Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Begünstigung im Amt und gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 765/52
Datum
19.05.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Fälle der Begünstigung im Amt (teilweise in Tateinheit mit Beihilfe zur Abgabenhinterziehung) sowie wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung verurteilt. Die Revision rügte Sach- und Verfahrensfehler, wurde jedoch verworfen. Das Gericht hielt fest, dass Beamte, die dienstlich eingreifen, zur Anzeige verpflichtet sind und Mitleid oder ein abgegebenes Ehrenwort diese Pflicht nicht entbindet. Die Verurteilung zur gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung stützte sich auf die Absicht, sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beamter, der außerhalb der Dienstzeit in Ausübung dienstlicher Tätigkeiten Kenntnis von einer strafbaren Handlung erlangt oder in amtlicher Funktion einschreitet, kann zur Erstattung einer Anzeige bei seiner Dienststelle verpflichtet sein.

2

Mitleid oder Rücksichtnahme gegenüber einer beschuldigten Person begründen keine Entbindung von der Pflicht zur Anzeige von Steuerstraftaten, wenn der Beamte bewusst pflichtwidrig Unterlassung begeht.

3

Die Begünstigung einer Person in einem anderen, unabhängigen Sachverhalt entbindet nicht von der Verpflichtung, gegen Dritte Anzeige zu erstatten; damit kann der Tatbestand der Begünstigung im Amt erfüllt sein.

4

Die Unverwertbarkeit eines durch unzulässige Beeinflussung erlangten Geständnisses nach § 136a StPO enthebt die Ermittlungs- und Verfolgungsbehörden nicht von der Pflicht zur Aufklärung; die Nichtverwertbarkeit rechtfertigt nicht notwendigerweise die Unterlassung einer Anzeige.

5

Gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung liegt vor, wenn der Täter beabsichtigt, sich durch die Hinterziehung eine fortlaufende Einnahmequelle neben dem Gehalt zu verschaffen; darüber gestellte Feststellungen tragen eine Verurteilung.

Relevante Normen
§ 346 StGB, § 440 RAbgO, § 17 Abs. 3 RAbgO, § 267 StPO, § 78 StGB, § 136a StPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 10. August 1951

Rubrum

1 StR 765/52

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ █ aus Aachen, den Zollbetriebsassistenten Teo geboren am ████ ███ in ████ bei ███████ wegen Begünstigung im Amt u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter, - Amtsgerichtsrat █████████ ███ ██████████████████ ██████████████████ ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten Teo gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 10. August 1951 wird verworfen mit der Maßgabe, a) dass der Angeklagte an Wertersatz einhundert DM, weitere einhundert DM und vierhundert DM zu leisten hat und b) dass dem Beschwerdeführer die Untersuchungshaft auf die erkannte Gesamtstrafe angerechnet wird.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Begünstigung im Amt in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur Abgabenhinterziehung, sowie wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung verurteilt. In einem weiteren Falle hat es das Strafverfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt; im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen.

Die Revision des Angeklagten richtet sich gegen das Urteil insoweit, als er verurteilt worden ist. Sie rügt die Verletzung des sachlichen Rechts und macht bezüglich der Verurteilung wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung sowie hinsichtlich des Strafausspruchs auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Die Angriffe, die der Beschwerdeführer gegen den Schuldspuch richtet, vermögen nicht durchzudringen.

1. Die Fälle der Begünstigung im Amt (teilweise in Tateinheit mit Beihilfe zur Abgabenhinterziehung)

Der Angeklagte Grif war seit Februar 1949 im Innendienst bei der Registratur und der Zollabfertigung des Zollamtes am Grenzgüterbahnhof Aachen-West verwendet. Außerhalb seines Dienstbereichs und seiner Dienstzeit stellte er wiederholt Personen, die ihm als Schmuggler verdächtig erschienen,

a) Im Juni oder Juli 1950 traf der Angeklagte auf dem Bahnhof Aachen-West eine ihm unbekannte Frau, die etwa 5 kg Schmuggelkaffee bei sich trug. Er nahm ihr den Kaffee nicht ab und erstattete keine Anzeige, da die Frau in große Erregung geriet und ihm vorjammerte, sie besorge sich Schmuggelkaffee, um mit dem durch seinen Weiterverkauf erzielten Erlös ihre Schulden bezahlen zu können.

Das Landgericht geht davon aus, dass der Angeklagte seines Amtes nach § 440 RAbgO zur Mitwirkung bei der Verfolgung von strafbaren Handlungen berufen war. Die Pflicht zu einer Meldung hält die Strafkammer auch dann für gegeben, wenn ein Beamter außerhalb seines Dienstbereichs und seiner Dienststunden von einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt hat.

Es braucht im vorliegenden Falle nicht dazu Stellung genommen zu werden, ob eine solche Verpflichtung in allen Fällen und uneingeschränkt besteht. Der Angeklagte war hier gegen die unbekannte Frau zwar aus freien Stücken, aber dienstlich eingeschritten; daraus entstand für ihn die Pflicht, die eingeleitete dienstliche Maßnahme ordnungsgemäß durchzuführen und Anzeige zu erstatten, nachdem er ein Steuervergehen festgestellt hatte. Die Verfolgung von Straftaten solcher Art fällt in den Aufgabenbereich seiner Behörde (§ 440 RAbgO in Verbindung mit dem zur Zeit der Tat maßgebenden § 17 Abs. 3 RAbgO in der Fassung des Art. I Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung der RAbgO vom 4. Juli 1939; RGBl. I S. 1181). Das Landgericht hat rechtlich einwandfrei festgestellt, dass der Angeklagte zur Erstattung einer Anzeige bei seiner Behörde verpflichtet war, dass ihn Mitleid mit der aufgeregten Frau nicht von dieser Pflicht entband und dass er bewusst pflichtwidrig die Anzeige unterließ. Der Urteilszusammenhang ergibt auch, dass die Strafkammer dem Vorbringen des Angeklagten nicht geglaubt hat, er habe mit Rücksicht auf eine der Frau etwa drohende Gesundheitsschädigung von einem weiteren Einschreiten abgesehen. Die Behauptung der Revision, die Rücksichtnahme des Angeklagten erweise sich bei verständiger Güter- und Pflichtenabwägung als gerechtfertigt, da sogar mit einem Schlaganfall der unbekannten Frau zu rechnen gewesen sei, findet in den Feststellungen des Tatrichters keine Stütze.

Gegen die Verurteilung wegen Beihilfe zu der von der Frau begangenen Abgabenhinterziehung bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken.

b) Als der Angeklagte bei der ihm bekannten Frau S████████ auf dem Aachener Westbahnhof 5 kg Schmuggelkaffee fand, wollte er ihr diesen abnehmen und Anzeige erstatten. Frau S████████ erklärte dem Angeklagten heimisch, das könne er ja tun; wenn er sie anzeige und ihr den Kaffee abnehme, werde sie ihn zur Anzeige bringen, weil er eine Frau mit Schmuggelkaffee habe laufen lassen. Auf diese Drohung hin beließ er der Frau S████████ den Kaffee und nahm von einem weiteren Vorgehen Abstand. Er macht geltend, er habe sich in dem Widerstreit befunden, entweder ein Verfahren gegen sich selbst heraufzubeschwören oder Frau S████████ unbehelligt zu lassen.

Die Verurteilung wegen Begünstigung im Amt in Tateinheit mit Beihilfe zur Abgabenhinterziehung lässt hier ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen. Den Grundsatz, dass eine Rechtspflicht zur Anzeige der eigenen strafbaren Handlung nicht besteht, erkennt die Strafkammer auch zutreffend an (vgl. RGSt 31, 196). Andererseits ist aber auch die Ansicht des Landgerichts rechtlich bedenkenfrei, dass eine etwaige Begünstigung der Frau S████████ den Angeklagten nicht von der Pflicht befreien konnte, gegen Frau ████████ Anzeige zu erstatten, denn die Begünstigung im Amt, deren er sich zugunsten der Frau S████████ schuldig gemacht hatte, stand in keinem Zusammenhang mit dem Kaffeeschmuggel der Frau ███ (RGSt 70, 251, 253). Der Strafanspruch gegen Frau S████████ blieb durch das Verhalten des Angeklagten mindestens für eine geraume Zeit unverwirklicht; damit hat der Angeklagte den äußeren Tatbestand des § 346 StGB erfüllt (RG aaO und in HRR 1937 Nr. 1482). Wie die Strafkammer ferner festgestellt hat, war sich der Angeklagte nach seiner eigenen Einlassung dessen bewusst, dass die Unterlassung der Anzeige rechtswidrig war.

c) Im Sommer 1950 überprüfte der Angeklagte auf dem Güterbahnhof Aachen-West eine belgische Lokomotive und fand bei dieser Gelegenheit zwei Aktentaschen mit je 5 Pfund geschmuggeltem Kaffee. Er stellte die Personalien des belgischen Lokomotivführers und Heizers fest und beschlagnahmte den Kaffee. Die Belgier behaupteten, mit dem Kaffee nichts zu tun zu haben. Da der Angeklagte ihnen das nicht glaubte und wissen wollte, woher der Kaffee stammte, erklärte er ihnen unter Ehrenwort, er werde sie nicht mit Namen anzeigen, wenn sie ihm die Wahrheit sagen würden. Die Belgier gaben daraufhin zu, den Kaffee eingeschmuggelt zu haben. Der Angeklagte lieferte den beschlagnahmten Kaffee bei seiner Dienststelle ab, erstattete aber lediglich Anzeige gegen „Unbekannt“.

Da der Angeklagte das Vorbringen der Belgier für unwahr hielt, sie hätten mit dem Kaffee nichts zu tun, rechnete er mindestens mit der Möglichkeit, dass sie sich durch Kaffeeschmuggel strafbar gemacht haben könnten. Für die Kenntnis der Vortat genügt bedingter Vorsatz (BGH 1 StR 183/51 vom 23. Oktober 1951). Es bestand somit eine Anzeigepflicht. Dessen war sich der Angeklagte nach der Überzeugung der Strafkammer bewusst. Er war sich auch, wie das Landgericht ausführt, darüber klar, „dass er die Begehung eines Verbrechens der Begünstigung im Amt versprach, als er sein Ehrenwort gab, die beiden Belgier nicht anzuzeigen, wenn sie ihm zugaben, dass es sich bei dem bei ihnen beschlagnahmten Kaffee um Schmuggelware handelte“. Gegen diesen Feststellungen bestehen keine Bedenken, dass die Strafkammer die Abgabe des „Ehrenworts“ nicht als Entschuldigungsgrund für die Unterlassung der Anzeige gelten ließ.

Die Revision will aus § 136a StPO folgern, dass der Angeklagte zu einer Anzeige nicht verpflichtet gewesen sei, weil er sein Ehrenwort verpfändet habe. Sie bringt vor, das Geständnis wäre, wenn sich der Angeklagte an sein Ehrenwort nicht gebunden fühle, durch eine Täuschung herbeigeführt worden und hätte deshalb vom Richter niemals verwertet werden dürfen.

§ 136a StPO verbietet, die Willensentschließung und Willensbetätigung eines Beschuldigten durch Täuschung oder durch das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils zu beeinträchtigen. Er erlaubt aber keineswegs den Polizei- und Finanzbeamten, in solchen Fällen eine Anzeige zu unterlassen. Es können andere Beweistatsachen vorliegen, die den Strafverfolgungsbehörden trotz der Nichtverwertbarkeit des auf unzulässige Weise zustande gekommenen Geständnisses zur Überführung eines Beschuldigten ausreichen. Ob eine strafbare Handlung vorliegt, haben die zuständigen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte zu entscheiden (vgl. RG in HRR 1942 Nr. 385).

Die Anwendung des § 346 StGB ist sonach rechtlich nicht zu beanstanden.

2. Der Fall der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung des Angeklagten:

Die Feststellungen, die das Landgericht zu dieser Tat getroffen hat, reichen – entgegen der Ansicht der Revision – aus, um die Verurteilung zu tragen. Das gewerbsmäßige Handeln ergibt sich einwandfrei aus der Feststellung, dass sich der Angeklagte durch die Abgabenhinterziehung „eine fortlaufende Einnahmequelle neben seinem Gehalt“ habe verschaffen wollen. § 267 StPO ist insoweit nicht verletzt.

Auch gegen den Strafausspruch bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Die Vorstrafen des Angeklagten durfte die Strafkammer ohne Verlesung der früheren Urteile berücksichtigen.

Die verschiedenen Wertersatzstrafen waren nicht zusammenzurechnen (§ 78 StGB). Das Revisionsgericht kann insoweit von sich aus die Urteilsformel richtigstellen.

Das offensichtliche Schreibversehen „gesamte Strafe“ statt „Gesamtstrafe“ ist ebenfalls zu berichtigen.

Mit dieser Maßgabe ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

GlanzmannDr. HirchnerJagusch
MantelHeimann-Trosien
Revision verworfen: Begünstigung im Amt und gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung bestätigt — Themis