Revision: §174 Nr.1 StGB – Anvertrautheit und Ausbildungsverhältnis bei minderjähriger Abhängigen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 764/51
- Datum
- 23.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anwendung des § 174 Nr. 1 StGB ist maßgebend, ob nach tatsächlicher Gestaltung des Verhältnisses und der allgemeinen Lebensanschauung ein den Täter zur Ausbildung verpflichtendes Verhältnis bestand; formelle Vereinbarungen, arbeitsrechtliche Einstufungen oder die Eignung des Täters sind dafür nicht entscheidend.
Ein Arbeitsverhältnis kann zugleich ein Ausbildungsverhältnis sein; in diesem Fall steht der jugendliche Arbeitnehmer dem Arbeitgeber im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB in einem schutzbedürftigen Abhängigkeitsverhältnis.
Die Anvertrautheit (Erziehung, Aufsicht, Betreuung) ist nach den tatsächlichen Verhältnissen und der Lebenserfahrung zu beurteilen; die Übernahme einer väterlichen Stellung begründet eine solche Verpflichtung unabhängig von ausdrücklichen Abmachungen.
Das Merkmal des Missbrauchs entfällt nicht, wenn das minderjährige Opfer scheinbar freiwillig einwilligt oder den Anstoß gab; entscheidend ist das Vorliegen eines Autoritäts- bzw. Abhängigkeitsverhältnisses.
Für das Vertrauensverhältnis reicht es, dass der Täter die tatsächlichen Grundlagen dieses Verhältnisses kennt; hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale genügt bedingter Vorsatz.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 25. September 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Fotografen Georg ██ aus Bad ██, geboren am ██ ██ in ██, wegen Unzucht mit einer Abhängigen,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Richter ██ als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Hantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 25. September 1951 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte unterhielt mit der geschiedenen Frau B. ein ernstes, auf spätere Heirat abzielendes Verhältnis. Nachdem er in Bad ██ ein Fotogeschäft gegründet hatte, nahm er im Jahre 1946 die damals 14 3/4 Jahre alte Tochter der in der Nähe von Bad ██ wohnhaften B. zu sich. Das Mädchen, Doris B., sollte nach der Verabredung zwischen ihrer Mutter und dem Angeklagten bei diesem das Fotografieren erlernen und später nach der Verehelichung der beiden das Fotogeschäft übernehmen.
Der Eröffnungsbeschluss legte dem Angeklagten zur Last, in der Zeit vom Sommer 1947 bis Ende Dezember 1949 die seiner Betreuung, Ausbildung und Aufsicht anvertraute Doris B. wöchentlich ungefähr dreimal zum Beischlaf missbraucht und sich dadurch der fortgesetzten Unzucht mit einer Abhängigen nach § 174 Nr. 1 StGB schuldig gemacht zu haben. Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anschuldigung freigesprochen, weil die Doris B. in keinem Betreuungsverhältnis der in § 174 Nr. 1 StGB bezeichneten Art zu ihm gestanden habe. Der Revision der Staatsanwaltschaft ist der Erfolg nicht zu versagen.
Nach der Annahme des Landgerichts hat zwischen dem Angeklagten und der Doris B. kein Lehr- oder schulmäßiges Ausbildungsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB, sondern ein reines Arbeitsverhältnis bestanden. Es hat hierzu festgestellt, dass Frau B. und der Angeklagte keine besonderen Vereinbarungen über die Pflichten getroffen haben, die er gegenüber der Doris B. übernehmen solle, und dass er diese in der Annahme, die Mutter wolle sie in ein lohnbringendes Arbeitsverhältnis schicken, als Fotohilfe, also als „Hilfsarbeiterin“ bei freier Wohnung und Kost und einer monatlichen Entlohnung von 30 DM beschäftigte. Es hat weiter erwogen, dass der Angeklagte nach seiner ganzen Vorbildung überhaupt nicht geeignet war, jemand im Fotohandwerk „im Sinne des Gesetzes“ auszubilden, und dass die Doris B. schon deswegen in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu ihm stand, weil sie jederzeit die Möglichkeit hatte, zu ihrer Mutter zurückzukehren und anderwärts als Fotohilfe oder in gleichwertiger Stellung weiterzuarbeiten.
Diese Umstände reichen nicht aus, die Nichtanwendung des § 174 Nr. 1 StGB zu rechtfertigen. Für die Frage, ob hier ein Ausbildungsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 bestanden hat, sind nicht die Vorschriften der Gewerbeordnung oder arbeitsrechtliche Bestimmungen maßgebend. Entscheidend ist auch nicht, ob und in welchem Umfang zwischen der Mutter und dem Angeklagten ausdrückliche Abmachungen über seine Verpflichtung zur Ausbildung der Doris B. im Fotohandwerk getroffen worden sind. Schließlich ist auch nicht von Bedeutung, ob der Angeklagte die Eignung zum Ausbilder besaß (RGSt 32, 59) und in welchem Maße er sich der Ausbildung im Rahmen des ihm Möglichen widmete. Maßgebend ist vielmehr, wie auch bei den übrigen Abhängigkeitsverhältnissen des § 174 Nr. 1, allein, ob nach der tatsächlichen Gestaltung des Falles und der Lebensanschauung zwischen dem Angeklagten und der Doris B. ein ihn zu ihrer Ausbildung verpflichtendes Verhältnis bestanden hat. In dieser Beziehung hat das Landgericht nicht hinreichend berücksichtigt, dass zwischen Frau B. und dem Angeklagten in Aussicht genommen war, nach ihrer Verheiratung das Fotogeschäft des Angeklagten der Doris B. zu übertragen. Mit diesem Plan ist es schlecht vereinbar, dass der Angeklagte das Mädchen als bloße Hilfsarbeiterin betrachtet und beschäftigt haben sollte. Um später das Fotogeschäft führen zu können, musste es die dafür erforderlichen Fertigkeiten erlernen. Das Landgericht spricht auch ausdrücklich davon, dass die Doris B. nach der Abmachung zwischen ihrer Mutter und dem Angeklagten wenigstens das „Fotografieren“ erlernen sollte, ohne diese Tatsache für das Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses als ausreichend zu erachten. Auch dem im Urteil besonders betonten Umstand, dass Doris B. von Anfang an freie Wohnung und Kost und einen Monatslohn von 50 DM erhielt und jederzeit zu ihrer Mutter zurückkehren und anderwärts eine Arbeitsstelle suchen konnte, kann keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Ein Arbeits- und ein Lehrverhältnis können nebeneinander bestehen mit der Folge, dass der jugendliche Arbeitnehmer in der Eigenschaft als Lernender seinem Arbeitgeber gegenüber unter dem strafrechtlichen Schutz des § 174 Nr. 1 steht (RGSt 27, 202; 31, 134; 53, 195).
Unbeachtlich ist schließlich auch, dass sich die Doris B. selbst über die rechtliche Seite ihres Beschäftigungsverhältnisses beim Angeklagten keine Gedanken gemacht hat.
Auch bei der Prüfung, ob Doris B. dem Angeklagten zur Erziehung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut war, hat das Gericht zu großes Gewicht auf die Tatsache gelegt, dass Frau B. und der Angeklagte keine ausdrücklichen Abmachungen über die ihm gegenüber dem Mädchen obliegenden Pflichten getroffen haben. Auch hier kommt es entscheidend nur darauf an, ob sich für den Angeklagten aus den tatsächlichen Verhältnissen nach natürlicher Lebensanschauung die Pflicht ergeben hat, die gesamte Lebensführung des Mädchens, besonders auf sittlichem Gebiet, zu überwachen und zu leiten (BGHSt 1, 55). Die besonderen Umstände des Falles weisen auf eine solche Verpflichtung des Angeklagten hin. Er hatte der Frau B. die Ehe versprochen. Diese überließ ihm ihre Tochter ersichtlich nur deswegen, weil sie in ihm den künftigen Stiefvater des Mädchens sah, der diesem ja auch später das Fotogeschäft übergeben wollte. Die Doris B. selbst redete den Angeklagten mit „Papa“ an. Er nahm sie zu sich in das Haus, in dem er wohnte, wies ihr später sein Atelier als Schlafraum an und sorgte für ihre Verpflegung. All das zeigt, dass der Angeklagte dem bei der Aufnahme nach Bad █████ erst 14 3/4 Jahre alten und auch die räumliche Trennung dem erzieherischen Einfluss der Mutter entzogenen Kinde gegenüber bewusst eine väterliche Stellung einnahm, eine Stellung also, die ihn anstelle der behinderten Mutter die erzieherische Verantwortung für das Mädchen auferlegte. Ob und in welchem Umfang er dieser Verpflichtung nachgekommen ist, ist unerheblich.
Zu Unrecht hat das Landgericht auch das Tatbestandsmerkmal des Missbrauchs in Abrede gestellt, weil nicht zu widerlegen sei, dass sich die Doris B. dem Angeklagten freiwillig hingegeben habe. Wie der Bundesgerichtshof im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts schon wiederholt entschieden hat (Urt. 1 StR 61/50 vom 20. März 1951, 1 StR 109/51 vom 24. April 1951 und 1 StR 214/51 vom 12. Juni 1951), wird der unzüchtigen Handlung der Autoritätsperson nicht dadurch das Merkmal des Missbrauchs genommen, dass das Abhängigkeitsverhältnis ohne erkennbaren Einfluss auf das Verhalten des Minderjährigen war, dieser vielmehr in die Unzuchtshandlung aus freien Stücken einwilligte oder sogar selbst den Anstoß zu ihr gab.
Das Urteil war demgemäß samt den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Für die neue Hauptverhandlung wird zum inneren Tatbestand des Verbrechens gegen § 174 Nr. 1 StGB darauf hingewiesen, dass der Täter hinsichtlich des Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und der minderjährigen Person nur die tatsächlichen Grundlagen zu kennen braucht, auf die das Verhältnis sich gründet (vgl. RGSt 67, 390; 59, 1; 39, 5), und dass insoweit, wie auch bei den übrigen Tatbestandsmerkmalen der bedingte Vorsatz genügt.
| Dr. Peetz | Hantel | Jagusch | |||
| Richter | Dr. Geier |