Treffer
BGH Beschluss

BGH: Schuldspruch in einem Fall auf versuchten Diebstahl geändert (1 StR 761/91)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 761/91
Datum
28.01.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Diebstahls ein; der BGH änderte den Schuldspruch in einem Fall (II 6) von vollendetem auf versuchten Diebstahl. Das Gericht stellte fest, dass die Zueignungsabsicht sich offenbar nur auf vermutetes Bargeld richtete, nicht auf den tatsächlichen Inhalt der Brieftasche. Der Strafausspruch blieb unberührt; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Liegt die Zueignungsabsicht eines Täters ersichtlich nur auf einem im Behältnis vermuteten Bargeld und nicht auf dem tatsächlichen Inhalt, kommt im Regelfall lediglich versuchter Diebstahl in Betracht.

2

Im Revisionsverfahren kann der Schuldspruch von vollendetem auf versuchten Diebstahl geändert werden, wenn die Feststellungen keinen hinreichenden Anhalt dafür ergeben, dass der Täter die tatsächliche Herrschaft über den Inhalt des Behältnisses an sich nehmen wollte.

3

§ 265 Abs. 1 StPO steht einer nachträglichen Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, soweit dem Angeklagten hierdurch kein Verteidigungsnachteil entstanden ist bzw. er sich nicht anders verteidigen konnte.

4

Eine Änderung des Schuldspruchs führt nicht erforderlich zu einer abweichenden Strafzumessung, wenn aus den Feststellungen (insbesondere Schadensausmaß und Tatausführung) nicht zu erwarten ist, dass die Vorinstanz eine andere Strafe hätte verhängen wollen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 5. Juli 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 761/91 28. Januar 1992 in der Strafsache gegen █ aus ██, geboren am ███ Paolo ████, 1964 in █████ di ██████ (Italien), wegen Diebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO auf die Revision des Angeklagten und gemäß § 349 Abs. 2 StPO auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts am 28. Januar 1992 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. Juli 1991 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II 6 der versuchten Diebstahls schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Nach den Feststellungen entwendete der Angeklagte im Fall II 6 der Urteilsgründe aus dem Dienstzimmer des Geschäftsführers einer Brieftasche mit persönlichen Papieren, einer Euroscheckkarte und einer Scheckkarte. Weil sich „kein Bargeld“ in ihr befand, warf er sie noch im Gebäude weg. Die Brieftasche „mit komplettem Inhalt“ wurde später aufgefunden (UA S. 36).

Die Annahme des Landgerichts, der Diebstahl dieser Brieftasche sei vollendet (UA S. 57), begegnet durchgreifenden Bedenken. Es liegt nahe, dass sich die Zueignungsabsicht des Angeklagten nicht auf die mitgenommene Brieftasche, sondern allein auf in dieser vermutetes Bargeld richtete. Bei dieser Sachlage kommt nur versuchter Diebstahl in Betracht (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 242 Rdn. 24 m. w. Nachw.). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend; es ist nicht zu erwarten, dass noch festgestellt werden könnte, dass sich der Angeklagte den tatsächlich vorgefundenen Inhalt der Brieftasche zueignen wollte. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs berührt den Strafausspruch nicht. Die Strafkammer hat erkannt, dass in diesem Fall ein nennenswerter Schaden nicht entstanden ist (UA S. 49/50). In den Fällen, in denen sie selbst versuchten Diebstahl für gegeben hält, hat sie — rechtsfehlerfrei — die nach § 23 Abs. 2 i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB zugelassene Milderung des Strafrahmens versagt (UA S. 60). Deshalb und mit Rücksicht darauf, dass der Angeklagte die Brieftasche zunächst an sich nahm, kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht eine geringere Strafe verhängt hätte, wenn es die erörterte Tat als versucht gewertet hätte.

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

[Unterschriften]

GranderathGribbohmBruning
MaulBeyer
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