Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Gewerbsmäßige Hehlerei – Aussetzung zur Bewährung abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 762/91
Datum
14.01.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision gegen das Urteil des LG Freiburg als unbegründet, da bei Nachprüfung kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt wurde. Das Landgericht hatte eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt und die Aussetzung zur Bewährung nach §56 StGB abgelehnt. Zur Begründung führt das Gericht zahlreiche Vorstrafen und fortgesetzte Straftaten trotz früherer Sanktionen an. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nach §349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung nach §56 StGB setzt eine günstige Prognose hinsichtlich des künftigen Lebenswandels voraus.

3

Zahlreiche Vorstrafen und fortgesetzte Straftaten trotz vorheriger Sanktionen sprechen gegen eine günstige Prognose und rechtfertigen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, wenn seine Revision verworfen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Freiburg i. Br., 7. August 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 762/91 vom 14. Januar 1992 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] geboren am [REDACTED::<2>] 1937 in [REDACTED::<3>] wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts ohne mündliche Verhandlung des Beschwerdeführers am 14. Januar 1992 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 7. August 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Das Landgericht hat hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten eine Strafaussetzung zur Bewährung mit rechtlicher Begründung abgelehnt (vgl. Tröndle, StGB, 45. Aufl., § 56 Rn. 6 ff.).

Im Hinblick auf die zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten, der sich auch durch den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 30. Juni 1989 nicht von weiteren Straftaten abhalten ließ, konnte die Strafkammer dem Angeklagten eine günstige Prognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB nicht stellen.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

GribbohmGranderathWahl
UlsamerBeyer
Revision verworfen: Gewerbsmäßige Hehlerei – Aussetzung zur Bewährung abgelehnt — Themis