Treffer
BGH Urteil

Revision teils stattgegeben: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Feststellungen zu § 20a StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 76/52
Datum
20.05.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen Diebstahls; das Revisionsgericht verwirft die Verfahrensrügen, hebt jedoch den Strafausspruch auf und verweist die Sache zurück, weil die Voraussetzungen für die Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher (§ 20a StGB) nicht hinreichend festgestellt sind. Das Landgericht hatte frühere Verurteilungen nur kurz aufgelistet, ohne die zur Gesamtwürdigung erforderlichen Einzelumstände darzulegen. Zurückverweisung zur ergänzenden Feststellung der tatrelevanten Umstände wird angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichterfüllung der Ladungsfrist des § 217 Abs. 1 StPO begründet keinen Revisionsgrund, wenn der vertretene Angeklagte keinen Aussetzungsantrag stellt und damit auf dessen Geltendmachung verzichtet, auch wenn eine Belehrung nach § 228 Abs. 3 StPO unterblieben ist.

2

Eine Zeugin kann auch dann beeidigt werden, wenn sie in der Anklageschrift als Verlobte bezeichnet ist; § 61 Nr. 2 StPO erlaubt das Absehen von der Vereidigung, verbietet sie aber nicht, sofern keine besonderen Gründe dagegen sprechen.

3

Angriffe in der Revision, die ausschließlich die freie Beweiswürdigung des Tatrichters betreffen, sind unbegründet, sofern keine willkürliche oder rechtfehlerhafte Bewertung nachgewiesen wird.

4

Die Verurteilung als "gefährlicher Gewohnheitsverbrecher" nach § 20a StGB setzt eine umfassende, nachprüfbare Gesamtwürdigung aller früheren und aktuellen Taten voraus; die Urteilsgründe müssen Art, Umfang, Ursachen und für die Einstufung bedeutsame Einzelheiten darlegen, andernfalls ist der Strafausspruch aufzuheben und das Verfahren zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Freiburg Breisgau, 23. Oktober 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Rudolf ███, ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ ███ in ████, z.Zt. in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls i.R. u.a.,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt █ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg in Breisgau vom 23. Oktober 1951 im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Verfahrensrügen sind unbegründet. Die Ladungsfrist des § 217 Abs. 1 StPO ist zwar nicht eingehalten worden. Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Angeklagte hat jedoch keinen Aussetzungsantrag gestellt. Hierin liegt selbst dann ein Verzicht, wenn ihn der Vorsitzende nicht gemäß § 228 Abs. 3 StPO belehrt hat. Auf eine Verletzung dieser Sollvorschrift kann die Revision nicht gestützt werden (Rspr. RGSt 1, 262, 376, 74, 33; RGSt 15, 113). Die Zeugin ███, die in der Anklageschrift als Verlobte bezeichnet wird, durfte das Gericht beeidigen. § 61 Nr. 2 StPO ermächtigt, von einer Vereidigung abzusehen, er verbietet aber eine solche keineswegs. Weder in der Hauptverhandlung noch in der Revisionsschrift sind besondere Gründe gegen eine Beeidigung vorgebracht worden.

Gegen den Schuldspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Einwendungen, die die Revision gegen die Verurteilung in den Fällen ██ und █ (Urteil II 4, 5, 6) in der Hauptverhandlung vorgebracht hat, richten sich nur in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.

Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt. Ob es die Verurteilung auf den Absatz 1 oder 2 des § 20a StGB stützt, hat es nicht ausdrücklich ausgesprochen. Der Zusammenhang des Urteils ergibt jedoch, dass das Landgericht den Absatz 1 angewandt hat. Die sachlichen Voraussetzungen dieser Gesetzesbestimmung sind aber nicht hinreichend festgestellt. Das Landgericht beschränkt sich darauf, die früheren Verurteilungen aufzuführen, ohne auf die einzelnen Straftaten einzugehen; auch bei der 1947 erkannten Strafe schildert es den Tatbestand nur knapp, ohne die Beweggründe für die Tat zu untersuchen. Einer Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher muss eine Gesamtwürdigung vorhergehen (§ 20a Abs. 1; vgl. u.a. RGSt 68, 149, 156). Dass eine solche Würdigung aller zur Kennzeichnung des Täters herangezogenen früheren und neuen Taten geschehen ist, müssen die Urteilsgründe nach fester Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs deutlich und nachprüfbar darlegen. Die bisherigen Feststellungen ermöglichen es dem Revisionsgericht nicht, zu prüfen, ob das Landgericht bei der Verurteilung von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Dieser Mangel führt zu einer Aufhebung des Urteils.

Bei der neuen Entscheidung wird das Landgericht Feststellungen über Art, Umfang, Ursache und alle sonstigen Einzelheiten der Straftaten zu treffen haben, die bedeutend dafür sind, ob der Angeklagte von einem Hang zu Verbrechen beherrscht wird und die jetzt abzuurteilenden Taten auf diesem Hang beruhen.

[REDACTED]

RichterDr. PeetzGlanzmann
MantelJagusch
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