Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen mangelhafter Glaubwürdigkeitsprüfung des Kindeszeugen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 761/53
Datum
12.10.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verfahrensmängel nach Verurteilung wegen Unzucht mit einem etwa 10½-jährigen Kind. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Begründet wurde dies mit der unterlassenen Einholung eines Sachverständigengutachtens bei zureichenden Zweifeln an der Zeugenglaubwürdigkeit und mit der nicht getroffenen Entscheidung über einen Zeugenvorladungsantrag.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter entscheidet grundsätzlich, ob er die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der Zeugenglaubwürdigkeit besitzt oder einen Sachverständigen hinzuzieht.

2

Haben besondere Tatsachen die Glaubwürdigkeit eines minderjährigen Zeugen in Zweifel gezogen, legt es nahe und kann geboten sein, einen mit Kinderpsychologie oder vergleichbarer Sachkunde vertrauten Sachverständigen zu bestellen.

3

Ein Urteil darf nicht auf einer unzureichenden Würdigung der Glaubwürdigkeit eines entscheidungserheblichen Zeugen beruhen; liegen hierdurch erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Feststellungen vor, ist das Urteil aufzuheben.

4

Über vor der Hauptverhandlung gestellte Anträge, insbesondere auf Vernehmung bestimmter Personen als Zeugen, hat der Vorsitzende vor der Hauptverhandlung zu entscheiden; das Unterlassen einer solchen Entscheidung begründet einen Verfahrensmangel.

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 3. November 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Wachmann Daniel U. aus ███, geboren am ██ 1883 in ██████, wohnhaft ████, wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 3. November 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit der Schülerin Ursula K., die zur Zeit der Vornahme der unzüchtigen Handlungen etwa 10 ½ Jahre alt war, zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.

Der Beschwerdeführer rügt nur die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sein Rechtsmittel hat Erfolg.

Der Angeklagte macht geltend, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es keinen Sachverständigen zur Begutachtung der Glaubwürdigkeit des Kindes herangezogen habe.

Die Rüge ist begründet.

Zwar hat im Allgemeinen der Tatrichter zu entscheiden, ob er selbst die erforderliche Sachkunde besitzt oder ob die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen notwendig ist. Lagen aber, wie im vorliegenden Falle, besondere Tatsachen vor, die gegen die Glaubwürdigkeit des Mädchens sprechen, so hätte die Zuziehung eines mit der ██████████████████ vertrauten Sachverständigen nahegelegen.

Ursula █ hatte im Vorverfahren die Vorfälle verschieden ███████████. Sie hatte insbesondere zunächst ausgesagt, sie habe am Karfreitag 1953 den Angeklagten besucht, da habe er aber nichts mit ihr gemacht. Später bekundete sie für diesen Tag eine schwerwiegende Verfehlung. Der Klassenlehrer und der stellvertretende Schulleiter erklärten in ihrem an die Kriminalpolizei erstatteten kurzen Gutachten u. a., die charakterliche Haltung des Mädchens sei nicht ganz einwandfrei; hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit sei Vorsicht am Platze. Zu der in dem Bericht erwähnten Fälschung der Unterschrift der Mutter unter einem Schulzeugnis hat allerdings die Strafkammer in der Hauptverhandlung den Klassenlehrer als Zeugen gehört, der weitere nachteilige Tatsachen nicht bekunden konnte. Es ist jedoch aus dem Urteil nicht ersichtlich, wie lange das Kind der Klasse des vernommenen Lehrers angehörte und ob er und der Schulleiter die schriftlich geäußerten ernsten Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Schülerin auch auf die Berichte anderer Lehrkräfte gestützt haben. Nach alledem konnte die Hauptverhandlung allein nicht genügen, um einen zuverlässigen Eindruck von der Zuverlässigkeit des Mädchens zu gewinnen. Schon die festgestellte Fälschung mahnt übrigens zur Vorsicht.

Auf dem Mangel kann das Urteil beruhen. Es ist daher aufzuheben.

Der Angeklagte und später sein Pflichtverteidiger hatten vor der Hauptverhandlung den Antrag gestellt, Frau ████ als Zeugin darüber zu hören, dass Frau █████, die den Anstoß zu der Strafanzeige gab und den Angeklagten in der Hauptverhandlung belastete, mit dem Angeklagten verfeindet sei. Über diesen Antrag hat der Vorsitzende vor der Hauptverhandlung nicht entschieden. Das war erforderlich (§ 219 Abs. 1 Satz 2 StPO). In der Hauptverhandlung wurde der Antrag ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht wiederholt. Da das Urteil schon wegen des unter 1. erörterten Rechtsverstoßes aufgehoben werden muss, kann es dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall die Revision auf die Nichtbescheidung des Antrags gestützt werden kann (RGSt 61, 376) und ob es Aufgabe des Gerichts gewesen wäre, Frau ███████ auch ohne Wiederholung des Antrags von Amts wegen als Zeugin zu laden. Der Beschwerdeführer wird Gelegenheit haben, vor oder in der neuen Verhandlung einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen.

Dr. PeetzMantelHübner
Dr. HörchnerDr. Schalscha
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