Treffer
BGH Urteil

Revisionen wegen Bestechung: Aufhebung der Verfallerklärung, sonstige Rügen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 76/59
Datum
14.05.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten riefen Revision gegen Verurteilungen wegen (schwerer) passiver Bestechung ein. Der BGH gab den Revisionen nur insoweit statt, als das Landgericht Gegenstände pauschal zur Verfallerklärung erklärt hatte, hob diesen Teil auf und verwies zurück. Die übrigen Schuldspruch- und Strafzumessungsrügen wurden verworfen. Die Aufhebung stützt sich auf Fehler bei der Anwendung des § 335 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem fortdauernden Abhängigkeitsverhältnis genügt für § 332 StGB die Feststellung einer Gesamtbeziehung zwischen pflichtwidrigen Gefälligkeitsleistungen und entsprechenden Zuwendungen; eine Zuordnung jeder einzelnen Gabe zu einer konkreten Pflichtwidrigkeit ist nicht erforderlich.

2

Der Tatrichter hat bei der Strafzumessung nach § 267 Abs. 3 StPO nicht alle denkbaren Umstände ausführlich zu erörtern, sondern nur jene Umstände mitzuteilen, die für das Strafmaß bestimmend waren.

3

Eine Verfallerklärung nach § 335 StGB darf nicht pauschal für Gegenstände erfolgen, die sich möglicherweise noch im Besitz des Angeklagten befinden; in solchen Fällen ist vorrangig die Einziehung in natura oder hilfsweise die Festsetzung von Wertersatz anzuordnen.

4

Für die Beurteilung der Beamteneigenschaft ist maßgeblich, dass der Betroffene Dienstverrichtungen wahrnimmt, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und staatlichen Zwecken dienen; für den Vorsatz reicht die Kenntnis der Tatsachen, aus denen die Beamteneigenschaft folgt.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 14. Mai 1958

Rubrum

In der Strafsache gegen

1. den Hauptwachtmeister █████, dort geboren am ███, 2. den Arzt Dr. med. Heinz ██████████,

Sachbezeichnung: K____ u.a. wegen schwerer passiver Bestechung u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Mai 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geler als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Ie. Willms, Bundesrichter Dr. Hibner als beisitzende Richter, Dr. C____ bei der Verhandlung, Bundesanwalt — bei der Verkündung: Landgerichtsrat Dr. ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████ Justizangestellter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. Mai 1958 im Ausspruch über die Verfallerklärung mit den folgenden Maßgaben aufgehoben, soweit es die Angeklagten betrifft:

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten K____ wegen fortgesetzten Verbrechens der schweren passiven Bestechung, den Angeklagten Dr. ██████████ wegen zweier Vergehen der einfachen passiven Bestechung zu Gefängnisstrafen verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie haben nur in einem Nebenpunkt Erfolg.

I. Zur Revision des Angeklagten K____

1. Verfahrensbeschwerde.

Die Rüge einer Verletzung des § 267 StPO ist offensichtlich unbegründet. Soweit die Revision Aufklärungsrügen erhebt oder Rechtsverstöße im Zusammenhang mit der Beweisaufnahme rügt, braucht auf ihr Vorbringen nicht besonders eingegangen zu werden, weil das Urteil ersichtlich nicht auf den angeblichen Rechtsfehlern beruht.

Das Landgericht ist durchweg dem Geständnis des geständigen Angeklagten gefolgt. Wenn die Revision das Geständnis in Abrede stellt, so setzt sie sich mit den Feststellungen der Strafkammer in Widerspruch, die das Revisionsgericht binden.

Die teilweise Einstellung des Verfahrens nach § 154 StPO kann nicht mit der Revision angefochten werden (RGSt 66, 326; BGH 1 StR 640/54 vom 18. Januar 1955).

2. Die Sachrüge gegen den Schuld- und Strafausspruch ist unbegründet. Was die Revision hierzu im Einzelnen vorbringt, ist zum größten Teil schon deshalb unbeachtlich, weil es von den für den Senat verbindlichen Feststellungen des Landgerichts abweicht. Zu Unrecht fordert die Revision, das Landgericht habe jeweils im Einzelnen feststellen müssen, für welche bestimmte Pflichtwidrigkeit ein bestimmtes einzelnes Geschenk gemacht wurde. Daran könnte allenfalls dann gedacht werden, wenn das Landgericht nicht eine Fortsetzungstat, sondern mehrere selbständige Handlungen angenommen hätte.

Bei einem fortdauernden Abhängigkeitsverhältnis, wie es zwischen einem Gefängnisbeamten und einem Häftling gegeben ist, werden mehrfache pflichtwidrige Gunstbezeigungen des Beamten und entsprechende Zuwendungen von Seiten des Häftlings oder seiner Angehörigen regelmäßig nicht in der Weise zu sondern sein, dass jeweils eine bestimmte Pflichtwidrigkeit nur mit einer bestimmten Geschenkannahme in Zusammenhang gebracht werden kann. Es verhält sich vielmehr in aller Regel so, dass unter den geschilderten Verhältnissen jedes Geschenk, mag es auch aus Anlass einer bestimmten Pflichtwidrigkeit des Beamten oder für sie gewährt worden sein, doch zugleich auch im Hinblick auf weitere pflichtwidrige Gunstbezeigungen gegeben wird. Pflichtwidrige Handlungen und Geschenke sind hier im Ganzen miteinander in einen engen Zusammenhang gebracht. Für die Anwendung des Tatbestands des § 332 StGB kam es deshalb nur auf die Feststellung dieser Gesamtbeziehung an, ohne dass ins Einzelne gehende Feststellungen über den Zeitpunkt der Vorteilsgewährungen und Geschenkannahmen erforderlich wären.

Die Urteilsfeststellungen lassen auch keinen Zweifel daran aufkommen, dass der vom Landgericht festgestellte Zusammenhang dem Willen und der Vorstellung des Angeklagten entsprach.

Fehl geht ferner die Beanstandung, dass das Landgericht bei der Strafzumessung nicht auf einzelne zu Gunsten des Angeklagten sprechende Umstände eingehe. Die Revision bezieht sich dabei zum Teil auf Tatsachen, die dem Urteil nicht zu entnehmen sind. Sie verkennt außerdem, dass § 267 Abs. 3 StPO dem Tatrichter nicht die ausdrückliche Erörterung aller irgendwie für die Frage des Strafmaßes in Betracht kommenden und berücksichtigten Umstände auferlegt, sondern nur die Mitteilung der Umstände fordert, die für die Strafzumessung bestimmend gewesen sind. Das Landgericht konnte strafschärfend berücksichtigen, dass die Tat lange andauerte. Für den zeitlichen Umfang kam es nicht, wie die Revision irrig glaubt, auf die pflichtwidrigen Gefälligkeiten des Angeklagten, sondern auf die Annahme der Bestechungsleistungen an, die dem Angeklagten teilweise noch nach der Haftentlassung des [REDACTED] zuteilwurden. Wenn die Revision schließlich meint, der Angeklagte sei im Verhältnis zu anderen Mitangeklagten in Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zu hart bestraft worden, so kann ihr auch darin nicht gefolgt werden. Das Landgericht hat entscheidendes Gewicht darauf gelegt, dass der Angeklagte erheblich höhere Vorteile als die Mitangeklagten erlangte. Es hielt sich damit im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens.

Fehlerhaft ist nur, dass die Strafkammer auch für solche Gegenstände den Wert für verfallen erklärte (§ 335 StGB), die zur Zeit der Verhandlung möglicherweise noch vorhanden waren. Das Landgericht hätte in diesen Fällen nur dann von der Einziehung der Gegenstände selbst absehen dürfen, wenn feststand, dass die betreffenden Sachen inzwischen untergegangen sind oder sich nicht mehr in der Verfügungsgewalt des Angeklagten befanden (RGSt 51, 87, 90). War dies ungewiss oder befanden sich die Gegenstände nicht bereits in amtlicher Verwahrung, so konnte es neben der Einziehung in Natur nur hilfsweise den entsprechenden Wert für verfallen erklären. Dem Senat erschien es aus Zweckmäßigkeitsgründen angebracht, den Ausspruch über die Verfallerklärung im Ganzen, also auch insoweit aufzuheben, als das Landgericht offensichtlich zutreffend auf Wertersatz erkannt hat.

II. Zur Revision des Angeklagten Dr. ██████████

1. Die Revision beanstandet mit der Verfahrensbeschwerde Verletzung des § 237 StPO, weil eine Verbindung des Verfahrens gegen den Angeklagten Dr. ██████████ mit den übrigen Verfahren mangels Sachzusammenhangs nicht habe erfolgen dürfen und es außerdem an einem ordnungsgemäßen Verbindungsbeschluss fehle. Die Rüge geht schon deshalb fehl, weil gegen Dr. ██████████ zusammen mit den übrigen Angeklagten Anklage erhoben und das Hauptverfahren eröffnet worden ist, ein Fall des § 237 StPO also überhaupt nicht gegeben war. Im Übrigen wird das Bestehen eines sachlichen Zusammenhangs von der Revision zu Unrecht bezweifelt (vgl. Löwe/Rosenberg 20. Aufl. Anm. 3 zu § 237 StPO; BGH NJW 53, 856 Nr. 22).

Die übrigen Verfahrensrügen aus dem Gesichtspunkt des § 267 StPO in der Revisionsbegründung vom 26. August 1958 sind offensichtlich unbegründet.

2. Dies gilt im Wesentlichen auch für die Sachrügen des Angeklagten. Die Feststellungen tragen insbesondere die Annahme, dass der Angeklagte als Beamter im Sinne des § 359 StGB zu gelten habe. Die Entscheidung RGSt 33, 29 betraf, wie das Landgericht zutreffend ausführt, einen anderen Sachverhalt. Dr. ██████████ hatte es nicht nur mit der ambulanten Behandlung und Untersuchung kranker Gefängnisinsassen zu tun, er hatte vielmehr die besondere Krankenabteilung der Strafanstalten in Nürnberg zu leiten und dabei kraft seines Anstellungsverhältnisses Dienstverrichtungen wahrzunehmen, die aus der Staatsgewalt abgeleitet waren und staatlichen Zwecken dienten. Für den Vorsatz des Angeklagten reichte es aus, dass er die Tatsachen kannte, aus denen sich seine Beamteneigenschaft ergab (vgl. BGHSt 8, 321, 323). Was die Revision dagegen vorzubringen hat, richtet sich also letzten Endes gegen die bindenden Feststellungen des Tatrichters und ist deshalb ohne Belang.

Dasselbe hat für die Ausführungen zu gelten, mit denen sich die Revision gegen die Tatbestandsmäßigkeit der Geschenkannahmen wendet. Ob ein Beamter anlässlich seiner Hochzeit oder ohne solchen Anlass pflichtwidrig Geschenke annimmt, ist rechtlich ohne Bedeutung. Art und Umfang der Geschenke waren jedenfalls so beschaffen, dass von einer Erlaubtheit nach der Verkehrssitte unter den Verhältnissen einer Strafanstalt auch nicht entfernt gesprochen werden könnte.

Aufzuheben war das angefochtene Urteil nur wegen des oben bei der Revision des Angeklagten K____ näher erörterten Verstoßes gegen § 335 StGB, soweit das Landgericht statt der möglicherweise noch im Besitz des Angeklagten befindlichen Schallplatten einen entsprechenden Geldbetrag für verfallen erklärt hat. Dagegen muss es mangels Beschwer dabei bewenden, dass im Fall Reidelshöfer rechtsirrig von einer Verfallerklärung abgesehen wurde.

Dr. GeierDr. PeetzHibner
MartinWillms
Revisionen wegen Bestechung: Aufhebung der Verfallerklärung, sonstige Rügen verworfen — Themis