Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Meineids: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Beweiswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 764/53
Datum
12.10.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen Meineids an; der BGH hebt das Urteil des Landgerichts Amberg auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung an das Landgericht Nürnberg–Fürth. Das Landgericht habe Aussagen und Gesamtumstände lückenhaft gewürdigt, insbesondere hinsichtlich möglicher Stellvertretung der Ehefrau, alternativer Verwendung von Geldmitteln und der Beweismittelwürdigung. Es sei eine sorgfältigere Prüfung der Glaubwürdigkeit sowie gegebenenfalls ein Schriftgutachten erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Meineids bedarf es einer sorgfältig begründeten Feststellung, dass der Zeuge wissentlich falsche Angaben gemacht und diese als Wahrheit behauptet hat.

2

Die Würdigung einer Zeugenaussage muss mögliche alternative Auslegungen des Verhaltens (z. B. schlüssiges Handeln als Stellvertretung) berücksichtigen und diese ausdrücklich behandeln.

3

Wenn aus der Gesamtschau der Vorgänge eine andere, wahrheitskonforme Deutung der Aussage naheliegt (z. B. Verwendung von Verkaufserlösen), ist das Gericht gehalten, diese Einlassungen zu prüfen und zu würdigen.

4

Bei entscheidender Abhängigkeit der Schuldfrage von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen kann die Einholung weiterer Beweismittel, etwa eines Schriftgutachtens, geboten sein.

Vorinstanzen

Landgericht Amberg, 12. Oktober 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Fritz ████ ██ aus ████████, geboren am 1910 in ████, wegen Meineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. September 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ███ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Amberg vom 12. Oktober 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht Nürnberg–Fürth.

Von Rechts wegen.

Gründe

Nach Ansicht des Landgerichts hat der Angeklagte als Zeuge in drei Punkten wissentlich Falsches ausgesagt und beschworen. Hiergegen bestehen mehrfache rechtliche Bedenken.

1. Erstens hat der Angeklagte ausgesagt: „Ich habe bei dem Einkauf der Schweine dem Händler erklärt, dass ich die Schweine für meine Frau kaufe und dass meine Frau für den Kredit gut ist.“

Das Landgericht hält für erwiesen, dass der Angeklagte dies dem Händler S█████ nicht erklärt hat und dass er dies bei der Vernehmung wusste. Diese Feststellung kann auf lückenhafter Würdigung des Hergangs beruhen, auf den sich dieser Teil der Aussage bezog. Bei der Unterredung über den Kauf sagte der Angeklagte dem Händler zunächst, er habe kein Geld. Daraufhin äußerte Frau ████, die Ehefrau des Angeklagten, diese habe eine gute Anstellung, sie verdiene gut und werde die Schweine bezahlen. Dem hat der Angeklagte anscheinend nicht widersprochen; nunmehr kam es zu dem wohl nur mündlichen Kaufabschluss. Dieses Gesamtverhalten des Angeklagten kann kaum anders verstanden werden, als dass er sich die Erklärung der Frau ████ zu eigen machte; daraus ergäbe sich, dass er den Kauf durch schlüssiges Handeln namens seiner Ehefrau tätigte (BGB §§ 133, 164 Abs. 1 Satz a.E.). Dies kann umso näher liegen, als er weiter bekundete, dass er die beiden Schweine absprachegemäß wirklich für seine Ehefrau anschaffen sollte; diesen Teil der Aussage hat das Landgericht nicht beanstandet. Es hätte daher prüfen und erörtern müssen, ob in dem Verhalten des Angeklagten, der ein einfacher Mann ist, bei verständiger Würdigung nicht sinngemäß diejenige „Erklärung“ liegt, die er als Zeuge bekundete, oder ob er sich das nicht mindestens vorgestellt hat. Die Unterlassung ist ein sachlich-rechtlicher Mangel und führt zur Aufhebung des Urteils.

2. Bei dem zweiten Punkt, in welchem das Landgericht den Meineid sieht, wird es erwägen müssen, ob der Angeklagte die Bekundung, die bei █████ gekauften Schweine seien aus dem Arbeitseinkommen seiner Ehefrau bezahlt worden, nicht deshalb für richtig hielt und halten durfte, weil die dazu verwendeten 70 DM aus dem Verkaufserlös anderer Schweine stammten, die die Frau früher aus ihrem Verdienst, also aus ihrem Arbeitsertrag, angeschafft hatte.

Eine solche Ansicht des Angeklagten liegt bei vorläufiger Betrachtung auch aus einem weiteren Grund nicht fern. Der Angeklagte hatte geltend gemacht, er habe von seiner Frau tatsächlich 70 DM zur Bezahlung der neu erworbenen Schweine erhalten, das Geld jedoch zur Deckung anderer Schulden verwandt und nunmehr – was wirtschaftlich auf dasselbe hinausläuft – aus dem von Renner gezahlten Verkaufserlös der fetten Schweine ersetzt und für den neuen Schweinekauf verwendet; in diesem Sinne habe er bereits vor dem Kriminalbeamten ████████ ausgesagt. Diese Aussage als solche unterstellt das Landgericht als wahr, ohne sich darüber zu äußern, was es daraus folgert. Die Einlassung ist für den Hergang von Bedeutung; sie kann das Verständnis des wirklichen Inhalts der umstrittenen Aussage erleichtern. Das Landgericht wird sich mit ihr beschäftigen müssen.

3. Warum der dritte Punkt der Aussage – „Mit dem Erlös beim Verkauf haben wir Schulden bezahlt“ – unrichtig sein soll, ist nicht verständlich, denn das Landgericht stellt fest, dass der über 70 DM hinausgehende, also wohl der überwiegende Teil des Erlöses zur Begleichung anderer Schulden verwendet worden ist. Nur mit einem Rest von 70 DM, den Renner noch schuldete, hat der Angeklagte nach seiner als unwiderlegt bezeichneten Einlassung die vorher von seiner Frau erhaltenen anderen 70 DM, mit denen er Schulden beglichen hatte, ersetzt und die neu gekauften Schweine bezahlt.

Unter diesen Umständen, die bisher insgesamt eher für als gegen den Angeklagten sprechen, bedarf ein Schuldspruch wegen Eidesverletzung besonders sorgfältiger Begründung. Es kommt dabei neben der geistigen Beschaffenheit und neben etwaigen Erinnerungsfehlern des Angeklagten allemal auf die Anschauung an, die er von dem Wesen des etwas verwickelten Vorgangs hatte. Das ist auch bei der etwaigen Prüfung zu beachten, ob eine fahrlässige Eidesverletzung vorliegt.

Kommt es entscheidend auf die Glaubwürdigkeit des – wegen Meineids bestraften – Zeugen Steidl an, so kann es in der neuen Hauptverhandlung notwendig werden, über seine Behauptung, die von dem Angeklagten vorgelegte Rechnung nebst Quittung sei unecht, ein Schriftgutachten einzuholen.

Dr. PeetzDr. HörchnerDr. Jagusch
MantelSchalscha
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