Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen ungeklärter Tateinheit bei Meineid und Beihilfe

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 76/61
Datum
22.12.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Meineids und Beihilfe zum Meineid verurteilt. Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück, weil nicht hinreichend geprüft wurde, ob die vorab getroffene Vereinbarung und die später geleistete Falschaussage eine einheitliche Tat (Tateinheit) bilden. Ebenso blieb offen, ob Anstiftung vorlag und ob die Furcht vor strafrechtlicher Verfolgung nach § 157 StGB für Schuld und Strafzumessung relevant ist. Die weiteren Feststellungen und die Strafzumessung sind in der neuen Hauptverhandlung nachzuholen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zwischen Beihilfehandlungen und einer späteren selbständigen Tat ist zu prüfen, ob Tateinheit nach § 73 StGB vorliegt; ist dies der Fall, können die Handlungen eine einheitliche Tat bilden statt Tatmehrheit.

2

Vorab zugesagte Handlungen, die dazu dienen, einen bereits geleisteten Meineid zu verdecken, können als Begünstigung nach § 257 Abs. 3 StGB zu qualifizieren und damit echte Beihilfe darstellen.

3

Lässt sich nicht ausschließen, dass ein Mitangeklagter den Beschuldigten zur Falschaussage bestimmt hat, ist dies im Zweifel zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen (in dubio pro reo).

4

Bei der Würdigung von Schuld und Strafzumessung ist zu prüfen, ob die Furcht vor strafrechtlicher Verantwortung wegen eigener Beteiligung nach § 157 StGB das Verhalten maßgeblich mitbestimmt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Ansbach, 22. Dezember 1960

Rubrum

In der Strafsache gegen die Kontrollarbeiterin Elisabeth ██ geborene ███████ aus ██████, dort geboren am ██ 1919, wegen Meineids u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Januar 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Peetz, Bundesrichter Dr. Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 22. Dezember 1960 in vollem Umfange – auch soweit es den Mitverurteilten ██ betrifft – mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte ███████ beschwor im Scheidungsprozeß des Mitangeklagten ████████████████████████, dass sie mit diesem zu keiner Zeit geschlechtliche oder sonstige intime Beziehungen unterhalten habe. Der frühere Mitangeklagte █████████ hatte schon vorher im Scheidungsprozeß der Angeklagten ██ sachlich das Gleiche beschworen.

Das Landgericht hat beide je wegen Meineids in Tatmehrheit mit Beihilfe zum Meineid zu Gefängnisstrafen verurteilt, ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte auf je zwei Jahre aberkannt und ausgesprochen, dass sie dauernd unfähig seien, als Zeugen oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden.

Die Revision der Angeklagten ██████████, die die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

I.

Die Beihilfe der Angeklagten zum Meineid ██████████████ sieht das Landgericht darin, dass sie mit ihm vor seiner Vernehmung als Zeuge verabredete, jeder von ihnen werde das Bestehen ehebrecherischer und ehewidriger Beziehungen mit dem anderen Teil auch als Zeuge im Ehescheidungsstreit des anderen in Abrede stellen und die falsche Aussage beschwören. Nach den Feststellungen waren sich beide bewusst, dass sie durch die Zusage, gleichlautende falsche Angaben zu machen, jeweils den anderen Teil in dem „gemeinsam gefassten“ Entschluss bestärkten, falsch zu schwören. Damit ist der Tatbestand der Beihilfe zu einem Verbrechen des Meineids ausreichend festgestellt. Dass das Landgericht nicht ausdrücklich erörtert hat, ob und inwieweit das Verhalten der Angeklagten ███ in ihrem eigenen Ehescheidungsprozeß eine Beihilfehandlung darstellt, beschwert sie nicht. Da das Urteil aus einem anderen Grunde aufgehoben werden muss, wird die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, dies zu klären.

Beschwert kann die Angeklagte aber dadurch sein, dass die Strafkammer Tatmehrheit zwischen der Beihilfe zum Meineid █████████████ und dem von ihr selbst geleisteten Meineid angenommen hat. Als die Angeklagte den Meineid leistete, war zwar der Meineid █████████ sowohl rechtlich vollendet als auch tatsächlich beendet, so dass sie dazu nicht mehr Hilfe leisten konnte. Die Strafkammer hätte aber prüfen müssen, ob die Angeklagte, indem sie falschlich beschwor, keine intimen Beziehungen zu ████████████ unterhalten zu haben, auch verhindern wollte, dass der von ihm geleistete Meineid ans Licht komme und er deswegen bestraft werde. Der Gedanke, dass die Angeklagte dies wollte, liegt nach der getroffenen Verabredung jedenfalls nicht fern. Denn nach der Sachlage war zur Zeit der Verabredung damit zu rechnen, dass ████████ zuerst als Zeuge würde vernommen werden, weil der Ehescheidungsstreit ██ gegen ████████ anhängig war, während hinsichtlich der Ehescheidung ███████████ erst ein Armenrechtsverfahren lief. Der von der Angeklagten später zu leistende Meineid konnte daher von vornherein auch den Zweck haben, den früher geleisteten Meineid ████████ zu decken. War es aber so, dann würde möglicherweise im Meineid der Angeklagten zugleich eine Begünstigung ███ liegen, die, da sie vor Begehung der Tat zugesagt worden wäre, als Beihilfe zum Meineid ██████████████████████ zu werten wäre (§ 257 Abs. 1 und 3 StGB). Die nach § 257 Abs. 3 StGB als Beihilfe zu bestrafende Begünstigung ist echte Beihilfe (RGSt 76, 192; BGH NJW 1951, 451). Da die Strafkammer zutreffend schon in der Zusage der Angeklagten, ebenfalls falsch zu schwören, eine Beihilfe gesehen hat, würde diese mit der begangenen Begünstigungshandlung eine einheitliche Tat bilden (vgl. RGSt 57, 306, 307). Die Ausführungshandlung dieser Straftat würde also zum Teil mit dem Meineid der Angeklagten zusammenfallen, so dass zwischen beiden Tateinheit bestünde (§ 73 StGB).

Das Urteil ist aus diesem Grunde in vollem Umfang aufzuheben.

Zwar ist die Revision hinsichtlich des Meineids, wie der Revisionsbegründung und den gestellten Anträgen zu entnehmen ist, auf das Strafmaß beschränkt worden. Da die Frage, ob die Beihilfe zum Meineid mit dem selbstgeleisteten Meineid in Tateinheit steht, auch die Schuldfrage hinsichtlich des Meineids betrifft, ist die Beschränkung jedoch wirkungslos (vgl. RGSt 73, 243, 245; RG GA 74, 201, 202).

Die Aufhebung ist gemäß § 357 StPO auch auf die Verurteilung des Angeklagten ████████████ zu erstrecken, der keine Revision eingelegt hat. ███████ ist wegen derselben Taten, die der Angeklagten ███████ zur Last liegen, als Täter oder Gehilfe verurteilt worden. Auch bei ihm liegt es nahe, dass er nicht nur mit der Zusicherung, sondern auch mit der Tatausführung selbst, einen Meineid zu leisten, die Angeklagte in ihrem Willen bestärken wollte und bestärkt hat, in seinem Ehescheidungsverfahren ebenfalls falsch zu schwören, so dass auch hier ein einheitliches Vergehen der Beihilfe zum Meineid vorliegen könnte, das mit dem von ihm geleisteten Meineid in Tateinheit stehen würde. Der gleiche Rechtsfehler, der bei der Verurteilung der Angeklagten ██████ beanstandet werden muss, liegt also auch bei seiner Verurteilung vor.

II.

Die Gründe des angefochtenen Urteils zum Strafaussprach geben noch Anlass zu folgenden Bemerkungen:

a) Das Landgericht hält bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des § 157 StGB nicht für gegeben.

Nach den Urteilsgründen hat es hierbei aber ausdrücklich nur erwogen, ob die Angeklagte befürchtet hat, sich bei wahrheitsgemäßer Aussage der Gefahr einer Bestrafung wegen Ehebruchs auszusetzen. Die Angeklagte hatte sich jedoch bereits der Beihilfe zum Meineid schuldig gemacht. Das Landgericht hätte daher auch prüfen müssen, ob sie nicht befürchtete, bei wahrheitsgemäßer Aussage wegen ihrer Mitwirkung an jenem Meineid neben ████████████████████████ zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen zu werden und ob nicht der Gedanke hieran für ihren eigenen Meineid wenigstens mitbestimmend war (vgl. BGHSt 2, 379). Diese Erwägung wird in der neuen Verhandlung nachzuholen sein.

b) Die Strafkammer hält keinen ausreichenden Nachweis dafür erbracht, dass der Mitangeklagte ███ die Angeklagte zum Meineid angestiftet hat, obwohl dieser nicht in Abrede stellt, dass die erste Anregung, falsch auszusagen und zu schwören, von ihm ausgegangen ist. Andererseits lässt sich den Urteilsausführungen nicht die volle Überzeugung des Landgerichts entnehmen, dass die Angeklagte nicht durch █████████ zum Meineid angestiftet wurde. Es wird zwar ausgeführt, dass die Darstellung █████████, man sei sich über die falschen Aussagen schon vor seiner Vernehmung völlig einig geworden, ohne dass es dazu eines Druckes oder einer besonderen Überredung seinerseits bedurft hätte, die größere Wahrscheinlichkeit für sich habe. Die Möglichkeit, dass die Angeklagte durch █████████ – wenn auch schon längere Zeit vor ihrer Aussage – zu ihren falschen Angaben und zum Meineid bestimmt wurde, bleibt hiernach aber offen. Lässt es sich aber nicht ausschließen, dass die Angeklagte durch █████████ zu ihrer Aussage bestimmt wurde, so würde das nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ zu Gunsten der Angeklagten ███ zu berücksichtigen sein. Dass dies geschehen ist, geht aus den Strafzumessungsgründen nicht hervor.

Bundesrichter Dr. Peetz ist in Urlaub und deshalb am Unterschreiben verhindert.

GeierDr. Hübner
Bundesrichter Dr. ScharpenseelFischer
Aufhebung und Zurückverweisung wegen ungeklärter Tateinheit bei Meineid und Beihilfe — Themis