Revision: Aufhebung der Betrugsverurteilung mangels Feststellungen zu Provision/Storno
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 764/84
- Datum
- 13.12.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Betrugs (§ 263 StGB) müssen die Feststellungen erkennen lassen, dass ein Vermögensschaden tatsächlich eingetreten ist und der Täterschaftsvorsatz hierauf gerichtet war.
Wenn eine Provision gebucht und später storniert wird, ist zu klären, ob die Gutschrift auf einem frei verfügbaren Provisionskonto oder nur auf einem Stornoreservekonto erfolgte und welche Verfügungsbefugnis der Berechtigte hatte.
Die bloße Stornierung darf nicht pauschal als Wiedergutmachung gewertet werden; das Gericht muss feststellen, ob und in welchem Umfang ein Vermögensschaden verblieben ist.
Bei der Strafzumessung dürfen allgemeine Wertungen (z. B. ‚Verruf des Versicherungswesens‘) nicht die konkret bezifferte und individualisierte Prüfung der Schuld ersetzen; entsprechende Allgemeinbehauptungen sind zur Begründung der Schuld nicht ausreichend.
Vorinstanzen
Landgericht Weiden, 27. September 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 764/84 in der Strafsache gegen den Versicherungskaufmann Peter aus Weiden/Oberpfalz, dort geboren am ████ 1955, wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu Nr. III auf Antrag – des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember 1984 gemäß § 349 Abs. 2–4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten █ wird das Urteil des Landgerichts Weiden vom 27. September 1984, soweit es ihn und den Mitangeklagten ██ betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben 1. im Fall II B 4 der Urteilsgründe, 2. im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die bisherigen Feststellungen zu dem Fall II B 4 lassen eine Verurteilung wegen (vollendeten) Betrugs nicht zweifelsfrei zu. Dem Angeklagten ████████, Mitarbeiter einer Versicherungsgesellschaft, kam es darauf an,
möglichst viele und hohe Versicherungsanträge herein(zu)bringen, „um das Stornoreservekonto abzubauen“ (UA S. 12). Deshalb reichte er im Zusammenwirken mit dem (nicht revidierenden) Mitangeklagten ██ der Versicherung drei Lebensversicherungsanträge mit je etwa DM 115.000,-- Versicherungssumme ein, von denen er mit bedingtem Vorsatz annahm, die Antragsteller würden sofort wieder kündigen, weil sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage die Prämien nicht würden bezahlen können. Tatsächlich kündigten alle drei Antragsteller noch innerhalb der sechswöchigen Annahmefrist.
„Die dafür bereits gebuchte Provision wurde von der ARAG sofort storniert“ (UA S. 13). Weil die Provision dem Konto des Beschwerdeführers schon gutgeschrieben worden war, erachtete die Strafkammer den Vermögensschaden der Versicherung für eingetreten und nahm vollendeten Betrug an; die Stornierung bewertete sie als Wiedergutmachung.
Die Feststellungen lassen nicht erkennen, ob die Stornierung auf dem Provisionskonto des Angeklagten oder auf seinem Stornoreservekonto erfolgte, ob – falls ersteres der Fall war – der Angeklagte über dieses Konto frei verfügen konnte oder in seiner Verfügung beschränkt war, ob ferner (damit zusammenhängend) die auf Grund der fraglichen drei Verträge gutgeschriebene Provision bis zum Storno auf dem Konto verblieben oder vom Angeklagten schon abverfügt worden war. Vom Stornoreservekonto wird im Urteil nur mitgeteilt, es sei
„erheblich geringer (gewesen), als es hätte sein müssen“ (UA S. 26). Wie sein Stand tatsächlich war, bleibt unerwähnt.
Nur auf Grund der vermissten Feststellungen lässt sich beurteilen, ob in diesem besonderen Fall die bloße Gutschrift schon zu einem Vermögensschaden der Versicherung führte und ob der Angeklagte dies wusste und wollte. Deshalb kann die Verurteilung im Fall II B nicht bestehen bleiben. Gemäß § 357 StPO führt das auch zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten ███.
Die Fälle II B 1 und 2 werden im Schuldspruch von der Aufhebung nicht berührt, doch ist nicht auszuschließen, dass dies im Strafausspruch der Fall ist.
Der Senat sieht Anlass zu dem Hinweis, dass der bei dem Angeklagten ██ als Straferschwerungsgrund gewertete Umstand, es sei „durch diese Straftaten der Zweig des Versicherungswesens in Verruf geraten, weil durch die Straftaten in den Fällen II B 1 und 2 der normale Versicherungsnehmer das Vertrauen in Versicherungsagenten nicht nur verliert, sondern sich
selbst hinters Licht geführt fühlt“ (UA S. 25), kaum imstande ist, die strafrechtliche Schuld des Angeklagten näher zu beschreiben und zu bewerten.
| Ulsamer | Foth | ||
| Schikora | Granderath |