Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht nach § 247 StPO – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 762/92
Datum
10.11.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil der während der Vernehmung entfernte Angeklagte bei einer Unterbrechung nicht über die bis dahin gemachten Aussagen seiner Tochter unterrichtet wurde (§ 247 Satz 4 StPO). Dadurch war eine Beeinflussung der Verteidigung nicht ausgeschlossen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein Angeklagter während der Zeugenaussage aus dem Sitzungssaal entfernt, ist er bei Unterbrechungen der Vernehmung vor der Fortsetzung der Beweisaufnahme über den bisher gemachten Aussageinhalt zu unterrichten (§ 247 Satz 4 StPO).

2

Das Unterlassen der vorgeschriebenen Unterrichtung nach § 247 Satz 4 StPO begründet einen Verfahrensfehler, der mit einer Verfahrensrüge geltend gemacht werden kann.

3

Die Unterrichtungspflicht ist wesentlich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Kenntnis der bisherigen Aussage die Verteidigung beeinflusst oder die Fortsetzung der Vernehmung durch Fragen und Vorhalte zugunsten des Angeklagten verändert hätte.

4

Ist eine derartige Beeinflussungsmöglichkeit nicht auszuschließen, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 1. Juni 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 762/92 vom 10. November 1992 in der Strafsache gegen ██ Marijan C—, geboren am █████ 1953 in [REDACTED] (Jugoslawien), wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. November 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 1. Juni 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt:

„Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Wie mit Recht beanstandet, hat der Vorsitzende den während der Vernehmung seiner Tochter aus dem Sitzungssaal entfernten Angeklagten erst nach dem Abschluss der Vernehmung über den Inhalt der Aussage seiner Tochter unterrichtet, obwohl die Vernehmung zwischendurch zwecks Vernehmung der Zeugin ████ unterbrochen worden ist (Bl. 221–225 nebst Anlage 3 d. A.). Das verstieß gegen § 247 Satz 4 StPO. Nach dieser Bestimmung muss ein Angeklagter, der während einer Zeugenaussage aus dem Sitzungssaal entfernt worden ist, bei Unterbrechungen der Vernehmung vor der Fortsetzung der Beweisaufnahme zunächst über das unterrichtet werden, was der Zeuge bis zu der Unterbrechung ausgesagt hat (BGH NJW 1992, 2241, 2242).

Wenn das hier geschehen wäre, hätte der Angeklagte die Vernehmung der Entlastungszeugin ████ (vgl. UA S. 25/26) und die Fortsetzung der Vernehmung seiner Tochter möglicherweise durch Fragen und Vorhalte zu seinen Gunsten beeinflussen können. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht.“

MaulGribbohmGranderath
UlsamerWahl
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