Wiedereinsetzung bei unverschuldeter Versäumung der Revisionsbegründungsfrist
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 764/93
- Datum
- 07.12.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Fristversäumung nicht dem Verschulden des Angeklagten zuzurechnen ist.
Die schuldhafte Fehleinschätzung oder das Versäumnis des Verteidigers steht einer Wiedereinsetzung nicht entgegen, soweit dem Angeklagten selbst kein Verschulden trifft.
Erklärt der Angeklagte fristgemäß die Entscheidung des Revisionsgerichts und wird er nicht auf die Möglichkeit hingewiesen, jedenfalls hilfsweise Wiedereinsetzung zu beantragen, kann das Revisionsgericht eine Wiedereinsetzung von Amts wegen für geboten halten.
Die Kosten einer Wiedereinsetzung können dem Angeklagten auferlegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 15. Dezember 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 764/93 vom 7. Dezember 1993 in der Strafsache gegen ███ Harald, geboren am ██████ 1957 in █████, █████████ wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Dezember 1993
Tenor
1. Der Angeklagte wird von Amts wegen gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. Dezember 1992 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
2. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
3. Der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. April 1993 ist damit gegenstandslos.
Gründe
Aus der Revisionsbegründungsschrift des Verteidigers ergibt sich, dass dieser irrigerweise annahm, das landgerichtliche Urteil sei ihm nicht am 25. Februar 1993, sondern erst am 26. Februar 1993 zugestellt worden. Ersichtlich deshalb hat er seinen Schriftsatz erst am 26. März 1993 angebracht. Den Angeklagten trifft damit an der Fristversäumung kein Verschulden. Den an sich bei dieser Sachlage gebotenen Wiedereinsetzungsantrag hat sein während des Revisionsverfahrens noch zum Pflichtverteidiger bestellter Rechtsanwalt trotz Anfrage des Landgerichts nicht gestellt. Schließlich hat der Angeklagte fristgemäß selbst zu Protokoll Entscheidung des Revisionsgerichts beantragt; auf die Möglichkeit, jedenfalls hilfsweise Wiedereinsetzung zu beantragen, ist er anscheinend nicht hingewiesen worden. Bei dieser Sachlage erschien eine Wiedereinsetzung von Amts wegen geboten.
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