Treffer
BGH Urteil

Revision zu Zollhinterziehung: Wertersatzstrafen aufgehoben, Teilrevision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 764/52
Datum
23.07.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Mehrere Angeklagte wurden wegen Zollhinterziehung und Steuerhehlerei verurteilt; revisionsrechtliche Rügen blieben überwiegend ohne Erfolg. Der BGH bestätigt die tatrichterliche Beweiswürdigung zur Gewerbsmäßigkeit und zur Frage, ob das Schmuggelgut »zur Ruhe gekommen« sei. Mangels klarer Feststellungen zur gesamtschuldnerischen Haftung und zu Einziehungsfolgen hob der Senat die Wertersatzstrafen auf und wies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfahrensrügen sind nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO unbeachtlich, wenn sie nicht durch Tatsachen vorgetragen und substantiiert werden.

2

Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend; aus der willentlichen Absicht zur wiederholten Hehlerei kann Gewerbsmäßigkeit auch bei nur einmaliger Ausführung folgen.

3

Ein Schmuggelgut gilt solange als Teil des Schmuggelunternehmens, bis es vor dem Zugriff der Grenzzollbeamten in Sicherheit gebracht („zur Ruhe gekommen“) ist; die Feststellung hierüber ist tatrichterliche Aufgabe.

4

Die Wertersatzstrafe tritt an die Stelle der Einziehung (§ 401 Abs. 2 RAbgO); bei mehreren Beteiligten ist der Ersatz nur einmal geschuldet, die Verurteilten haften als Gesamtschuldner und dies muss im Urteil zum Ausdruck kommen.

5

Wurde ein Teil der Ware eingezogen oder ist Einziehung möglich, darf hierfür keine Wertersatzstrafe verhängt werden; dies ist in der Strafentscheidung zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht in ██████, 16. Juli 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

███ █████████ ███████ aus KC, geboren am ████████ in B,

███ █████████ ███████ aus ████, geboren am ████████,

███ ████ geboren am ████████,

██ ███ ██ aus ███ ██████████████████ ██████, geboren am ████████,

wegen Zollhinterziehung u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Juli 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Schalscha als Beisitzer, Oberstaatsanwalt Dr. ████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten 1. Josef ██████ und ██ werden verworfen, die des Angeklagten ██ mit der Maßgabe, dass er von der weitergehenden Anklage der Steuerhehlerei freigesprochen wird und dass die insoweit erwachsenen ausscheidbaren Kosten der Staatskasse auferlegt werden.

Das Urteil des Landgerichts in ██████ vom 16. Juli 1951 wird insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als die vier Beschwerdeführer sowie die Mitverurteilten Karl ██, █████ und ██ zu Wertersatzstrafen verurteilt sind. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Angeklagten Josef ██████, ██, ██ und ██ haben ihre Verfahrensrügen nicht durch Anführung von Tatsachen belegt. Diese Rügen sind daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

II. Zu den Sachrügen der vier Beschwerdeführer ist zu bemerken:

1. Zur Revision des Angeklagten ██: Die Verurteilung des wegen gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei (§§ 403, 401 Abs. 1 RAbgO) bestraften Beschwerdeführers weist im Schuldsprach keinen ihn benachteiligenden Rechtsfehler auf.

Insbesondere lässt sich die Feststellung, rechtlich nicht beanstanden, dass der Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt hat. Er hat zwar nur einmal geschmuggelten Kaffee erworben, dabei aber nach der Überzeugung des Landgerichts beabsichtigt, hehlerische Handlungen zu wiederholen und sich auf diese Weise eine laufende Erwerbsquelle zu verschaffen. Das Landgericht hat dies aus der großen Menge des Schmuggelgutes geschlossen, das der Angeklagte an sich gebracht und mit Gewinn weiterveräußert hat. Diese Erwägung des Tatrichters ist rechtlich nicht fehlerhaft. Sie liegt im Rahmen der ihm obliegenden freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO).

Die hiernach festgestellte Willensrichtung des Angeklagten begründet den Vorwurf der Gewerbsmäßigkeit, selbst wenn die Wiederholungsabsicht später nicht durchgeführt worden ist (RGSt 38, 355; 55, 20).

Auch die gegen den Angeklagten festgesetzte Gefängnis- und Geldstrafe entspricht dem Gesetz. Rechtliche Bedenken bestehen hinsichtlich der Wertersatzstrafe; hierauf wird unten unter IV gesondert eingegangen werden.

2. Im Eröffnungsbeschluss waren dem Angeklagten noch weitere Fälle von Steuerhehlerei zur Last gelegt, die mit dem in der Hauptverhandlung festgestellten Fall in Fortsetzungszusammenhang stehen sollten. Sie konnten nicht erwiesen werden. Das Landgericht hätte daher, um den Eröffnungsbeschluss zu erschöpfen, den Angeklagten insoweit freisprechen müssen (BGH 1 StR 35/50 vom 23. Januar 1951 = NJW 1951, 239; 1 StR 168/51 vom 8. Mai 1951 = NJW 1951, 726 f.). Das Revisionsgericht konnte dies nachholen.

III. Die Revision des Angeklagten ██, der wegen fortgesetzter gewerbs- und bandenmäßiger Abgabenhinterziehung (richtig: Zollhinterziehung, §§ 401b Abs. 1, 396 RAbgO) verurteilt ist, macht geltend, das Schmuggelunternehmen sei, als er tätig wurde, schon beendet gewesen; er habe daher nur wegen Steuerhehlerei bestraft werden dürfen. Dem kann nicht gefolgt werden.

Die ausländischen Schmuggler hatten den Kaffee beide Male in einem gepanzerten Kraftwagen aus Belgien unmittelbar in das Anwesen des Landwirts ████ in █████ gefahren. Dort wurde er jeweils von dem Beschwerdeführer übernommen und nach Köln verbracht. Das Landgericht führt aus, das Schmuggelgut sei in ███, einem Ort im unmittelbaren Grenzgebiet, noch nicht „zur Ruhe gekommen“. Dieser Zustand sei erst in Köln eingetreten, denn dort sei nicht mehr mit den an der Grenze üblichen häufigen Kontrollen der Zollbeamten zu rechnen gewesen. Hiernach war das Landgericht der Auffassung, dass das Schmuggelgut nach der Absicht der Schmuggler in ████ noch nicht vor dem Zugriff der Grenzzollbeamten in Sicherheit gebracht war. Das stimmt auch mit den sonstigen Feststellungen überein.

Beim Überschreiten der Grenze war der Panzerwagen jedes Mal von den Zollbeamten wahrgenommen und ohne Erfolg beschossen worden; auf dem Gehöft des ███ ██ in █████████ wurde das Fahrzeug mit Stroh gegen Sicht verdeckt; ██ wurde für den Losschlag des Schmuggelgutes von den Ausländern selbst gewonnen; einer oder zwei von diesen begleiteten ihn bei der Überführung nach Köln. Die Annahme des Landgerichts, das Schmuggelgut sei in Stetternich noch nicht zur Ruhe gekommen, beruht hiernach wesentlich auf der allein dem Tatrichter zustehenden Würdigung des Beweisergebnisses; rechtliche Fehler weist sie nicht auf.

Daraus folgt, dass die Verurteilung des Angeklagten wegen Zollhinterziehung rechtlich nicht beanstandet werden kann (RGSt 67, 345, 348 f.; 67, 398, 358; BGHSt 3, 240, 43 f.).

Es besteht auch kein rechtliches Bedenken gegen die Feststellung, dass der Angeklagte gewerbsmäßig, bandenmäßig und fortgesetzt Zollhinterziehung begangen hat. Die Gefängnis- und Geldstrafe entsprechen dem Gesetz. Wegen der Wertersatzstrafe siehe unten IV.

IV. Zu den Revisionen der Angeklagten ██, ██ und ██, die wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Zollhinterziehung (§§ 403, 401b Abs. 1 RAbgO) verurteilt sind, wenden sich die Sachbeschwerden gegen die Annahme von Gewerbsmäßigkeit.

Das Landgericht hat jedoch festgestellt, dass sie den Willen hatten, sich durch fortgesetzte hehlerische Handlungen eine laufende Einnahmequelle zu erschließen. Die Annahme der Gewerbsmäßigkeit ist daher rechtlich zutreffend begründet. Die Revision enthält nur einen unzulässigen Angriff an bindenden Feststellungen des Tatrichters. Auch sonst weist der Strafausspruch – abgesehen von den Wertersatzstrafen, dazu unter IV – keinen Rechtsfehler auf.

V. Zu den Wertersatzstrafen:

Die Höhe der Wertersatzstrafen der Angeklagten ██ und ██ zeigt keinen zu ihrem Nachteil wirkenden Rechtsfehler. Insbesondere ist ██ nicht dadurch beschwert, dass ihm für die gehehlten 240 kg Kaffee nur 4.780 DM Wertersatz auferlegt sind, obwohl sich bei Zugrundelegung des vom Landgericht angenommenen Wertes von 20 DM je Kilogramm Kaffee ein etwas höherer Betrag ergeben müsste. Dagegen lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, auf Grund welcher Berechnung das Landgericht zu den Wertersatzstrafen der Angeklagten Josef ██████ und ██ gelangt ist, die je 2.300 DM betragen.

Die Wertersatzstrafe tritt an die Stelle der in erster Linie vorgeschriebenen Einziehung des Schmuggelgutes, falls diese nicht durchführbar ist (§ 401 Abs. 2 RAbgO). Wie eine Ware, an der sich mehrere Personen der Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei schuldig gemacht haben, nur einmal eingezogen werden kann, so wird in solchen Fällen auch der an die Stelle der Einziehung tretende Ersatz des Wertes der Ware nur einmal geschuldet. Jeder von mehreren Beteiligten ist zwar zum vollen Ersatz des Wertes der Ware zu verurteilen, an der er Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat, doch haften dann die mehreren Verurteilten nur als Gesamtschuldner; das muss im Urteil zum Ausdruck kommen (RGSt 62, 246, 249).

Dieser Rechtslage ist sich das Landgericht zwar an sich bewusst gewesen; denn es hat jeden der vier Beschwerdeführer gesamtschuldnerisch mit dem Mitverurteilten ██ zum Wertersatz verurteilt. Indes hatte an dem Schmuggelkaffee, den die Hehler ██ und ██ erhielten, zuvor schon Josef ██████ Zollhinterziehung begangen; dasselbe trifft auch zumindest auf einen Teil des Schmuggelkaffees zu, an dessen Absatz sich der Hehler ██ beteiligt hat. Das Landgericht hätte also aussprechen müssen, dass die genannten drei Hehler, soweit sie Wertersatz zu erlegen haben, ferner ganz oder teilweise gesamtschuldnerisch mit Josef ██████ haften; auch eine Gesamthaftung der Hehler untereinander kam in Betracht. Ein solcher Ausspruch ist in dem Urteil nicht enthalten.

Die Feststellungen ergeben ferner, dass jedenfalls an einem Teil des Schmuggelgutes, das durch die Hände des Josef ██████ gegangen ist, zuvor oder später auch die Mitverurteilten Karl ██, █████, ███ und ██ Zollhinterziehung oder Steuerhehlerei verübt haben; dieserhalb war daher zu prüfen, inwieweit sie untereinander und mit Josef ██████ gesamtschuldnerisch haften.

Diese Mängel nötigen dazu, die Wertersatzstrafen der vier Beschwerdeführer aufzuheben. Dasselbe gilt nach § 357 StPO auch für die Wertersatzstrafen der genannten Mitverurteilten, die selbst kein Rechtsmittel eingelegt haben.

In der neuen Verhandlung wird noch zu prüfen sein, ob der Kaffee, den der Angeklagte ███ an ███ weitergegeben hat, eingezogen werden kann oder worden ist. In diesem Fall wäre dem ███ insoweit keine Wertersatzstrafe aufzuerlegen.

GroßSchalscha
Glanzmann
Revision zu Zollhinterziehung: Wertersatzstrafen aufgehoben, Teilrevision verworfen — Themis