Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Verfall des Wertersatzes auf 16.650 DM berichtigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 765/97
Datum
15.01.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Zentrales Problem war die fehlerhafte Berechnung des Verfalls des Wertersatzes. Der BGH verwarf die Revision als unbegründet, setzte jedoch den Wertersatz auf 16.650 DM fest. Die Angabe der angewendeten Vorschriften (§ 260 Abs. 5 StPO) bleibt dem Landgericht überlassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision kann als unbegründet verworfen werden, auch wenn das Revisionsgericht eine fehlerhafte Berechnung des Wertersatzes erkennt und den Betrag ändert.

2

Bei fehlerhafter Berechnung des Verfalls des Wertersatzes ist eine Berichtigung und konkrete Festsetzung des Wertersatzbetrags durch das Revisionsgericht zulässig.

3

Die Darlegung bzw. Nennung der bei der Festsetzung des Wertersatzes zugrunde liegenden Vorschriften (z.B. § 260 Abs. 5 StPO) obliegt dem Tatrichter und kann vom Revisionsgericht zur Entscheidung offengelassen werden.

4

Eine Korrektur des Wertersatzbetrags kommt in Betracht, wenn das Urteil den Rechenfehler ausweist und eine klar bestimmbare Berichtigung möglich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Ravensburg, 22. September 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 765/97 vom 15. Januar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 22. September 1997 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Verfall des Wertersatzes auf 16.650 DM festgesetzt wird.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

Was die Anordnung über den Verfall des Wertersatzes anbelangt, ist der Strafkammer eine fehlerhafte Berechnung unterlaufen, auf die sie selbst in den Urteilsgründen hingewiesen hat (UA S. 9, 21).

Die Angabe der angewendeten Vorschriften (§ 260 Abs. 5 StPO) bleibt dem Landgericht überlassen.

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MaulBrüning
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