Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Totschlags: Rücktritt, Notwehr und Jugendstrafrecht

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 761/75
Datum
27.01.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief Revision gegen seine Verurteilung wegen versuchten Totschlags ein. Der BGH bemängelt, dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob ein wirksamer Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB) vorlag, und gibt Hinweise zur Beurteilung einer Notwehrüberschreitung sowie zu Bestürzung/Verwirrung (§ 33 StGB). Das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; bei der Strafzumessung ist der Erziehungszweck des JGG zu beachten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein wirksamer Rücktritt vom Versuch setzt voraus, dass der Täter freiwillig und ernsthaft Maßnahmen ergreift, die die Verhinderung der Vollendung bezwecken; reichen diese Maßnahmen zur Rettung des Opfers, entfällt der Versuch und gegebenenfalls bleibt nur eine geringere Tat übrig.

2

Kann nicht festgestellt werden, welche Handlungen die entscheidenden Verletzungen herbeiführten, darf der Tatrichter nicht ohne weitere tatsächliche Feststellungen davon ausgehen, spätere Tathandlungen seien entbehrlich gewesen; die Erforderlichkeit der Verteidigungshandlungen ist an der konkreten Wirkung früherer Handlungen zu messen.

3

Die Schuldausschließungsgründe der Bestürzung oder Verwirrung (vgl. § 53 Abs. 3 StGB aF, § 33 StGB nF) können auch bei nicht überraschenden Angriffen in Betracht kommen, wenn der Angegriffene seelisch überwältigt wird; hierfür sind Verhalten und Wahrnehmung des Täters sowie ggf. gutachtliche Feststellungen zu würdigen.

4

Bei Jugendlichen steht der Erziehungszweck (§ 18 Abs. 2 JGG) im Vordergrund der Strafzumessung; die Strafrahmen des Erwachsenenstrafrechts können als Anhaltspunkt dienen, sind aber nicht unmittelbar maßgeblich.

Vorinstanzen

Jugendkammer des Landgericht Augsburg, 29. Juli 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Kellner Gerhard W█, dort geboren am ██ 1958, wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Januar 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Augsburg vom 29. Juli 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht München II zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags an seinem Bruder Rainer zur Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision erhebt mit Erfolg die Sachbeschwerde.

I. Die Jugendkammer hat nicht geprüft, ob der Angeklagte vom Versuch des Totschlags wirksam zurückgetreten ist (§ 24 Abs. 1 StGB nF). Hierzu hatte Veranlassung bestanden, weil er nach den Feststellungen (UA S. 8) sofort nach dem Zusammenbrechen Rainers zur Nachbarin rannte und sie bat, einen Arzt zu rufen, weil sein Bruder verblute; infolgedessen konnte Rainer nach einer Notoperation im Krankenhaus gerettet werden (UA S. 9). Deshalb liegt die Annahme nahe, dass der Angeklagte sich mit Erfolg freiwillig und ernsthaft bemüht hat, die Vollendung des Totschlags zu verhindern. Bestehen bliebe dann nur der Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung.

II. Das Urteil kann hiernach nicht aufrechterhalten bleiben. Seine Darlegungen und die Ausführungen der Revision geben – auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen – Anlass zu folgenden Hinweisen:

1. Das Landgericht nimmt eine Notwehrlage und Verteidigungswillen des Angeklagten an, hält aber sein Handeln nicht für gerechtfertigt, weil es das Maß des Erforderten überschritten habe. Diese Würdigung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden; auch die Revision macht insoweit keine Einzelausführungen.

Die Jugendkammer hält „zumindest die letzten Stiche nicht mehr für erforderlich“. Nach dem Urteil steht jedoch nicht fest, dass schon die vorangegangenen Verletzungen genügten, um die Angriffsfähigkeit Rainers zu brechen; denn es konnte offensichtlich nicht festgestellt werden, welche Stiche (der Zeitfolge nach) die schweren Verletzungen (UA S. 8) herbeigeführt haben. Diese Unklarheit hinderte indessen das Landgericht nicht, eine Notwehrüberschreitung anzunehmen. Es hebt ausdrücklich hervor, dass der Angeklagte nicht den Willen hatte, das Zustechen auf das notwendige Maß zu beschränken; er habe nämlich wahllos zugestochen (UA S. 7, 12).

2. Die Revision wendet sich nur dagegen, dass der Tatrichter die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 StGB aF (§ 33 StGB nF) verneint hat.

a) Die Jugendkammer hat der Furcht des Angeklagten vor seinem Bruder keine schuldausschließende Wirkung beigemessen, weil Angst als Motiv für sein Tun nur eine untergeordnete Rolle gespielt habe (UA S. 13, 14). Diese Würdigung ist entgegen der Auffassung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden. Das – sicherlich schwierige – Abwägen der Beweggründe innerhalb eines „Motivbündels“ gehört zu den Aufgaben des Tatrichters, der sich hier noch der Hilfe eines Sachverständigen bedient hat. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.

b) Das Landgericht verneint auch ein Handeln aus „Bestürzung“ (§ 53 Abs. 3 StGB aF) oder „Verwirrung“ (§ 33 StGB nF). Es geht davon aus, dass der Angriff Rainers für den Angeklagten nicht überraschend vor sich gegangen sei; es verkennt nicht, dass dennoch der Schuldausschließungsgrund gegeben sein kann (BGHSt 3, 194, 197, 198; vgl. aber auch BGH NJW 1962, 308 Nr. 13; Urteil vom 16. Dezember 1975 – 1 StR 727/75). Die Jugendkammer hält aber den in der Entscheidung BGHSt 3, 194 behandelten Sonderfall nicht für gegeben, weil brutale Ausschreitungen Rainers in der Familie an der Tagesordnung gewesen seien. Indessen kann auch eine Sachgestaltung wie die des vorliegenden Falles bei einem nicht überraschenden Angriff dazu führen, dass der Angegriffene „seelisch überwältigt“ wird (S. 198 aaO). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen „durchdrehte“ (UA S. 7); auch sein Benehmen bei der Nachbarin unmittelbar nach der Tat (UA S. 8, 9) könnte für „Verwirrung“ sprechen. Der Tatrichter hat Gelegenheit, in der neuen Hauptverhandlung zu prüfen, ob demgegenüber der „angestaute Hass“ (UA S. 14) als Motiv für die Notwehrüberschreitung so sehr überwog, dass andere Beweggründe zurücktraten.

3. Bei der Strafzumessung für den jugendlichen Angeklagten steht der Erziehungszweck im Vordergrund (§ 18 Abs. 2 JGG). Die Strafrahmen des Erwachsenenstrafrechts gelten nicht (§ 18 Abs. 1 Satz 3 JGG), wenn sie auch als Anhaltspunkte nicht außer Betracht gelassen werden dürfen (vgl. BGHSt 8, 78, 80; BGH LM JGG § 105 Nr. 6 a; NJW 1972, 693 Nr. 14).

LoesdauPikartKuhn
PfeifferHerdegen
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