Treffer
BGH Urteil

Mitführen einer Scheinwaffe erfüllt §250 Abs.1 Nr.2 StGB – Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 762/75
Datum
09.12.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht verurteilte die Angeklagten wegen Diebstahls, versuchten Raubes und versuchter räuberischer Erpressung; die Revisionen der Angeklagten wurden verworfen. Die Staatsanwaltschaft monierte die rechtliche Bewertung des Mitführens einer Schreckschusspistole. Der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend, dass das Mitführen einer Scheinwaffe den qualifizierten Tatbestand des §250 Abs.1 Nr.2 StGB erfüllt, hob den Strafausspruch auf und verwies zur neuerlichen Strafzumessung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Mitführen einer Scheinwaffe genügt nach der Neufassung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wenn das Tatopfer glauben soll und glaubt, die Waffe könne eine nicht unerhebliche Verletzung der körperlichen Unversehrtheit zufügen.

2

Eine Handlung ist als Versuch i.S.v. § 22 StGB anzusehen, wenn der Täter ohne Zwischenakte in die Verwirklichung des Tatbestands einmünden will und subjektiv die Schwelle zum 'jetzt geht es los' überschritten hat.

3

Der Revisionssenat kann den Schuldspruch rechtlich ändern, soweit aufgrund des festgestellten Sachverhalts keine weiteren tatsächlichen Feststellungen zu erwarten sind.

4

Ist bei geänderter Rechtsqualifikation nicht auszuschließen, dass der Tatrichter eine andere Strafe verhängen würde, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Konstanz, 20. Juni 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 762/75

in der Strafsache gegen

1. den Automechaniker Hartmut M, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1948 in ██, 2. den Kaufmann Gerhard G, ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1949 in KC,

beide zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Dezember 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mosl, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████

Tenor

I. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 20. Juni 1975 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die beiden Angeklagten jeweils - im Falle II 2 der Urteilsgründe wegen gemeinschaftlich versuchten schweren Raubes und - im Falle II 3 wegen gemeinschaftlich versuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt werden und bei den angewendeten Vorschriften des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB n. F. eingefügt wird;

2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die beiden Angeklagten jeweils wegen Diebstahls in einem schweren Fall, versuchten Raubes und versuchter räuberischer Erpressung – alle Taten gemeinschaftlich begangen – zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft rügen die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte █████ beanstandet außerdem das Verfahren.

I. Die Revisionen der Angeklagten

1. Die Verfahrensrüge des Angeklagten G, das Protokoll über die Hauptverhandlung genüge nicht den Anforderungen des § 273 StPO, ist unbegründet. § 273 Abs. 2 StPO i. d. F. des Art. 1 Nr. 79 des 1. StVRG sieht die Protokollierung des wesentlichen Ergebnisses der Vernehmungen vor der Strafkammer nicht mehr vor. Eine Protokollierung gemäß § 273 Abs. 3 StPO war nicht beantragt; ein Anlass, der die Anordnung der Protokollierung von Amts wegen geboten hätte, ist nicht ersichtlich.

2. Die Sachrügen decken keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.

a) Insbesondere kann es nicht beanstandet werden, dass die Strafkammer im Falle II 2 der Urteilsgründe einen Versuch des Raubes und nicht eine bloße Vorbereitungshandlung angenommen hat.

M wartete nach den Feststellungen im Hinterhof des Anwesens des Gastwirts St darauf, dass sich St mit der Wechselgeldkasse von der Wohnung im Obergeschoss in die im Erdgeschoss gelegene Gaststätte begab, um ihn zu überfallen und zu berauben. Als das Licht im Treppenhaus anging, glaubte er, dass St unterwegs sei, und begab sich in den Flur, um ihn dort zu treffen. Überraschend für ihn ging jedoch nicht St die Treppe herunter, sondern eine Frau kam zur Haustür herein. M sah nun sein Vorhaben als gescheitert an und verließ das Anwesen (UA S. 9).

Mit dieser Handlungsweise hatte der Angeklagte objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung angesetzt, weil sein Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden sollte, und hatte subjektiv die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschritten; er hat damit im Sinne des § 22 StGB eine Handlung begangen, mit der er nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzte (zur Abgrenzung der Vorbereitung vom Versuch eingehend BGH, Urteil vom 16. September 1975 – 1 StR 264/75 –, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).

b) Was die Revisionen im Einzelnen gegen das Urteil vorbringen, ist offensichtlich unbegründet.

II.

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet zu Recht, dass die Angeklagten im Falle II 2 nicht wegen versuchten schweren Raubes und im Falle II 3 nicht wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt worden sind.

In beiden Fällen hatte M mit Wissen und Einverständnis seines Mittäters G eine Schreckschusspistole mit sich geführt, die zwar nicht brauchbar war, mit der jedoch bei dem jeweiligen Tatopfer der Eindruck erweckt werden sollte, es handle sich dabei um eine echte, geladene Schusswaffe.

Der Senat hat bereits entschieden, dass nach der Neufassung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch das Mitführen einer Scheinwaffe zur Erfüllung des Tatbestands des schweren Raubes genügt, wenn der Angegriffene glauben soll und glaubt, dass die Waffe geeignet ist, ihm eine nicht unerhebliche Verletzung der körperlichen Unversehrtheit zuzufügen; denn die Bereitschaft, notfalls als bewaffnet in Erscheinung zu treten, ist in der Regel Indiz eines gesteigerten verbrecherischen Willens (BGH, Urteil vom 23. September 1975 – 1 StR 436/75 –, MDR 1975, 1032, 1033 = JZ 1975, 702, 703).

Die Angeklagten haben daher den versuchten Raub und die versuchte räuberische Erpressung unter den erschwerenden Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB n. F. nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift begangen. Da weitere Feststellungen dazu nach Sachlage nicht zu erwarten sind, kann der Senat den Schuldspruch von sich aus ändern.

2. Das hat zur Folge, dass der Strafausspruch aufgehoben werden muss; denn auch bei Annahme eines minder schweren Falles kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Tatrichter unter dem geänderten rechtlichen Gesichtspunkt andere Strafen verhängt. Da das Schwergewicht bei den Taten zu II 2 und II 3 liegt, erscheint es angebracht, den Strafausspruch insgesamt aufzuheben.

Pfeiffer Mosl Pikart Zipfel Herdegen

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