Treffer
BGH Beschluss

Revision: Bewaffnung eines Mittäters nicht §30a Abs.2 Nr.2 BtMG zuzurechnen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 763/96
Datum
21.01.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Der BGH ändert den Schuldspruch im Fall II B 4 dahin, dass die Verurteilung nach §30a Abs.2 Nr.2 BtMG entfällt und stattdessen eine Verurteilung nach §30a Abs.1 BtMG festgestellt wird. Der Senat betont, dass §30a Abs.2 Nr.2 BtMG voraussetzt, die Waffe selbst jederzeit bedienen zu können, und die Bewaffnung eines Mittäters nicht nach §25 Abs.2 StGB zuzurechnen ist. Die verhängte Freiheitsstrafe bleibt wegen der gleich hohen Mindeststrafe unberührt; die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt voraus, dass der Täter die Schusswaffe selbst in der Weise bei sich führt, dass er sie jederzeit bedienen kann.

2

Die Bewaffnung eines Mittäters kann nicht dem anderen Täter gemäß § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden.

3

Eine Änderung des Schuldspruchs von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG auf § 30a Abs. 1 BtMG lässt die bereits verhängte Freiheitsstrafe unberührt, wenn diese der Mindeststrafe der verbleibenden Vorschrift entspricht und damit rechtlich tragfähig ist.

4

Bandenmäßiges Handeltreiben nach § 30a Abs. 1 BtMG ist gegeben, wenn Tatbeteiligte gemeinsam Betäubungsmittel in nicht geringer Menge zum gewinnbringenden Weiterverkauf erwerben und veräußern.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 9. August 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 763/96 SVT: vom 21. Januar 1997 in der Strafsache gegen ██ aus Açı), geboren am ██ Cemal 1968 in İçel/Türkei, wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf seinen Antrag, und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Januar 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 9. August 1996, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II B 4 der Urteilsgründe des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

2. Der Angeklagte trägt die Kosten seines

Gründe

Im Fall II B 4 der Urteilsgründe erwarb der Angeklagte gemeinsam mit Ekrem U. knapp 500 g Kokain und knapp 50 g Heroin zu gewinnbringendem Weiterverkauf. Hierbei führte Ekrem U., wie der Angeklagte wusste und billigte, in seinem Hosenbund eine geladene Schusswaffe mit sich.

Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat ihn die Strafkammer wegen bandenmäßigen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 1 BtMG) schuldig gesprochen, „wobei die Tat in Tateinheit (§ 52 StGB) mit gemeinschaftlichem Mitsichführen einer Schusswaffe (§§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, 25 Abs. 2 StGB) begangen wurde“.

Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen eines Verbrechens gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG kann die Verurteilung keinen Bestand haben. Wie der Senat durch Urteil vom 14. Januar 1997 (1 StR 580/96, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) im Einzelnen ausgeführt hat, verlangt § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, dass der Täter selbst die Schusswaffe in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit bedienen kann; die Bewaffnung eines Mittäters kann ihm nicht gemäß § 25 Abs. 2 StGB zugeordnet werden.

Die hiernach gebotene Änderung des Schuldspruchs führt nicht zu einer Aufhebung der wegen dieser Tat verhängten Freiheitsstrafe von fünf Jahren, da es sich hierbei um die schon für die rechtsfehlerfrei bejahte Tat gemäß § 30a Abs. 1 BtMG zu verhängende Mindeststrafe handelt. Dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung insoweit einen minder schweren Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG angenommen hatte, kann der Senat im Hinblick auf die bei der Strafrahmenwahl als schwerwiegend berücksichtigte Tatsache, dass der Mittäter im Einvernehmen mit dem Angeklagten bei der Tat eine geladene Waffe mit sich führte (vgl. hierzu auch BGHSt 27, 56, 59), ausschließen.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Rechtsmittels.GranderathLandau
WahlGranderathBoetticher
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