Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Unterbringungsanordnung (§63 StGB) wegen unzureichender Gefährlichkeitsprognose

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 762/93
Datum
10.12.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde nach mehreren Diebstählen in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Das Landgericht hielt eine Fortsetzungsgefahr und eine Lebensunterhaltsbestreitung durch Gelegenheitsdiebstähle für gegeben. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zurück, weil die Annahme, künftig regelmäßig Diebstähle dieser Art zu begehen, nicht hinreichend belegt war. Für eine Unterbringung sind Straftaten mindestens des mittleren Kriminalitätsbereichs erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB ist nur anzuordnen, wenn mit hinreichender Sicherheit Straftaten aus dem mittleren Bereich der Kriminalität zu erwarten sind.

2

Zur Gefährlichkeitsprognose gehören konkrete, belastbare Anhaltspunkte dafür, dass der Täter künftig nicht nur gelegentlich, sondern nachhaltig Straftaten begehen und daraus seinen Lebensunterhalt bestreiten wird.

3

Die bloße Häufung geringfügiger oder gelegentlicher Diebstähle reicht für die Anordnung der Maßregel nicht ohne weitere substantielle Belege aus.

4

Fehlen ausreichende Feststellungen zur Fortsetzungsgefahr, ist die Entscheidung über die Unterbringung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 28. Juli 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 762/93

vom 10. Dezember 1993

in dem Sicherungsverfahren gegen Siegfried ███ aus ██, geboren am █████ 1960,

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Dezember 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 28. Juli 1993 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Nach den Feststellungen hat der Beschuldigte, der wegen einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis schuldunfähig ist, vier mit Strafe bedrohte Handlungen begangen: Im Mai 1992 entwendete er aus einer auf einer Gartenterrasse abgestellten Schüssel den Betrag von ungefähr 120 DM. Im selben Monat nahm er aus dem Frühstücksraum eines Hotels zwei Schachteln Zigaretten und ein Feuerzeug sowie aus einer dort hängenden Jacke verschiedene Schlüssel weg; einige Tage später übernachtete er unberechtigt im Keller eines Wohnhauses. Schließlich nahm er am 20. November 1992 in einem Lebensmittelgeschäft eine Handtasche mit, die eine alte Frau vorübergehend an der Kasse abgestellt hatte; darin waren 570 DM sowie verschiedene Papiere. Wegen eines weiteren

Diebstahls, der nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, wurde gegen den Beschuldigten am 17. Dezember 1992 eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen ausgesprochen.

Aufgrund der Annahme, von ihm seien weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten, hat das Landgericht die Unterbringung des Beschuldigten, der schon in den Jahren 1980, 1983 und 1992 wegen Diebstahls bestraft worden und wegen solcher Taten von 1986 bis 1992 untergebracht war, in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Beschuldigte werde wie bisher auch zukünftig seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsdiebstählen bestreiten. Diese Diebstähle seien nicht der Kleinkriminalität zuzuordnen, sondern stellten im Rahmen der mittleren Kriminalität erhebliche rechtswidrige Taten dar.

Diese Beurteilung kann der Senat nicht teilen. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beschwert den Betroffenen außerordentlich. Deshalb darf sie nur angeordnet werden, wenn zumindest Straftaten aus dem mittleren Bereich der Kriminalität zu erwarten sind (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 9). Das hat das Landgericht an sich richtig gesehen. Doch ist seine Annahme, der Beschwerdeführer werde auch weiterhin seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsdiebstählen bestreiten, nicht ausreichend belegt. Nach seiner bedingten Entlassung aus der Unterbringung am 4. April 1992 hat sich der Beschuldigte in insgesamt vier Fällen des Diebstahls schuldig gemacht; dabei fällt nur der Diebstahl der Handtasche und des darin befindlichen Geldes in den Bereich der mittleren Kriminalität. Auch insgesamt gesehen ist der Angeklagte mit seinen bisherigen Taten nur in Einzelfällen in diesen Bereich gelangt. Anhaltspunkte dafür, dass von ihm künftig nicht nur gelegentlich solche Taten zu erwarten seien, sondern dass er seinen Lebensunterhalt durch Diebstähle dieser Art bestreiten werde, lassen sich aus dem bisher festgestellten Verhalten nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen.

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