Revision gegen Verurteilung wegen versuchter Blutschande verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 7/63
- Datum
- 15.10.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuziehung eines Jugendpsychologen oder -psychiaters ist nicht grundsätzlich vorgeschrieben; die Notwendigkeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und kann durch die Erfahrung des Tatrichters ersetzt werden (vgl. § 244 Abs. 4 StPO).
Die Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet nicht zwingend zur Vernehmung eines Jugendsachverständigen oder Lehrer, wenn keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die eine solche Ermittlung erforderlich machen.
Die Verlesung früherer Vernehmungsniederschriften zur Feststellung etwaiger Widersprüche ist nach § 251 Abs. 3 StPO statthaft und verletzt nicht §§ 254 Abs. 2, 253 Abs. 2 StPO, sofern die Niederschriften nicht als Ersatz für die Hauptverhandlungsaussagen verwendet werden.
Sachliche Feststellungen über teilweise penetrierende Handlungen (z. B. Eindringen in den Scheidenvorhof) können konsistent und ausreichend zur rechtlichen Würdigung sexueller Delikte sein, wenn sie widerspruchsfrei begründet sind.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 15. Oktober 1962
Rubrum
In der Strafsache gegen ███ den Kaufmann Friedrich aus ██ ████████ dort geboren ███ ██ ██████████ wegen versuchter Blutschande u.a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. April 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Wilms, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als ███ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 15. Oktober 1962 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. Die Untersuchungshaft seit dem 16. Oktober 1962, soweit sie drei Monate übersteigt, wird auf die Strafe angerechnet. Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Blutschande in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen und mit Unzucht mit einem Kind zu einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte, die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Strafkammer keinen Jugendpsychologen oder -psychiater über die Glaubwürdigkeit seiner zehnjährigen Tochter gehört hat, auf deren Aussagen sie die belastenden Feststellungen gestützt hat. Der Angriff dringt nicht durch.
Die Ablehnung der beantragten Zuziehung eines solchen Sachverständigen verstößt nicht gegen § 244 Abs. 4 StPO. Die Auffassung der Revision, ein nicht aus Jugendpsychologen und Psychiatern bestehendes Gericht müsse sich bei der Beurteilung von Kinderaussagen stets der Hilfe Sachverständiger bedienen, ist nicht richtig. Es bestehen keine allgemein gültigen Regeln über die Zuziehung von Jugendsachverständigen. Ob sie notwendig ist, bestimmt sich stets nach den Umständen des einzelnen Falles. Das hat der Senat in dem Urteil vom 20. Juni 1961 - 1 StR 211/61 = LM StPO § 244 Abs. 4 Nr. 12 näher dargelegt.
Hier hat nicht die Jugendschutzkammer, sondern die allgemeine Strafkammer entschieden. Da ihre Mitglieder über besondere Erfahrungen in der Beurteilung von Kinderaussagen verfügen, ist im Urteil nicht erwähnt. Gleichwohl kann der Vorwurf der Revision, das Landgericht sei sich bei der Ablehnung der Anhörung eines Jugendsachverständigen seiner Grenzen nicht bewusst geblieben und habe seine Sachkunde überschritten, nicht als begründet angesehen werden. Die Strafkammer hat erkannt, dass es schwierig war, die Aussage der Tochter des Angeklagten richtig zu würdigen. Trotzdem hat sie die Zuziehung eines Sachverständigen abgelehnt, weil sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme genügend Anhaltspunkte zu haben glaubte, um ohne solche Hilfe selbst die Glaubwürdigkeit des Mädchens erschöpfend zu beurteilen. Das kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Das Landgericht hat in dem Urteil in eingehender Beweiswürdigung die Umstände im einzelnen aufgeführt, in denen es eine Bestätigung der Schilderung des Kindes gefunden hat (Rahmengeschehen am Tattag; Abholung des Mädchens von der Schule am Tag nach der Tat; Bestätigung der Angaben der Tochter über die Begegnung mit ihrem Vater in Perl durch ihren Bruder). Ferner hat das Landgericht sich mit den Einwänden des Angeklagten gegen die Angaben und die Glaubwürdigkeit seiner Tochter im einzelnen auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb es diese nicht für stichhaltig ansah. Diese Erörterungen weisen weder Widersprüche noch Denkfehler noch Verstöße gegen die Lebenserfahrung auf. Das gilt auch von der Ansicht der Strafkammer, der während der Hauptverhandlung mit einem Dienstkraftwagen herbeigeholte Sohn des Angeklagten habe von seiner Mutter nicht beeinflusst sein können, weil diese nach dem Urteil während der Erörterungen über den Antrag auf Vernehmung des Jungen nicht im Sitzungssaal gewesen sei und auch nicht von anderer Seite darüber habe unterrichtet sein können. Die Meinung der Revision, die Sitzungsniederschrift beweise das Gegenteil, trifft nicht zu. Die Ehefrau des Beschwerdeführers war am ersten Verhandlungstag vormittags nach der Entscheidung, dass sie unvereidigt bleiben sollte, entlassen worden (S. 7 des Protokolls). Dass sie daraufhin den Sitzungssaal verlassen hat, brauchte in der Niederschrift nicht ausdrücklich erwähnt zu werden, weil das nicht zu den Vorgängen gehört, die das Protokoll nach § 275 StPO ersichtlich zu machen hat. Ebensowenig kann daraus, dass der Ehefrau des Angeklagten bei der an diesem Vormittag gegen 1 Uhr angeordneten Unterbrechung der Hauptverhandlung aufgegeben wurde, sich um 14°° Uhr zur Abholung ihres Sohnes bei der Staatsanwaltschaft einzufinden, geschlossen werden, dass sie nach ihrer Entlassung als Zeugin entgegen der Darstellung des Urteils im Sitzungssaal geblieben sei; denn sie kann sich noch im Gerichtsgebäude aufgehalten haben und wieder herbeigerufen worden sein, was ebenfalls nicht in der Sitzungsniederschrift festgehalten werden musste.
Auch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gebot es dem Landgericht nicht, einen Jugendsachverständigen oder Psychiater oder wenigstens den Klassenlehrer der Tochter des Angeklagten zu hören, wie die Revision meint. Über die Behauptung des Beschwerdeführers, seine Tochter habe ihre Tante Alma gegenüber Frau Schiffmann des Gelddiebstahls bezichtigt, hat die Strafkammer keinen Beweis erhoben, weil das Kind nach den Angaben seines Vaters möglicherweise ein Gespräch anderer Personen über einen derartigen Diebstahl gehört hat und weil deshalb seine Erzählung darüber für das vorliegende Verfahren bedeutungslos sei. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Dass das Mädchen sonst zu übertriebenen oder gar falschen Anschuldigungen oder allgemein zum Lügen neige, behauptet die Revision selbst nicht. Andere Umstände, die den Tatrichter, der bei der Wertung der Aussage des Kindes sehr sorgsam und vorsichtig war, dazu gedrängt haben könnten, einen Sachverständigen oder den Klassenlehrer des Mädchens über dessen Glaubwürdigkeit zu vernehmen, sind nicht ersichtlich.
2. Ferner meint die Revision, das Landgericht habe gegen §§ 254 Abs. 2, 253 Abs. 2 StPO verstoßen, weil es die Niederschriften über frühere Vernehmungen des Angeklagten und seiner Tochter, darunter auch polizeiliche Protokolle, verlesen habe. Die Rüge ist unbegründet. Die Niederschriften sind laut Hauptverhandlungsprotokoll nach den Schlussausführungen des Verteidigers „zur Feststellung etwaiger Widersprüche“ verlesen worden. Die Verlesung sollte also der Ermittlung dienen, ob der Beschwerdeführer oder seine Tochter möglicherweise über die einzelnen Punkte zu verschiedenen Zeiten wechselnde Angaben gemacht oder stets dasselbe bekundet hatten. Sie sollte aber weder die Einlassung des Angeklagten noch die Aussage seiner Tochter in der Hauptverhandlung irgendwie ersetzen oder ergänzen. Dementsprechend ist in dem Urteil auch nirgends auf die verlesenen Niederschriften als Beweisurkunden Bezug genommen worden. Eine derartige Verlesung der Vernehmungsniederschriften, auch solcher der Polizei über eine Anhörung des Angeklagten, war nach § 251 Abs. 3 StPO statthaft und verstieß nicht gegen §§ 254 Abs. 2, 253 Abs. 2 StPO.
3. Auch die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben, der seinen Bestand gefährden könnte.
Die Meinung der Revision, die Feststellungen seien widersprüchlich, trifft nicht zu. Die Strafkammer hat zunächst dargelegt, der Angeklagte „führte seinen erregten Geschlechtsteil so an den Geschlechtsteil des Kindes, dass es Schmerzen verspürte.“ Dann hat sie weiter ausgeführt: „Ob der Angeklagte mit seinem Glied in die Scheide des Mädchens eingedrungen ist, konnte nicht festgestellt werden“ (UA 2). In der rechtlichen Würdigung spricht das Landgericht von einem Einführen des Gliedes des Angeklagten „zumindest in den Scheidenvorhof seiner Tochter“ (UA 9). Daraus ergibt sich, dass die Strafkammer davon überzeugt war, dass der Angeklagte nicht nur mit den Fingern, sondern mit seinem Glied in den vor dem Hymen gelegenen Teil des Geschlechtsorgans seiner Tochter, aber nicht in die dahinter liegende eigentliche Scheide des Mädchens gelangt ist.
Dass das Landgericht in diesem Verhalten versuchte und nicht entsprechend der neueren Rechtsprechung (BGHSt 16, 175) vollendete Blutschande gesehen hat, beschwert den Angeklagten nicht.
Die – allein maßgeblichen – Feststellungen des Urteils, dass der Angeklagte am Abend der Tat zwei bis drei Flaschen Bier getrunken hat (UA 2), und die Erwähnung der enthemmenden Wirkung des der Tat „vorangegangenen, wenn auch geringen“ Alkoholgenusses in den Strafzumessungsgründen (UA 10) stehen miteinander im Einklang. Dieser unbedeutende Alkoholverzehr gebot keine näheren Ausführungen über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit.
Über die Frage des Rücktritts vom Versuch, die sich von der Rechtsauffassung des Landgerichts aus hinsichtlich der Blutschande stellte, ist im Urteil nichts gesagt. Das schadet hier nicht; denn nach den Feststellungen hat der Angeklagte auch dieses Verbrechen vollendet (BGHSt 16, 175).
Die Bemessung der Strafe ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dass der Beschwerdeführer „intensiv und massiv“ auf seine Tochter einwirkte, entspricht den Feststellungen.
| Geier | Wilms | Sanders | |||
| Seibert | Dr. Mai |