Weiterleitung eines Antrags auf Bestellung eines Verteidigers zur Vorbereitung der Wiederaufnahme
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 765/96
- Datum
- 17.04.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein beim Revisionsgericht eingereichter Antrag auf Bestellung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens nach § 364b Abs. 1 StPO ist, wenn er dort eingereicht werden durfte, dem nach den Zuständigkeitsvorschriften zuständigen Gericht zuzuleiten (§ 367 Abs. 1 S. 2 StPO).
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts richtet sich nach § 367 Abs. 1 S. 1 StPO und ergänzenden Vorschriften des GVG; eine Weiterleitung an das örtlich zuständige Landgericht ist geboten, wenn dieses nach diesen Vorschriften zuständig ist.
Die Weiterleitungsbefugnis des Revisionssenats besteht auch nach abschlägiger Entscheidung über die Revision; eingehende Anträge sind an die sachlich und örtlich zuständige Instanz zu übermitteln.
Bestehende Senatsentscheidungen und die einschlägigen Regelungen des Gerichtsverfassungsrechts (z. B. § 140a Abs. 1 GVG) sind bei der Bestimmung der Zuständigkeit zu berücksichtigen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 765/96 vom 17. April 1997 in der Strafsache gegen ██ aus ████████, dort geboren am ███ 1959, wegen Beihilfe zum sexuellen Missbrauch von Kindern; hier: Wiederaufnahme des Verfahrens
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 1997 gemäß § 367 Abs. 1 StPO
Tenor
Der Antrag der Verurteilten auf Bestellung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens wird dem Landgericht Mannheim zugeleitet.
Gründe
Mit Beschluss vom 28. Januar 1997 hat der Senat die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 26. Juni 1996 – 91 KLs 17/95 – gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diese Entscheidung des Revisionsgerichts wendet sich die Verurteilte, die mit ihrem Schriftsatz vom 2. April 1997 gemäß § 364b Abs. 1 StPO die Bestellung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens beantragt hat.
Dieser Antrag, der beim Senat eingereicht werden durfte, ist dem zuständigen Gericht zuzuleiten (§ 367 Abs. 1 Satz 2 StPO).
Das ist das Landgericht Mannheim (vgl. § 367 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 140a Abs. 1 Satz 2 GVG; BGH GA 1985, 419; Beschluss des Präsidiums des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. November 1996).
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