteil enthält auch im Übrigen keinen Rechtsirrtum. Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ist im § 161 Abs. 1 StGB zwingend vorgeschrieben, sie musste daher auch neben der nach den Grundsätzen des Versuchs gemilderten Strafe ausgesprochen werden (§§ 49, 45 Abs. 2 StGB).

MantelRichterGlanzmann
Dr. GeierJagusch
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