Treffer
BGH Beschluss

Revision und Beschwerde wegen Beihilfe zum sexuellen Missbrauch von Kindern verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 765/96
Datum
28.01.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte erhob Revision und sofortige Beschwerde gegen das Urteil des LG Karlsruhe sowie die Kostenentscheidung. Kernfragen waren, ob die Revision einen zum Nachteil der Angeklagten wirkenden Rechtsfehler aufweist und ob ein Wiedereinsetzungsantrag zulässig ist. Der BGH verwirft beides als unbegründet; die Kostenentscheidung entspricht den einschlägigen Vorschriften. Ein etwaiger Wiedereinsetzungsantrag scheitert an Frist- und Formmängeln nach §45 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Eine sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist unbegründet, wenn die angefochtene Kostenentscheidung den gesetzlichen Vorschriften entspricht (z. B. §§ 465, 467, 472 StPO).

3

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 StPO setzt voraus, dass der Antrag binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt wird und die versäumte Handlung formgerecht nachgeholt wird.

4

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die im Revisionsverfahren notwendigen Auslagen der Nebenkläger sind von der unterliegenden Partei zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 26. Juni 1996

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss 1 StR 765/96 vom 28. Januar 1997 in der Strafsache gegen █ (a. D.) aus ██, Heiderose Michaela, geboren am ███ 1959, wegen Beihilfe zum sexuellen Missbrauch von Kindern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 28. Januar 1997 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 26. Juni 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird als unbegründet verworfen, da die angefochtene Entscheidung den gesetzlichen Vorschriften (§§ 465, 472, 467 StPO) entspricht.

Die Angeklagte hat die Kosten der Rechtsmittel und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Zur Wiedereinsetzungsfrage bemerkt der Senat: Mit Schriftsatz vom 7. Januar 1997 hat die Angeklagte vorgetragen, sie sei mit vorheriger Terminsabsprache am 23. September 1996 – zu diesem Zeitpunkt lief die Revisionsbegründungsfrist noch, und zwar bis zum 27. September 1996 – bei der Rechtspflegerin beim Amtsgericht Pforzheim erschienen, um „die ergänzende Verfahrensrüge“ vorzutragen, und habe diese gebeten, Protokoll zu nehmen; dies habe die Rechtspflegerin jedoch verweigert mit der Aussage, das sei nicht nötig, da sie (die Angeklagte) ja Rechtsanwälte habe, die die Revisionsrügen eingelegt hätten. Soweit in dem Schriftsatz ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen gesehen werden könnte, käme Wiedereinsetzung hier nicht in Betracht; denn die Angeklagte hat weder den Antrag binnen einer Woche nach Wegfall des dargelegten Hindernisses gestellt (§ 45 Abs. 1 StPO) noch formgerecht die versäumte Handlung nachgeholt (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Granderath Maul Schafer Boetticher Brüning

Revision und Beschwerde wegen Beihilfe zum sexuellen Missbrauch von Kindern verworfen — Themis